5000/AB XX.GP

 

Auf die schnifliche Anfrage der Abgeordneten klein, DI Hofmann und Kollegen vom

1. Dezember 1998, Nr. 5307/J, betreffend Gefährdung des Wasserhaushaltes, beehre ich

mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 bis 7:

 

Gemäß § 35 Abs 2 Eisenbahngesetz 1957 ist in der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung

über alle gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen sowie über alle sonst vom

Bauvorhaben berührten öffentlichen Interessen zu entscheiden.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Judikatur (Vgl. vor allem VwGH "Pla -

butschtunnelerkenntnis”) dargelegt, dass eine Bewilligung nach § 10 Abs 2 WRG 1959 nur

dann in Frage komme, wenn es sich um beabsichtigte, nicht aber um gewisse unvermeidli -

che Eingriffe in das Grundwasser handelt. Das Anschneiden eines Grundwasserhorizontes -

wie auch im Fall des Semmeringbasistunnels - ohne Erschließungs - oder Benutzungsabsicht

bedarf demzufolge keiner Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde gemäß § 10 Abs 2

WRG 1959. Auch eine Bewilligung gemäß § 56 WRG 1959 für vorübergehende Eingriffe in

den Wasserhaushalt scheidet aus, da diese Bestimmung nur vorübergehende Eingriffe zur

“Planung wasserwirtschaftlicher Großvorhaben‘” (Vgl. 594 der Beilagen zu den stenographi -

schen Protokollen des Nationalrates, VIII. Gesetzgebungspenode) einer Genehmigungs -

pflicht unterwerfen will, sofern eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zu befürchten ist.

Die durch die Errichtung eines Tunnels erfolgten vorübergehenden Eingriffe in den Wasser -

haushalt sind nicht auf die Erkenntnisgewinnung im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Pla -

nung gerichtet, vielmehr ist der Eingriff und die allfällig gewonnenen Erkenntnisse nur eine

Folgewirkung der unter Tag liegenden Verkehrsanlagen und ihrer Bauabschnitte, aber nicht

deren Zweck. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber sowohl im "Plabutschtunnelerkenntnis"

als auch im ,,Semmeringbasistunnelerkenntnis” festgestellt, daß der Zweck alleine aus -

schlaggebend sei, ob eine Anlage oder Maßnahme einer wasserrechtlichen Bewilligung be -

darf bzw. überhaupt dem Regime des WRG 1959 unterliegt.

 

Da die gegenständliche Anfrage im wesentlichen das Anschneiden von Grundwasserhori -

zonten im Berg und in der Folge Wassereinbrüche und das dadurch bewirkte Trockenfallen

von Brunnen und Quellen im Zusammenhang mit dem Tunnelbau anspricht, fällt die Beant -

wortung dieser Fragen in die Zuständigkeit des Herrn Bundesministers für Wissenschaft und

Verkehr, auf dessen Anfragebeantwortung in diesem Zusammenhang verwiesen werden

darf.

 

Sofern Einleitungen in Gewässer angesprochen werden, ist eine Zuständigkeit der Wasser -

rechtsbehörde im folgenden Umfang gegeben:

 

Gemäß § 127 Abs 1 lit. a WRG 1959 bedürfen Eisenbahnbauten, die nach den eisenbahn -

rechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, lediglich dann einer wasserrechtlichen

Bewilligung im vollen Umfange der Wasserbenutzung, wenn öffentliche Gewässer oder

"obertägige" Privatgewässer berührt werden und diese Bauten mit einer Wasserentnahme

aus einem derartigen Gewässer oder mit einer Einleitung in ein solches verbunden sind oder

die Ausnutzung der motorischen kraft des Wassers bezwecken.

 

Bisher erteilte wasserrechtliche Bewilligungen gemäß § 9 Abs 2 WRG 1959 bzw. § 32 Abs 2

lit. a WRG 1959 beziehen sich daher ausschließlich auf Einleitungsbewilligungen. Dabei ist

jedoch nicht die Entnahme von Grundwasser und deren Auswirkungen auf den Grundwas -

serhaushalt verfahrensgegenständlich, sondern die Auswirkungen auf den Vorfluter.

Keines der oben bezeichneten Verfahren hat negative Auswirkungen auf den Vorfluter erge -

ben.