5006/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Kampichler, Horngacher und Kollegen
haben am 27. November 1998 unter der Nr. 5283/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor
entwicklungsschädigenden Einflüssen durch Medien gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Das Plenum des Nationalrates hat am 16. Dezember 1998 eine Novelle zum
Rundfunkgesetz beschlossen, mit der zum Schutz von Jugendlichen vor für
diese möglicherweise - schädlichen Inhalten und in Umsetzung der sogenannten
Fernsehrichtlinie (89/552/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie
97/36/EG) eine Kennzeichnungspflicht (akustische Zeichen oder optische
Mittel) für unverschlüsselt ausgestrahlte Sendungen des ORF eingeführt wird,
die die körperliche, geistige, moralische oder sittliche Entwicklung von
Minderjährigen gefährden
können (§ 2a Abs. 3).
Schon nach der bisherigen Rechtslage sind Sendungen, die die körperliche,
geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen
können, überhaupt verboten.
Bei Sendungen, die die körperliche, geistige, moralische oder sittliche Entwick-
lung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist nach geltender Rechtslage
durch die Wahl der Sendezeit oder durch technische Mittel dafür zu sorgen,
daß diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen
werden.
Die Änderungen des Rundfunkgesetzes durch die Novelle gehen auch insofern
über den Mindeststandard der Richtlinie hinaus, als mit der Novelle auch die
Beeinträchtigung der moralischen Entwicklung einbezogen wurde.
Für den Bereich des privaten Kabel - und Satelliten - Rundfunks ist festzuhalten,
daß identische Regelungen im Kabel - und Satelliten - Rundfunkgesetz vorgese -
hen sind, und die Regierungsvorlage zu einer Novelle (die einem parlamentari -
schen Unterausschuß zur weiteren Behandlung zugewiesen wurde) auch die
oben erwähnte Kennzeichnungspflicht für unverschlüsselte Sendungen vor -
sieht.
Zudem normieren die - allgemeinen Programmgrundsätze des § 15 Kabel - und
Satelliten - Rundfunkgesetz, daß die Sendungen im Hinblick auf ihre Aufma -
chung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer zu
achten haben und nicht zu Haß aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder
Nationalität aufstacheln dürfen.
Für den Bereich des privaten terrestrischen Hörfunks ist auf § 4 Abs. 3 und 4
des Regionalradiogesetzes hinzuweisen, der ein Verbot von gewaltverherr -
lichenden Inhalten normiert.
Im übrigen verweise ich auf meine Ausführungen zu den Fragen 7, 8 und 12 im
Hinblick auf den dort genannten Beirat und die gleichfalls dort angeführten Vor -
träge an den Ministerrat.
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch die beim Bundesministe -
rium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten aufgrund einer Vereinbarung
gemäß Art. 15a B -VG eingerichtete "Jugendfilmkommission", die als Service -
einrichtung des Bundes fungiert und Gutachten über die Eignung von Kino-
filmen für kinder und Jugendliche erarbeitet. Diese Gutachten dienen in vielen
Fällen der zuständigen Behörde als Entscheidungsgrundlage für die Feststel -
lung der Eignung von Kinofilmen für die Jugend.
Zu Frage 2:
Medien, besonders die Massenmedien, tragen selbstverständlich wesentlich
zur Meinungsbildung - auch bei Kindern und Jugendlichen - bei. Sie
beeinflussen damit in erheblichem Ausmaß das Bild, das Kinder und
Jugendliche von unserer Gesellschaft und von unserem Zusammenleben
gewinnen.
Gewalt, Diskriminierung, Unterdrückung, Ungerechtigkeit und Kriminalität sind
wesentliche Bereiche in denen die Medien ihrer Verantwortung bewußt sein
müssen. Andererseits muß auch auf die Bedeutung der Medienpädagogik
besonders hingewiesen werden, da Medien heute zu unserem Alltag gehören.
Die Vermittlung eines geeigneten Umganges mit den Medienangeboten ist ein
unerläßlicher gesellschaftlicher Auftrag, dem von den Medien nicht allein
nachgekommen werden kann.
Zu Frage 3:
Die Wiedergabe und der Transport von Gewalt und Brutalität in und durch die
Medien ist im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen auf
jeden Fall negativ anzusehen.
Dabei gelten nach Meinung von Fachleuten folgende Grundsätze:
1) Je unkritischer die Darstellung von Gewalt in den Medien erfolgt, umso
negativer muß ihre Wirkung beurteilt werden. Als besonders kritisch ist die
Verherrlichung von Gewalt als einfaches Mittel zur Lösung von Konflikten
und zur Erreichung von Zielen anzusehen.
2) Je mehr die Kinder und Jugendlichen Gelegenheit haben, sich über
Darstellungen von Gewalt und Gewalttätigkeit auszusprechen, umso besser
kann den Gefahren, die damit verbunden sind, begegnet werden.
Daraus folgt, daß die Kombination aus “Allein gelassen werden mit dem
Gesehenen" und häufiges Erleben von Gewaltdarstellungen eine besonders
negative Wirkung hat.
Folgerichtig ist es mit Verboten und Kennzeichnungen allein nicht getan. Wir
müssen uns vielmehr auch bemühen, den Kindern und Jugendlichen zu
vermitteln, weshalb wir gegen Darstellungen von Gewalt eintreten.
Es muß nicht eigens betont werden, daß es besonders bedenklich ist, wenn
alleingelassene Jugendliche, die Gewaltdarstellungen konsumieren, auch
Zugang zu Waffen im eigenen Wohnbereich
haben.
Zu Frage 4:
Die bestehenden Regelungen für die Programmgestaltung Privater oder des
ORF sehen keinen fixen Zeitpunkt vor, bis zu dem nach der Diktion der parla -
mentarischen Anfrage “Eltern sicher sein können, daß keine, die Entwicklung
ihrer Kinder schädigenden, Inhalte gesendet werden.”
Die diesbezüglich Identischen Regelungen für den ORF (§ 2a Rundfunkgesetz)
und Private (§16 Kabel - und Satelliten - Rundfunkgesetz) sehen vielmehr - wie
schon in meinen Ausführungen zu Frage 1 erläutert - vor, daß bei Sendungen,
die die körperliche, geistige, moralische oder sittliche Entwicklung von Min -
derjährigen beeinträchtigen können, durch die Wahl der Sendezeit oder durch
technische Mittel (wie dies beim ORF seit 1. Jänner 1999 der Fall ist) dafür zu
sorgen ist, daß diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahr -
genommen werden.
Aus diversen Zeitungsartikeln (Beilage 1) und der Broschüre “Die Haltung des
ORF zu Gewalt und Obszönität im Fernsehen” (Beilage 2) ist zu ersehen, daß
sich die Programmverantwortlichen des ORF dazu bekennen, daß bei der Ge -
staltung einer Sendung immer der Ausstrahlungszeitpunkt zu berücksichtigen
ist. Als Orientierungshilfe setzt der ORF im Fernsehprogramm mit 20 Uhr 15
eine Zeitgrenze, bis zu der die ausgestrahlten Programme für die ganze Familie
geeignet sein sollen. Durch die Programmplanung wird ferner eine Abstufung
zwischen Haupt - und Spätabend (ab 22 Uhr) getroffen. Diese Grundsätze sind
auch Bestandteil des ORF Berufsaus - und - fortbildungsprogrammes.
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der oben dargestellten Regelungen über
die Programmgrundsätze ist für den ORF ab 1. Jänner 1999 mit einer
Verwaltungsstrafe bis zu 500.000 Schilling bedroht, für die privaten
Fernsehveranstalter mit einer Geldstrafe
bis zu 50.000 Schilling.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß gemäß § 46 des für den Bereich des
privaten Fernsehens geltenden Kabel - und Satelliten - Rundfunkgesetzes bei
wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch einen Kabel -
oder Satelliten - Rundfunkveranstalter die Kommission zur Wahrung des Kabel -
und Satellitenrundfunkgesetzes entweder von Amts wegen oder auf Antrag der
Regionalradio - und Kabelrundfunkbehörde das Verfahren zum Entzug der Zu -
lassung, im Falle einer Kabelrundfunkveranstaltung das Verfahren zur Untersa -
gung der Kabelrundfunkveranstaltung einzuleiten hat.
Zu den Fragen 5 und 6:
Ungeachtet der Kennzeichnungsmaßnahmen des ORF (vergleiche dazu Bei-
lage 1) ist zunächst hervorzuheben, daß die Frage der Kennzeichnung gerade
im Hinblick auf die grenzüberschreitende Dimension des Fernsehens einer
möglichst einheitlichen Lösung auf gesamteuropäischer Ebene bedarf; die
entsprechende Debatte wird zur Zeit im Rahmen einschlägiger europäischer
Gremien - z.B. dem Kontaktausschuß der Fernsehrichtlinie - geführt. Verpflich -
tende gesetzliche Vorgaben über die konkrete Ausgestaltung der Kennzeich -
nung von unverschlüsselt ausgestrahlten Sendungen erscheinen zum gegen -
wärtigen Zeitpunkt somit im Hinblick auf eine möglichst einheitliche europäische
Lösung verfrüht.
Die kürzlich im Parlament beschlossene Novelle zum Rundfunkgesetz nennt in
den Erläuterungen zu § 2a Abs. 3 als Möglichkeit “Piktogramme oder Farben”.
Die Erläuterungen heben allerdings hervor, daß von einer detaillierteren Rege -
lung vorerst noch abgesehen wurde, weil “ein diesbezüglicher Standard der
kennzeichnung gegenwärtig im Kreise der Rundfunkveranstalter in Europa
diskutiert wird.” Ähnliches wird in den Erläuterungen der im Unterausschuß des
Nationalrates zu behandelnen Regierungsvorlage zum Kabel - und Satelliten -
Rundfunkgesetz zur entsprechenden
Bestimmung des § 16 Abs. 3 bemerkt.
Dazu ist zu betonen, daß die Frage des Ratings und letztlich auch des Filte -
rings von Sendungen breite Erörterung in der die Änderung der Femsehricht -
linie vorbereitenden Ratsarbeitsgruppe “Audiovisuelles” fand.
Letztlich einigten sich die EU - Mitgliedstaaten zur Frage der Einführung eines
sogenannten V - Chips anläßlich der Neufassung der Fernseh - Richtlinie zu -
nächst darauf, daß den Bestimmungen des Schutzes Minderjähriger jedenfalls
besondere Bedeutung beizumessen ist und die Kommission deshalb binnen
eines Jahres nach Veröffentlichung der Richtlinie zusammen mit den zustän -
digen Behörden der Mitgliedstaaten eine Untersuchung der möglichen Vor - und
Nachteile weiterer Maßnahmen durchzuführen hat, die den Eltern oder Auf -
sichtspersonen die Kontrolle der Programme, die von Minderjährigen gesehen
werden können, erleichtern sollen.
Mit der Vorlage dieser Studie ist demnächst zu rechnen.
In dieser Untersuchung soll vor allem auch die Zweckmäßigkeit einer Vorschrift,
daß neue Fernsehgeräte mit einer technischen Vorrichtung versehen sein müs -
sen, um bestimmte Programme herausfiltern zu können, geprüft sowie weiters
die Festlegung geeigneter Bewertungssysteme zur Kennzeichnung näher erör -
tertwerden.
Der Meinungsbildungsprozeß für die Kennzeichnung von Sendungen befindet
sich erst in seinen Anfängen, in der angesprochenen Studie werden Überlegun -
gen anzustellen sein, wer die Bewertung von Sendungen vornehmen soll und
wie eine klare und vor allem für die Zuseher verständliche und leicht handhab -
bare Kennzeichnung aussehen könnte.
Eine Einigung - hinsichtlich der sofortigen Einführung etwa des V - Chips konnte
vorerst deshalb nicht erzielt werden, da die Auffassungsunterschiede hinsicht -
lich einzelner Klassifikationssysteme groß sind und letztlich auch die in den
einzelnen Mitgliedstaaten vorherrschenden sozialen und kulturellen Wertungen
erheblich differieren. Zu berücksichtigen ist dabei auch, daß mit der Einführung
des V - Chips die Verantwortung von den Rundfunkveranstaltern allein auf die
Eltern oder Erziehungsberechtigten übertragen würde. Darüber hinaus wurde
von der Mehrheit der Mitgliedstaaten vorgebracht, daß ein System der Selek -
tion von Filmen mit gewalttätigen oder sonstigen, der kindlichen Psyche mögli -
cherweise abträglichen Inhalten auch grundsätzliche Probleme hinsichtlich der
Klassifizierung der Inhalte aufwerfe. Diesbezüglich könnten unterschiedliche
Instanzen, die derartige Einstufungen vornehmen sollen, vorgesehen werden,
insbesondere stellte sich aber in diesem Zusammenhang auch die Frage nach
den Programmsparten und - arten, die einer derartigen Klassifizierung unterzo -
gen werden sollen. Weiters wurde vorgebracht, daß mit einer inhaltlichen Klas -
sifizierung nach Kriterien, die etwa auf die Anzahl der gewalttätigen oder
sexuellen Darstellungen in einem Film abstellen, eine Reihe von Filmen, die
sich durchaus kritisch mit Formen und Mechanismen von Gewalt und/oder
Sexualität auseinandersetzen, “ausgefiltert” würden. Die dargestellten
Positionen zeigen, daß die Einführung des "V - Chip" allein keine
zufriedenstellende Lösung darstellt.
Gerade in diesem Sinne ist die Europäische Kommission auch gehalten, in der
zu erstellenden Studie die innerhalb und außerhalb Europas gewonnenen Er -
fahrungen unter Einholung der Standpunkte der betroffenen Kreise - wie
Fernsehveranstalter, Pädagogen, Mediensachverständige und einschlägige
Verbände - zu berücksichtigen.
Auf Grundlage dieser Studie sollen dann geeignete Vorschläge für weitere
gesetzgeberische oder sonstige
Maßnahmen unterbreitet werden können.
Auch von österreichischer Seite wurde in der die Neufassung der Fernseh -
Richtlinie beratenden Arbeitsgruppe insbesondere darauf hingewiesen, daß
einheitliche Bewertungssysteme gefunden werden müssen und eine Einfüh -
rung bzw. Verbesserung der Filterungssysteme nicht dazu führen darf, die
Fernsehveranstalter gänzlich aus ihrer Verantwortung zu entlassen.
Zu den Fragen 7. 8 und 12
Im Sinne einer Koordinierung und Institutionalisierung der Zusammenarbeit
wurde beim Bundeskanzleramt kürzlich ein “Beirat für Internet und neue
Medien" eingerichtet. Aufgabe des Beirates ist es, die komplexen, unterschied -
liche Ressorts betreffenden Fragen und Problemstellungen mit dem Internet
und neuen Informationsangeboten innerhalb der Bundesregierung und den be -
teiligten Kreisen (z.B. Konsumenten, Industrie, Wirtschaft, Private, etc.) abzu -
stimmen, über konkrete Projekte zu informieren und auch gemeinsam zu erar -
beiten. Der Beirat wird insbesondere auch in Abschnitt 4 “Präventive Maßnah -
men - Jugendschutz" des Vortrages an den Ministerrat der Bundesminister für
Justiz, für Inneres und für Umwelt, Jugend und Familie - allgemein bekannt
unter dem Titel “Aktionsplan gegen Kindesmißbrauch und gegen Kinderporno -
graphie im Internet" (vergleiche Beilage 3) - als Koordinationsgremium ange -
sprochen.
Derzeit werden im Zusammenhang mit der Erörterung der Empfehlung des
Rates vom 28. Mai 1998 in bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der
Menschenwürde in den audiovisuellen Diensten und den Informationsdiensten
(vergleiche Beilage 4) im Beirat zusammen mit den Internet - Providern Überle -
gungen angestellt, die die verantwortungsvolle Nutzung der neuen Dienste zum
Gegenstand haben, insbesondere durch eine bessere Aufklärung von Eltern,
Erziehern und Lehrern über die
Möglichkeiten der neuen Dienste und die In -
strumente zur Sicherstellung des Schutzes von Jugendlichen. Dies betrifft auch
die Identifizierung von qualitativ hochwertigen Inhalten und Diensten für
Jugendliche und die Erleichterung des Zugangs zu derartigen Inhalten.
Ferner wird auf den von der Bundesregierung angenommenen Vortrag der
Bundesminister für Inneres, für Justiz, für Umwelt, Jugend und Familie, sowie
der Bundesminsterin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und
der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten an den
Ministerrat vom 30. September 1997 hingewiesen, der auch das Thema “Ge -
walt in den Medien”‘ aufgreift (vergleiche die Punkte 21 bis 25 der Beilage 5).
Zu Frage 9:
Zunächst ist anzumerken, daß das Wesen der Selbstkontrolle das Element der
Freiwilligkeit in sich trägt und daher ein ,,Abverlangen”‘ der Selbstkontrolle einen
Widerspruch in sich darstellen würde.
Zu den bestehenden Instrumentarien:
Für den ORF ist festzuhalten, daß die in Ausführung des Rundfunkgesetzes
erlassenen “Allgemeinen Richtlinien des Österreichischen Rundfunks für die
Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung in
Hörfunk und Fernsehen" unter dem Kapitel Unterhaltung (1.6) festlegen, daß
bei den wesentlichen Unterhaltungsprogrammen darauf zu achten ist, “daß sie
nicht zur Verfestigung von Vorurteilen, zur Verflachung des Geschmacks und
zur Verrohung oder Brutalisierung des Publikums führen”. In Wahrnehmung
seines rundfunkgesetzlichen Programmauftrages verpflichtet sich der ORF
auch (vergleiche die vom Österreichischen Rundfunk herausgegebene Bro -
schüre “Die Haltung des ORF zu Gewalt und Obszönität in Radio und Femse -
hen” - Beilage 2) über Gewalt, ihre Vorbedingungen und Auswirkungen nicht
aus Spekulation mit dem Sensationellen zu
berichten, sondern um eine Nach -
richt in ihrer ganzen Tragweite und die Zusammenhänge eines Ereignisses zu
vermitteln. Darüber hinaus verzichtet der ORF nach diesen Ausführungen in
allen seinen Programmen darauf, gewaltsame oder angsterregende Sendungs -
inhalte alleine zum Zweck der Reichweitenmaximierung einzusetzen. Schließ -
lich wird festgehalten, daß Sexualität und Erotik von Obszönität und Porno -
graphie zu unterscheiden sind.
Im Bereich der Selbstregulierung ist weiters der Presserat hervorzuheben, der
als Leitlinie die “Grundsätze für die publizistische Arbeit (Ehrenkodex für die
österreichische Presse)” heranzieht (vergleiche Beilage 6A und 6B).
Für die Veranstalter privaten Hörfunks ist zu erwähnen, daß in den entspre -
chenden Zulassungsbescheiden der zuständigen Regionalradio - und Kabel -
rundfunkbehörde als Auflage festgehalten ist, daß dieser Ehrenkodex der
österreichischen Presse für die Grundsätze der Informationsberichterstattung
heranzuziehen ist.
Für den Bereich Werbung gibt es den Österreichischen Werberat. Dieser hat
Selbstbeschränkungsrichtlinien erarbeitet, die im österreichischen ,,Selbstbe -
schränkungskodex der Werbung" zusammengefaßt sind und verhindern sollen,
daß diskriminierende, die Würde des Menschen verletzende oder irreführende
Werbemaßnahmen gesetzt werden.
Im Zusammenhang mit dem Internet und den neuen Medien wird nochmals
darauf hingewiesen, daß unter Initiative des Bundeskanzleramtes ein Beirat für
Internet und neue Medien eingerichtet wurde, in welchem sich regelmäßig Ver -
treter verschiedener Ministerien sowie Repräsentanten der Konsumenten, der
Wirtschaft und der Industrie sowie der Rundfunk - bzw. Kommunikationsdienste -
betreiber zusammenfinden, um aktuelle
Themenstellungen zu akkordieren.
Das erste Projekt dieses Beirates ist es, den Betreibern von Online - Diensten
die Erstellung eines freiwilligen Verhaltenskodex zu empfehlen, um die Rats -
empfehlung ,,Jugendschutz und Schutz der Menschenwürde in den audiovisu -
ellen und Informationsdiensten” auf nationaler Ebene umzusetzen. Die Emp -
fehlung enthält detaillierte Vorschläge (Leitlinien) zur Erstellung von
Verhaltenskodizes unter möglichster Einbeziehung aller beteiligten Kreise. Im
Zusammenhang mit dem Jugendschutz stehen auch Aspekte der
verantwortungsvollen Nutzung der Online - Dienste, also Information und
Unterstützung bei der Ausübung der elterlichen Kontrolle, im Vordergrund.
Die Empfehlung richtet sich aber auch an die Mitgliedstaaten mit der Anregung,
die Maßnahmen zu prüfen, mit denen Jugendliche in die Lage versetzt werden
die angebotenen Dienste verantwortungsvoll zu nutzen, dies insbesondere
auch durch eine intensivere Aufklärung der Eltern, Erzieher und Lehrer.
Die Empfehlung beinhaltet somit einen breiten Ansatz auch medienpädagogi -
scher Überlegungen und eignet sich daher für die Beratung im oben angeführ -
ten Beirat, in dem alle befaßten Ministerien vertreten sind.
Im Hinblick auf die Vorbereitung von Vorschlägen zur “lückenlosen Kennzeich -
nung von jugendgefährdenden Computer - und Videospielen" ist zu bemerken,
daß insbesondere hinsichtlich der Qualifikation als "jugendgefährdend" ein
enger Zusammenhang mit den Bestrebungen und auch Problemen zur Klas -
sifizierung gewisser Programminhalte im Rundfunkbereich besteht, wobei
wiederum darauf hingewiesen werden kann, daß ein effizienter Schutz nur bei
der Festlegung von gemeinsamen europäischen Mindeststandards gewährlei -
stet werden kann. Dabei gilt es auch zu bedenken, daß Erfahrungen in
anderen Ländern zeigen, daß durch die Kennzeichnung von jugendgefähr -
denden Computer - und Videospielen bisweilen auch ein gegenteiliger Effekt
erzielt wird, zumal diese dann als
“besonders interessant” angesehen werden.
Es ist darauf hinzuweisen, daß es - um derartigen Entwicklungen vorzubeugen
- an einigen österreichischen Universitäten im Rahmen von Studien der
jeweiligen Publizistikinstitute Bestrebungen gibt, sogenannte "Positivlisten" zu
erstellen, die im Rahmen einer effizienten und sinnvollen Medienerziehung
Eltern und Erziehungsberechtigten zur Verfügung gestellt werden sollen, um
damit wertvolle oder die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen fördernde
Spiele hervorzuheben.
Zu Frage 10:
Ich möchte vorausschicken, daß sich der Rang des Übereinkommens über die
Rechte des Kindes, BGBl. Nr.7/1993, das am 5. September 1992 in Österreich
in Kraft getreten ist, nach dem Genehmigungsbeschluß des Nationalrates
richtet, Der Nationalrat hat beschlossen, daß es durch die Erlassung von
Gesetzen zu erfüllen sei, es aber nicht für notwendig befunden, das
Übereinkommen oder einzelne seiner Bestimmungen als verfassungsändernd
zu bezeichnen. Damit war der Nationalrat offenbar bestrebt, die Problematik
des Nebeneinanders von innerstaatlichem Recht und völkerrechtlichem
Vertragsrecht zu vermeiden.
Zu Frage 11:
Zunächst ist festzuhalten, daß Angelegenheiten des Jugendschutzes in Ge -
setzgebung und Vollziehung Landessache sind.
Im Zusammenhang mit Medien bestehen nach dem Bundesministeriengesetz
folgende Zuständigkeitsbereiche
innerhalb der Bundesregierung:
- Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens sowie sonstige Medien -
angelegenheiten (mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts): Bundes -
kanzleramt;
- Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumenten -
schutzes: Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucher -
schutz;
- Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung:
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie;
- Medienerziehung in Schulen, Volksbildung: Bundesministerium für Unterricht
und kulturelle Angelegenheiten;
- Angelegenheiten des gerichtlichen Strafrechts (Pornographiegesetz, StGB):
Bundesministerium für Justiz.
Anlage konnte nicht gescannt werden !!