5006/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Kampichler, Horngacher und Kollegen

haben am 27. November 1998 unter der Nr. 5283/J an mich eine schriftliche

parlamentarische Anfrage betreffend Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor

entwicklungsschädigenden Einflüssen durch Medien gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Das Plenum des Nationalrates hat am 16. Dezember 1998 eine Novelle zum

Rundfunkgesetz beschlossen, mit der zum Schutz von Jugendlichen vor für

diese möglicherweise - schädlichen Inhalten und in Umsetzung der sogenannten

Fernsehrichtlinie (89/552/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie

97/36/EG) eine Kennzeichnungspflicht (akustische Zeichen oder optische

Mittel) für unverschlüsselt ausgestrahlte Sendungen des ORF eingeführt wird,

die die körperliche, geistige, moralische oder sittliche Entwicklung von

Minderjährigen gefährden können (§ 2a Abs. 3).

Schon nach der bisherigen Rechtslage sind Sendungen, die die körperliche,

geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen

können, überhaupt verboten.

 

Bei Sendungen, die die körperliche, geistige, moralische oder sittliche Entwick-

lung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist nach geltender Rechtslage

durch die Wahl der Sendezeit oder durch technische Mittel dafür zu sorgen,

daß diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen

werden.

 

Die Änderungen des Rundfunkgesetzes durch die Novelle gehen auch insofern

über den Mindeststandard der Richtlinie hinaus, als mit der Novelle auch die

Beeinträchtigung der moralischen Entwicklung einbezogen wurde.

Für den Bereich des privaten Kabel - und Satelliten - Rundfunks ist festzuhalten,

daß identische Regelungen im Kabel - und Satelliten - Rundfunkgesetz vorgese -

hen sind, und die Regierungsvorlage zu einer Novelle (die einem parlamentari -

schen Unterausschuß zur weiteren Behandlung zugewiesen wurde) auch die

oben erwähnte Kennzeichnungspflicht für unverschlüsselte Sendungen vor -

sieht.

 

Zudem normieren die - allgemeinen Programmgrundsätze des § 15 Kabel - und

Satelliten - Rundfunkgesetz, daß die Sendungen im Hinblick auf ihre Aufma -

chung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer zu

achten haben und nicht zu Haß aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder

Nationalität aufstacheln dürfen.

 

Für den Bereich des privaten terrestrischen Hörfunks ist auf § 4 Abs. 3 und 4

des Regionalradiogesetzes hinzuweisen, der ein Verbot von gewaltverherr -

lichenden Inhalten normiert.

Im übrigen verweise ich auf meine Ausführungen zu den Fragen 7, 8 und 12 im

Hinblick auf den dort genannten Beirat und die gleichfalls dort angeführten Vor -

träge an den Ministerrat.

 

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch die beim Bundesministe -

rium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten aufgrund einer Vereinbarung

gemäß Art. 15a B -VG eingerichtete "Jugendfilmkommission", die als Service -

einrichtung des Bundes fungiert und Gutachten über die Eignung von Kino-

filmen für kinder und Jugendliche erarbeitet. Diese Gutachten dienen in vielen

Fällen der zuständigen Behörde als Entscheidungsgrundlage für die Feststel -

lung der Eignung von Kinofilmen für die Jugend.

 

Zu Frage 2:

 

Medien, besonders die Massenmedien, tragen selbstverständlich wesentlich

zur Meinungsbildung - auch bei Kindern und Jugendlichen - bei. Sie

beeinflussen damit in erheblichem Ausmaß das Bild, das Kinder und

Jugendliche von unserer Gesellschaft und von unserem Zusammenleben

gewinnen.

 

Gewalt, Diskriminierung, Unterdrückung, Ungerechtigkeit und Kriminalität sind

wesentliche Bereiche in denen die Medien ihrer Verantwortung bewußt sein

müssen. Andererseits muß auch auf die Bedeutung der Medienpädagogik

besonders hingewiesen werden, da Medien heute zu unserem Alltag gehören.

Die Vermittlung eines geeigneten Umganges mit den Medienangeboten ist ein

unerläßlicher gesellschaftlicher Auftrag, dem von den Medien nicht allein

nachgekommen werden kann.

Zu Frage 3:

 

Die Wiedergabe und der Transport von Gewalt und Brutalität in und durch die

Medien ist im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen auf

jeden Fall negativ anzusehen.

 

Dabei gelten nach Meinung von Fachleuten folgende Grundsätze:

 

1) Je unkritischer die Darstellung von Gewalt in den Medien erfolgt, umso

    negativer muß ihre Wirkung beurteilt werden. Als besonders kritisch ist die

    Verherrlichung von Gewalt als einfaches Mittel zur Lösung von Konflikten

    und zur Erreichung von Zielen anzusehen.

 

2) Je mehr die Kinder und Jugendlichen Gelegenheit haben, sich über

    Darstellungen von Gewalt und Gewalttätigkeit auszusprechen, umso besser

    kann den Gefahren, die damit verbunden sind, begegnet werden.

 

    Daraus folgt, daß die Kombination aus “Allein gelassen werden mit dem

    Gesehenen" und häufiges Erleben von Gewaltdarstellungen eine besonders

    negative Wirkung hat.

 

    Folgerichtig ist es mit Verboten und Kennzeichnungen allein nicht getan. Wir

    müssen uns vielmehr auch bemühen, den Kindern und Jugendlichen zu

    vermitteln, weshalb wir gegen Darstellungen von Gewalt eintreten.

 

Es muß nicht eigens betont werden, daß es besonders bedenklich ist, wenn

alleingelassene Jugendliche, die Gewaltdarstellungen konsumieren, auch

Zugang zu Waffen im eigenen Wohnbereich haben.

Zu Frage 4:

 

Die bestehenden Regelungen für die Programmgestaltung Privater oder des

ORF sehen keinen fixen Zeitpunkt vor, bis zu dem nach der Diktion der parla -

mentarischen Anfrage “Eltern sicher sein können, daß keine, die Entwicklung

ihrer Kinder schädigenden, Inhalte gesendet werden.”

 

Die diesbezüglich Identischen Regelungen für den ORF (§ 2a Rundfunkgesetz)

und Private (§16 Kabel - und Satelliten - Rundfunkgesetz) sehen vielmehr - wie

schon in meinen Ausführungen zu Frage 1 erläutert - vor, daß bei Sendungen,

die die körperliche, geistige, moralische oder sittliche Entwicklung von Min -

derjährigen beeinträchtigen können, durch die Wahl der Sendezeit oder durch

technische Mittel (wie dies beim ORF seit 1. Jänner 1999 der Fall ist) dafür zu

sorgen ist, daß diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahr -

genommen werden.

 

Aus diversen Zeitungsartikeln (Beilage 1) und der Broschüre “Die Haltung des

ORF zu Gewalt und Obszönität im Fernsehen” (Beilage 2) ist zu ersehen, daß

sich die Programmverantwortlichen des ORF dazu bekennen, daß bei der Ge -

staltung einer Sendung immer der Ausstrahlungszeitpunkt zu berücksichtigen

ist. Als Orientierungshilfe setzt der ORF im Fernsehprogramm mit 20 Uhr 15

eine Zeitgrenze, bis zu der die ausgestrahlten Programme für die ganze Familie

geeignet sein sollen. Durch die Programmplanung wird ferner eine Abstufung

zwischen Haupt - und Spätabend (ab 22 Uhr) getroffen. Diese Grundsätze sind

auch Bestandteil des ORF Berufsaus - und - fortbildungsprogrammes.

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der oben dargestellten Regelungen über

die Programmgrundsätze ist für den ORF ab 1. Jänner 1999 mit einer

Verwaltungsstrafe bis zu 500.000 Schilling bedroht, für die privaten

Fernsehveranstalter mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Schilling.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß gemäß § 46 des für den Bereich des

privaten Fernsehens geltenden Kabel - und Satelliten - Rundfunkgesetzes bei

wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch einen Kabel -

oder Satelliten - Rundfunkveranstalter die Kommission zur Wahrung des Kabel -

und Satellitenrundfunkgesetzes entweder von Amts wegen oder auf Antrag der

Regionalradio - und Kabelrundfunkbehörde das Verfahren zum Entzug der Zu -

lassung, im Falle einer Kabelrundfunkveranstaltung das Verfahren zur Untersa -

gung der Kabelrundfunkveranstaltung einzuleiten hat.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

 

Ungeachtet der Kennzeichnungsmaßnahmen des ORF (vergleiche dazu Bei-

lage 1) ist zunächst hervorzuheben, daß die Frage der Kennzeichnung gerade

im Hinblick auf die grenzüberschreitende Dimension des Fernsehens einer

möglichst einheitlichen Lösung auf gesamteuropäischer Ebene bedarf; die

entsprechende Debatte wird zur Zeit im Rahmen einschlägiger europäischer

Gremien - z.B. dem Kontaktausschuß der Fernsehrichtlinie - geführt. Verpflich -

tende gesetzliche Vorgaben über die konkrete Ausgestaltung der Kennzeich -

nung von unverschlüsselt ausgestrahlten Sendungen erscheinen zum gegen -

wärtigen Zeitpunkt somit im Hinblick auf eine möglichst einheitliche europäische

Lösung verfrüht.

 

Die kürzlich im Parlament beschlossene Novelle zum Rundfunkgesetz nennt in

den Erläuterungen zu § 2a Abs. 3 als Möglichkeit “Piktogramme oder Farben”.

Die Erläuterungen heben allerdings hervor, daß von einer detaillierteren Rege -

lung vorerst noch abgesehen wurde, weil “ein diesbezüglicher Standard der

kennzeichnung gegenwärtig im Kreise der Rundfunkveranstalter in Europa

diskutiert wird.” Ähnliches wird in den Erläuterungen der im Unterausschuß des

Nationalrates zu behandelnen Regierungsvorlage zum Kabel - und Satelliten -

Rundfunkgesetz zur entsprechenden Bestimmung des § 16 Abs. 3 bemerkt.

Dazu ist zu betonen, daß die Frage des Ratings und letztlich auch des Filte -

rings von Sendungen breite Erörterung in der die Änderung der Femsehricht -

linie vorbereitenden Ratsarbeitsgruppe “Audiovisuelles” fand.

Letztlich einigten sich die EU - Mitgliedstaaten zur Frage der Einführung eines

sogenannten V - Chips anläßlich der Neufassung der Fernseh - Richtlinie zu -

nächst darauf, daß den Bestimmungen des Schutzes Minderjähriger jedenfalls

besondere Bedeutung beizumessen ist und die Kommission deshalb binnen

eines Jahres nach Veröffentlichung der Richtlinie zusammen mit den zustän -

digen Behörden der Mitgliedstaaten eine Untersuchung der möglichen Vor - und

Nachteile weiterer Maßnahmen durchzuführen hat, die den Eltern oder Auf -

sichtspersonen die Kontrolle der Programme, die von Minderjährigen gesehen

werden können, erleichtern sollen.

 

Mit der Vorlage dieser Studie ist demnächst zu rechnen.

 

In dieser Untersuchung soll vor allem auch die Zweckmäßigkeit einer Vorschrift,

daß neue Fernsehgeräte mit einer technischen Vorrichtung versehen sein müs -

sen, um bestimmte Programme herausfiltern zu können, geprüft sowie weiters

die Festlegung geeigneter Bewertungssysteme zur Kennzeichnung näher erör -

tertwerden.

 

Der Meinungsbildungsprozeß für die Kennzeichnung von Sendungen befindet

sich erst in seinen Anfängen, in der angesprochenen Studie werden Überlegun -

gen anzustellen sein, wer die Bewertung von Sendungen vornehmen soll und

wie eine klare und vor allem für die Zuseher verständliche und leicht handhab -

bare Kennzeichnung aussehen könnte.

Eine Einigung - hinsichtlich der sofortigen Einführung etwa des V - Chips konnte

vorerst deshalb nicht erzielt werden, da die Auffassungsunterschiede hinsicht -

lich einzelner Klassifikationssysteme groß sind und letztlich auch die in den

einzelnen Mitgliedstaaten vorherrschenden sozialen und kulturellen Wertungen

erheblich differieren. Zu berücksichtigen ist dabei auch, daß mit der Einführung

des V - Chips die Verantwortung von den Rundfunkveranstaltern allein auf die

Eltern oder Erziehungsberechtigten übertragen würde. Darüber hinaus wurde

von der Mehrheit der Mitgliedstaaten vorgebracht, daß ein System der Selek -

tion von Filmen mit gewalttätigen oder sonstigen, der kindlichen Psyche mögli -

cherweise abträglichen Inhalten auch grundsätzliche Probleme hinsichtlich der

Klassifizierung der Inhalte aufwerfe. Diesbezüglich könnten unterschiedliche

Instanzen, die derartige Einstufungen vornehmen sollen, vorgesehen werden,

insbesondere stellte sich aber in diesem Zusammenhang auch die Frage nach

den Programmsparten und  - arten, die einer derartigen Klassifizierung unterzo -

gen werden sollen. Weiters wurde vorgebracht, daß mit einer inhaltlichen Klas -

sifizierung nach Kriterien, die etwa auf die Anzahl der gewalttätigen oder

sexuellen Darstellungen in einem Film abstellen, eine Reihe von Filmen, die

sich durchaus kritisch mit Formen und Mechanismen von Gewalt und/oder

Sexualität auseinandersetzen, “ausgefiltert” würden. Die dargestellten

Positionen zeigen, daß die Einführung des "V - Chip" allein keine

zufriedenstellende Lösung darstellt.

 

Gerade in diesem Sinne ist die Europäische Kommission auch gehalten, in der

zu erstellenden Studie die innerhalb und außerhalb Europas gewonnenen Er -

fahrungen unter Einholung der Standpunkte der betroffenen Kreise - wie

Fernsehveranstalter, Pädagogen, Mediensachverständige und einschlägige

Verbände - zu berücksichtigen.

 

Auf Grundlage dieser Studie sollen dann geeignete Vorschläge für weitere

gesetzgeberische oder sonstige Maßnahmen unterbreitet werden können.

Auch von österreichischer Seite wurde in der die Neufassung der Fernseh -

Richtlinie beratenden Arbeitsgruppe insbesondere darauf hingewiesen, daß

einheitliche Bewertungssysteme gefunden werden müssen und eine Einfüh -

rung bzw. Verbesserung der Filterungssysteme nicht dazu führen darf, die

Fernsehveranstalter gänzlich aus ihrer Verantwortung zu entlassen.

 

Zu den Fragen 7. 8 und 12

 

Im Sinne einer Koordinierung und Institutionalisierung der Zusammenarbeit

wurde beim Bundeskanzleramt kürzlich ein “Beirat für Internet und neue

Medien" eingerichtet. Aufgabe des Beirates ist es, die komplexen, unterschied -

liche Ressorts betreffenden Fragen und Problemstellungen mit dem Internet

und neuen Informationsangeboten innerhalb der Bundesregierung und den be -

teiligten Kreisen (z.B. Konsumenten, Industrie, Wirtschaft, Private, etc.) abzu -

stimmen, über konkrete Projekte zu informieren und auch gemeinsam zu erar -

beiten. Der Beirat wird insbesondere auch in Abschnitt 4 “Präventive Maßnah -

men - Jugendschutz" des Vortrages an den Ministerrat der Bundesminister für

Justiz, für Inneres und für Umwelt, Jugend und Familie - allgemein bekannt

unter dem Titel “Aktionsplan gegen Kindesmißbrauch und gegen Kinderporno -

graphie im Internet" (vergleiche Beilage 3) - als Koordinationsgremium ange -

sprochen.

 

Derzeit werden im Zusammenhang mit der Erörterung der Empfehlung des

Rates vom 28. Mai 1998 in bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der

Menschenwürde in den audiovisuellen Diensten und den Informationsdiensten

(vergleiche Beilage 4) im Beirat zusammen mit den Internet - Providern Überle -

gungen angestellt, die die verantwortungsvolle Nutzung der neuen Dienste zum

Gegenstand haben, insbesondere durch eine bessere Aufklärung von Eltern,

Erziehern und Lehrern über die Möglichkeiten der neuen Dienste und die In -

strumente zur Sicherstellung des Schutzes von Jugendlichen. Dies betrifft auch

die Identifizierung von qualitativ hochwertigen Inhalten und Diensten für

Jugendliche und die Erleichterung des Zugangs zu derartigen Inhalten.

 

Ferner wird auf den von der Bundesregierung angenommenen Vortrag der

Bundesminister für Inneres, für Justiz, für Umwelt, Jugend und Familie, sowie

der Bundesminsterin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und

der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten an den

Ministerrat vom 30. September 1997 hingewiesen, der auch das Thema “Ge -

walt in den Medien”‘ aufgreift (vergleiche die Punkte 21 bis 25 der Beilage 5).

 

Zu Frage 9:

 

Zunächst ist anzumerken, daß das Wesen der Selbstkontrolle das Element der

Freiwilligkeit in sich trägt und daher ein ,,Abverlangen”‘ der Selbstkontrolle einen

Widerspruch in sich darstellen würde.

 

Zu den bestehenden Instrumentarien:

 

Für den ORF ist festzuhalten, daß die in Ausführung des Rundfunkgesetzes

erlassenen “Allgemeinen Richtlinien des Österreichischen Rundfunks für die

Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung in

Hörfunk und Fernsehen" unter dem Kapitel Unterhaltung (1.6) festlegen, daß

bei den wesentlichen Unterhaltungsprogrammen darauf zu achten ist, “daß sie

nicht zur Verfestigung von Vorurteilen, zur Verflachung des Geschmacks und

zur Verrohung oder Brutalisierung des Publikums führen”. In Wahrnehmung

seines rundfunkgesetzlichen Programmauftrages verpflichtet sich der ORF

auch (vergleiche die vom Österreichischen Rundfunk herausgegebene Bro -

schüre “Die Haltung des ORF zu Gewalt und Obszönität in Radio und Femse -

hen” - Beilage 2) über Gewalt, ihre Vorbedingungen und Auswirkungen nicht

aus Spekulation mit dem Sensationellen zu berichten, sondern um eine Nach -

richt in ihrer ganzen Tragweite und die Zusammenhänge eines Ereignisses zu

vermitteln. Darüber hinaus verzichtet der ORF nach diesen Ausführungen in

allen seinen Programmen darauf, gewaltsame oder angsterregende Sendungs -

inhalte alleine zum Zweck der Reichweitenmaximierung einzusetzen. Schließ -

lich wird festgehalten, daß Sexualität und Erotik von Obszönität und Porno -

graphie zu unterscheiden sind.

 

Im Bereich der Selbstregulierung ist weiters der Presserat hervorzuheben, der

als Leitlinie die “Grundsätze für die publizistische Arbeit (Ehrenkodex für die

österreichische Presse)” heranzieht (vergleiche Beilage 6A und 6B).

 

Für die Veranstalter privaten Hörfunks ist zu erwähnen, daß in den entspre -

chenden Zulassungsbescheiden der zuständigen Regionalradio - und Kabel -

rundfunkbehörde als Auflage festgehalten ist, daß dieser Ehrenkodex der

österreichischen Presse für die Grundsätze der Informationsberichterstattung

heranzuziehen ist.

 

Für den Bereich Werbung gibt es den Österreichischen Werberat. Dieser hat

Selbstbeschränkungsrichtlinien erarbeitet, die im österreichischen ,,Selbstbe -

schränkungskodex der Werbung" zusammengefaßt sind und verhindern sollen,

daß diskriminierende, die Würde des Menschen verletzende oder irreführende

Werbemaßnahmen gesetzt werden.

 

Im Zusammenhang mit dem Internet und den neuen Medien wird nochmals

darauf hingewiesen, daß unter Initiative des Bundeskanzleramtes ein Beirat für

Internet und neue Medien eingerichtet wurde, in welchem sich regelmäßig Ver -

treter verschiedener Ministerien sowie Repräsentanten der Konsumenten, der

Wirtschaft und der Industrie sowie der Rundfunk - bzw. Kommunikationsdienste -

betreiber zusammenfinden, um aktuelle Themenstellungen zu akkordieren.

Das erste Projekt dieses Beirates ist es, den Betreibern von Online - Diensten

die Erstellung eines freiwilligen Verhaltenskodex zu empfehlen, um die Rats -

empfehlung ,,Jugendschutz und Schutz der Menschenwürde in den audiovisu -

ellen und Informationsdiensten” auf nationaler Ebene umzusetzen. Die Emp -

fehlung enthält detaillierte Vorschläge (Leitlinien) zur Erstellung von

Verhaltenskodizes unter möglichster Einbeziehung aller beteiligten Kreise. Im

Zusammenhang mit dem Jugendschutz stehen auch Aspekte der

verantwortungsvollen Nutzung der Online - Dienste, also Information und

Unterstützung bei der Ausübung der elterlichen Kontrolle, im Vordergrund.

 

Die Empfehlung richtet sich aber auch an die Mitgliedstaaten mit der Anregung,

die Maßnahmen zu prüfen, mit denen Jugendliche in die Lage versetzt werden

die angebotenen Dienste verantwortungsvoll zu nutzen, dies insbesondere

auch durch eine intensivere Aufklärung der Eltern, Erzieher und Lehrer.

Die Empfehlung beinhaltet somit einen breiten Ansatz auch medienpädagogi -

scher Überlegungen und eignet sich daher für die Beratung im oben angeführ -

ten Beirat, in dem alle befaßten Ministerien vertreten sind.

 

Im Hinblick auf die Vorbereitung von Vorschlägen zur “lückenlosen Kennzeich -

nung von jugendgefährdenden Computer - und Videospielen" ist zu bemerken,

daß insbesondere hinsichtlich der Qualifikation als "jugendgefährdend" ein

enger Zusammenhang mit den Bestrebungen und auch Problemen zur Klas -

sifizierung gewisser Programminhalte im Rundfunkbereich besteht, wobei

wiederum darauf hingewiesen werden kann, daß ein effizienter Schutz nur bei

der Festlegung von gemeinsamen europäischen Mindeststandards gewährlei -

stet werden kann. Dabei gilt es auch zu bedenken, daß Erfahrungen in

anderen Ländern zeigen, daß durch die Kennzeichnung von jugendgefähr -

denden Computer - und Videospielen bisweilen auch ein gegenteiliger Effekt

erzielt wird, zumal diese dann als “besonders interessant” angesehen werden.

Es ist darauf hinzuweisen, daß es - um derartigen Entwicklungen vorzubeugen

- an einigen österreichischen Universitäten im Rahmen von Studien der

jeweiligen Publizistikinstitute Bestrebungen gibt, sogenannte "Positivlisten" zu

erstellen, die im Rahmen einer effizienten und sinnvollen Medienerziehung

Eltern und Erziehungsberechtigten zur Verfügung gestellt werden sollen, um

damit wertvolle oder die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen fördernde

Spiele hervorzuheben.

 

Zu Frage 10:

 

Ich möchte vorausschicken, daß sich der Rang des Übereinkommens über die

Rechte des Kindes, BGBl. Nr.7/1993, das am 5. September 1992 in Österreich

in Kraft getreten ist, nach dem Genehmigungsbeschluß des Nationalrates

richtet, Der Nationalrat hat beschlossen, daß es durch die Erlassung von

Gesetzen zu erfüllen sei, es aber nicht für notwendig befunden, das

Übereinkommen oder einzelne seiner Bestimmungen als verfassungsändernd

zu bezeichnen. Damit war der Nationalrat offenbar bestrebt, die Problematik

des Nebeneinanders von innerstaatlichem Recht und völkerrechtlichem

Vertragsrecht zu vermeiden.

 

Zu Frage 11:

 

Zunächst ist festzuhalten, daß Angelegenheiten des Jugendschutzes in Ge -

setzgebung und Vollziehung Landessache sind.

 

Im Zusammenhang mit Medien bestehen nach dem Bundesministeriengesetz

folgende Zuständigkeitsbereiche innerhalb der Bundesregierung:

- Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens sowie sonstige Medien -

   angelegenheiten (mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts): Bundes -

   kanzleramt;

- Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumenten -

   schutzes: Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucher -

   schutz;

- Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung:

  Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie;

- Medienerziehung in Schulen, Volksbildung: Bundesministerium für Unterricht

   und kulturelle Angelegenheiten;

- Angelegenheiten des gerichtlichen Strafrechts (Pornographiegesetz, StGB):

  Bundesministerium für Justiz.

 

 

Anlage konnte nicht gescannt werden !!