501/AB
lhre Fragen darf ich wie folgt beantworten:
Zu Frage 1 :
"lst lhnen die oben angeführte Genehmigungsregelung bekannt?"
Die tschechische Seite teilte am 13. 12. 1995 mit, daß ab 1. 1. 1996 alle Taxiverkehre in und
durch die Tschechische Republik genehmigungspflichtig sind , daß die erforderlichen Genehmi-
gungen direkt bei den tschechischen Zollorganen erhältlich sind und jede Genehmigung (gültig
für eine Hin- und eine Rückfahrt) mit 5.000,- Kc zu vergebühren ist. Diese lnformation wurde
von meinem Ressort umgehend an die lnteressensvertreter weitergeleitet. .
Zu Frage 2:
"Wenn ja, wurde diese Regelung zwischen dem tschechischen Verkehrsministerium und lhrem
Ressort akkordiert?"
Diese Regelung wurde nicht zwischen meinem Ressort und dem tschechischen Verkehrs-
ministerium akkordiert. Mein Ressort wurde lediglich von der Einführung dieser Regelung
seitens des tschechischen Verkehrsministeriums in Kenntnis gesetzt.
Zu Frage 3:
"Gilt für tschechische Taxi- und Mietwagenfahrten durch Österreich eine ähnliche Regelung.?
Wenn nein. warum nicht?"
Da für den bilateralen Verkehr zwischen Österreich und der Tschechischen Republik für
Fahrten im Personengelegenheitsverkehr mit Fahrzeugen, die zur Beförderung von maximal
9 Personen geeignet sind , keine anderslautende bilaterale oder internationale Vereinbarung
existiert, ist für diese Verkehre § 11 (§ 9 alt) österreichisches Gelegenheitsverkehrsgesetz
(BGBl. Nr. 112/1996) anzuwenden. Demgemäß benötigen Untemehmer, deren Untemeh-
mensstandort in einem anderen Staat liegt, für die gewerbsmäßige Beförderung von Perso-
nen mit derartigen Kraftfahrzeugen nach, durch oder aus Österreich eine Bewilligung des
zuständigen Bundesministers. Eine Genehmigung gemäß § 11 (§ 9 alt) österreichisches
Gelegenheitsverkehrsgesetz (gültig für eine Hin- und eine Rückfahrt) ist mit ATS 1.140.-- zu
vergebühren (gem. österreichisches Gebührengesetz und Bundes-Vei.waltungsabgabenver-
ordnung).
Zu Frage 4:
"Welche Möglichkeiten sehen Sie, um eine Aufhebung dieser Regelung zu erwirken?"
Eine Aufhebung dieser Regelung kann durch eine entsprechende bilaterale Vereinbarung
über den Personengelegenheitsverkehr erreicht werden (so würde z. B. bei einem Kontin-
gentaustausch auf reziproker Basis die Entrichtung einer Gebühr. entfallen). Hierzu ist wei-
ters anzumerken, daß die österreichische Seite im Sinne der bekannten österreichischen
verkehrspolitischen Grundsätze der tschechischen Seite bereits im Herbst 1995 einen ent-
sprechenden Vorschlag unterbreitet hat. Dieses Angebot wurde jedoch bis dato seitens des
tschechischen Verkehrsministeriums nicht angenommen, sondem lediglich eine weitest-
gehende Liberalisierung dieser Verkehre gewünscht.
Angesichts der mit einer derartigen Liberalisierung verbundenen verkehrspolitischen, um-
weltpolitischen sowie volkswirtschaftlichen Auswirkungen wurde eine Studie zu deren Beur-
teilung in Auftrag gegeben, die bis zum Sommer vorliegen und eine Grundlage für die weite-
re Vorgangsweise darstellen wird. Gleichzeitig wurde der tschechischen Seite die öster-
reichische Bereitschaft zu einer pragmatischen Vorgangsweise in bezug auf eine Über-
gangslösung sowie die jederzeltlge Gesprächsbereitschaft mitgeteilt. ln diesem Sinne wurde
ein offizielles Treffen vereinbart.