5015/AB XX.GP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Hermann Böhacker und
Genossen vom 4. Dezember 1998, Nr. 5320/J, betreffend Steuergerechtigkeit, beehre ich
mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1. und 3. bis 6.:
Anerkennungen von Verlustbeteiligungsmodellen - wie in der Fragestellung zum Ausdruck
gebracht - werden vom Bundesministerium für Finanzen grundsätzlich nicht vorgenommen.
Ich möchte darauf hinweisen, daß Verlustbeteiligungsmodelle darauf beruhen, daß negative
Einkünfte aus einzelnen Einkunftsquellen mit positiven Einkünften ausgeglichen werden
können. Solange dieses Prinzip, das der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen Rechnung
trägt, existiert, werden Verlustbeteiligungsmodelle niemals völlig ausgeschlossen werden
können.
Es ist durchaus sinnvoll über Beschränkungen des Verlustausgleiches Überlegungen
anzustellen, es muß hier aber immer auch berücksichtigt werden, daß stärkere
Einschränkungen dieses Prinzipes volkswirtschaftlich sinnvolle Unternehmensgründungen
erschweren könnten. Alle möglichen Maßnahmen zur Einschränkungen von
Verlustbeteiligungsmodellen, die wirtschaftlich sinnvolle Unternehmen nicht gefährden,
werden von mir unterstützt.
Das Bundesministerium für Finanzen verfügt über keine Aufstellung der derzeit zur
Zeichnung aufliegenden Modelle.
Eine derartige Aufstellung ist auch schon deshalb nicht möglich, weil einerseits keine
Meldepflicht für solche Modelle existiert und andererseits die Abgabenbehörden vielfach erst
im Laufe von Prüfungsmaßnahmen erkennen, daß ein bestimmtes Unternehmen als Ver -
lustbeteiligungsmodell konzipiert wurde.
Verlustbeteiligungsmodelle werden daher vor der Auflage zur Zeichnung mit dem Bundes -
ministerium für Finanzen weder abgestimmt noch abgesprochen.
Gegenüber den Anbietern stellt das Bundesministerium für Finanzen die steuerliche An -
erkennung weder in Aussicht, noch gibt es verbindliche Zusagen ab, noch verweigert es die
Zuerkennung
Verlustbeteiligungsmodelle können daher nur im Zuge abgabenrechtlicher Prüfungen
untersucht werden. Die Konsequenzen aus der “Nichtanerkennung” ergeben sich jeweils
aus der konkreten Ausgestaltung des Verlustbeteiligungsmodells. Im Regelfall führt die
“Nichtanerkennung” (etwa Beurteilung als Liebhaberei) zum gänzlichen oder teilweisen
Wegfall der Verlustabschreibungen bei den beteiligten Anlegern.
Zu 2.:
Aus meinen Ausführungen zu Punkt 1 ergibt sich, daß die Steuerausfälle durch
Verlustbeteiligungsmodelle durch das Bundesministerium für Finanzen nicht exakt ermittelt
werden können. Aufgrund von Marktbeobachtungen kann aber der Steuerausfall grob
zwischen 1-2 Mrd. S geschätzt werden.
Zu 7.:
Diese Annahme kann nicht bestätigt werden. Renditeberechnungen bei Verlustbe -
teiligungsmodellen hängen von der jeweiligen Gestaltung und den Berechnungsfaktoren (wie
z.B. Zinssatz für Barwertberechnungen, Grenzsteuersatz des jeweiligen Anlegers) ab.
Renditeermittlungen können daher nur jeweils anhand eines konkreten Modells, nicht
hingegen allgemein und abstrakt angestellt werden.
Zu 8.:
Diese Frage kann ich mit einem klaren Nein beantworten.
Im übrigen werden bereits eine Vielzahl von Maßnahmen gesetzt, um Verlustbeteiligungen
einzuschränken. So wurde die Rechtslage gerade im Bereich der Verlustbeteiligungsmodelle
in den letzten Jahren durch Einführung diverser Verlustausgleichbeschränkungen, den
Ausschluß von Verlustabschreibungen
bei echten stillen Beteiligungen, den Wegfall der
Sofortabschreibungsmöglichkeit bei vermieteten geringwertigen Wirtschaftsgütern und den
Wegfall der Sonderabschreibungen bei Stadterneuerungsmaßnahmen beträchtlich
verschärft. Die zahlreichen - für den Fiskus in der weitaus überwiegenden Mehrzahl der Fälle
erfolgreichen - Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs zeigen eindeutig, daß mit den
Änderungen der Rechtslage in Kombination mit einem strikten Gesetzesvollzug bereits eine
deutliche Restriktion in den Möglichkeiten für Verlustbeteiligungsmodelle erreicht werden
konnte.
Dies schließt aber nicht aus, weitere Maßnahmen auf diesem Gebiet zu setzen. Im
Bundesministerium für Finanzen wird untersucht, inwieweit legistische Maßnahmen zur
weiteren Einschränkung von Verlustbeteiligungsmodellen beitragen können.
Zu 9.:
Ich halte das österreichische Steuersystem grundsätzlich für gerecht und sozial aus -
gewogen. Diese soziale Gerechtigkeit bei gleichzeitiger Ausgewogenheit, die auch immer
wieder in internationalen Vergleichen bestätigt wird, sehe ich vor allem in der durchgängig
progressiven Lohn - und Einkommensbesteuerung verankert. Gerade aus diesem Grund
spreche ich mich vehement gegen die Einführung von Besteuerungsmodellen nach Art einer
Flat - Tax aus, die deutliche Belastungsverschiebungen zu den Beziehern kleinerer und
mittlerer Einkommen mit sich brächten.