5015/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Hermann Böhacker und

Genossen vom 4. Dezember 1998, Nr. 5320/J, betreffend Steuergerechtigkeit, beehre ich

mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 3. bis 6.:

 

Anerkennungen von Verlustbeteiligungsmodellen - wie in der Fragestellung zum Ausdruck

gebracht - werden vom Bundesministerium für Finanzen grundsätzlich nicht vorgenommen.

Ich möchte darauf hinweisen, daß Verlustbeteiligungsmodelle darauf beruhen, daß negative

Einkünfte aus einzelnen Einkunftsquellen mit positiven Einkünften ausgeglichen werden

können. Solange dieses Prinzip, das der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen Rechnung

trägt, existiert, werden Verlustbeteiligungsmodelle niemals völlig ausgeschlossen werden

können.

 

Es ist durchaus sinnvoll über Beschränkungen des Verlustausgleiches Überlegungen

anzustellen, es muß hier aber immer auch berücksichtigt werden, daß stärkere

Einschränkungen dieses Prinzipes volkswirtschaftlich sinnvolle Unternehmensgründungen

erschweren könnten. Alle möglichen Maßnahmen zur Einschränkungen von

Verlustbeteiligungsmodellen, die wirtschaftlich sinnvolle Unternehmen nicht gefährden,

werden von mir unterstützt.

 

Das Bundesministerium für Finanzen verfügt über keine Aufstellung der derzeit zur

Zeichnung aufliegenden Modelle.

Eine derartige Aufstellung ist auch schon deshalb nicht möglich, weil einerseits keine

Meldepflicht für solche Modelle existiert und andererseits die Abgabenbehörden vielfach erst

im Laufe von Prüfungsmaßnahmen erkennen, daß ein bestimmtes Unternehmen als Ver -

lustbeteiligungsmodell konzipiert wurde.

 

Verlustbeteiligungsmodelle werden daher vor der Auflage zur Zeichnung mit dem Bundes -

ministerium für Finanzen weder abgestimmt noch abgesprochen.

 

Gegenüber den Anbietern stellt das Bundesministerium für Finanzen die steuerliche An -

erkennung weder in Aussicht, noch gibt es verbindliche Zusagen ab, noch verweigert es die

Zuerkennung

 

Verlustbeteiligungsmodelle können daher nur im Zuge abgabenrechtlicher Prüfungen

untersucht werden. Die Konsequenzen aus der “Nichtanerkennung” ergeben sich jeweils

aus der konkreten Ausgestaltung des Verlustbeteiligungsmodells. Im Regelfall führt die

“Nichtanerkennung” (etwa Beurteilung als Liebhaberei) zum gänzlichen oder teilweisen

Wegfall der Verlustabschreibungen bei den beteiligten Anlegern.

 

Zu 2.:

 

Aus meinen Ausführungen zu Punkt 1 ergibt sich, daß die Steuerausfälle durch

Verlustbeteiligungsmodelle durch das Bundesministerium für Finanzen nicht exakt ermittelt

werden können. Aufgrund von Marktbeobachtungen kann aber der Steuerausfall grob

zwischen 1-2 Mrd. S geschätzt werden.

 

Zu 7.:

 

Diese Annahme kann nicht bestätigt werden. Renditeberechnungen bei Verlustbe -

teiligungsmodellen hängen von der jeweiligen Gestaltung und den Berechnungsfaktoren (wie

z.B. Zinssatz für Barwertberechnungen, Grenzsteuersatz des jeweiligen Anlegers) ab.

Renditeermittlungen können daher nur jeweils anhand eines konkreten Modells, nicht

hingegen allgemein und abstrakt angestellt werden.

 

Zu 8.:

 

Diese Frage kann ich mit einem klaren Nein beantworten.

Im übrigen werden bereits eine Vielzahl von Maßnahmen gesetzt, um Verlustbeteiligungen

einzuschränken. So wurde die Rechtslage gerade im Bereich der Verlustbeteiligungsmodelle

in den letzten Jahren durch Einführung diverser Verlustausgleichbeschränkungen, den

Ausschluß von Verlustabschreibungen bei echten stillen Beteiligungen, den Wegfall der

Sofortabschreibungsmöglichkeit bei vermieteten geringwertigen Wirtschaftsgütern und den

Wegfall der Sonderabschreibungen bei Stadterneuerungsmaßnahmen beträchtlich

verschärft. Die zahlreichen - für den Fiskus in der weitaus überwiegenden Mehrzahl der Fälle

erfolgreichen - Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs zeigen eindeutig, daß mit den

Änderungen der Rechtslage in Kombination mit einem strikten Gesetzesvollzug bereits eine

deutliche Restriktion in den Möglichkeiten für Verlustbeteiligungsmodelle erreicht werden

konnte.

 

Dies schließt aber nicht aus, weitere Maßnahmen auf diesem Gebiet zu setzen. Im

Bundesministerium für Finanzen wird untersucht, inwieweit legistische Maßnahmen zur

weiteren Einschränkung von Verlustbeteiligungsmodellen beitragen können.

 

Zu 9.:

 

Ich halte das österreichische Steuersystem grundsätzlich für gerecht und sozial aus -

gewogen. Diese soziale Gerechtigkeit bei gleichzeitiger Ausgewogenheit, die auch immer

wieder in internationalen Vergleichen bestätigt wird, sehe ich vor allem in der durchgängig

progressiven Lohn - und Einkommensbesteuerung verankert. Gerade aus diesem Grund

spreche ich mich vehement gegen die Einführung von Besteuerungsmodellen nach Art einer

Flat - Tax aus, die deutliche Belastungsverschiebungen zu den Beziehern kleinerer und

mittlerer Einkommen mit sich brächten.