5018/AB XX.GP

 

Beantwortung

 

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Pumberger, Mag. Haupt, Aumayr

und Kollegen an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und

Soziales, betreffend Einsparungen der Bauernkrankenkasse durch

die Verrechnung analog zum ASVG seit 1.7.1998 (Nr.5334/J).

 

In Beantwortung der einzelnen Fragen der gegenständlichen parlamentari -

schen Anfrage verweise ich vorweg auf die beiliegende Kopie der Stellungnahme der

(darin angesprochenen) Sozialversicherungsanstalt der Bauern und halte darüber

hinaus zu einzelnen Fragen dieser Anfrage Folgendes fest:

 

            Zur Frage 2:

Bei der hier von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Zusammenhang mit

der Reduktion des Personalstandes angeführten Zahl “50” handelt es sich um einen

bedauerlichen Schreibfehler. Richtig muss es heißen “40”.

  

            Zur Frage 5:

Die Sozialversicherungsträger und damit nicht nur die Sozialversicherungsanstalt der

Bauern sind ständig bemüht, mögliche finanzielle Vorteile in geeigneter Form an die

Versicherten weiterzugeben. Darüber hinaus darf aber nicht vergessen werden, dass

die Sozialversicherungsträger als Körperschaften des öffentlichen Rechts im Hinblick

auf ihre Gebarung besonderen strengen Vorgaben bzw. Vorschriften (z.B. länger -

fristige Sicherstellung des Gebarungsvolumens) unterliegen. Innerhalb dieses

Rahmens sind Entscheidungen der Versicherungsträger über Änderungen im

Leistungsbereich aber auch auf politischer Ebene zu treffende Entscheidungen über

eine Änderung der Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung zu sehen. Ob und

gegebenenfalls welche Begünstigungen für die Versicherten sich im vorliegenden

Fall ergeben könnten, kann, wie bereits die Sozialversicherungsanstalt der Bauern

festhält, derzeit nicht beurteilt werden, da eben entsprechendes Zahlenmaterial dazu

noch nicht vorliegt.

            Zur Frage 6:

Dafür besteht derzeit weder eine rechtliche noch eine faktische Grundlage. Sollte

sich das Problem der Sicherstellung der Finanzierung der bäuerlichen Pensionsver-

sicherung zu einem bestimmten Zeitpunkt (wenn auch nur für einen dann noch in der

Ferne liegenden Zeitraum) stellen, werden eben zu diesem Zeitpunkt konkrete

Überlegungen in dieser Hinsicht anzustellen und eine Diskussion auf breiter Basis zu

führen sein. Ich ersuche Sie aber um Ihr Verständnis dafür, dass ich zum derzeitigen

Zeitpunkt keine Aussagen, die man nur als Spekulationen bezeichnen könnte, über

mögliche derartige Maßnahmen machen kann.

            Zur Frage 7:

Gemäß der von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zitierten Bestimmung des

§ 21 Abs.2 deren Satzung wird festsitzender Zahnersatz dann erbracht, wenn ein

abnehmbarer Zahnersatz aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Daraus geht

hervor, dass die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, wie alle anderen Kranken -

versicherungsträger auch, einen Zuschuss für den festsitzenden Zahnersatz in

begründeten Fällen bereits jetzt leistet. Dabei entspricht die Höhe dieses Zu -

schusses prozentuell jener Höhe, die der Versicherte im Zusammenhang mit dem

abnehmbaren Zahnersatz (,, Klammerzahnkrone”) als Zuzahlung zu leisten hat.

Anlage

 

 

Bundesministerium für

Arbeit, Gesundheit und Soziales

Stubenring 1

1011 Wien

 

Parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Pumberger, Mag. Haupt,

Aumayr und Kollegen

Ihr Schreiben vom 16.12.1998 (GZ: 21.891/243-5/98)

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu den in der parlamentarischen Anfrage enthaltenen Fragen nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Zu 1. - Arzthonorarentwicklung

Die Fragestellung zielt auf einen Vergleich der Monate Juli, August und September der Jahre

1996, 1997 und 1998 ab. Die Vertragsarztabrechnung über das 3. Quartal 1998 erfolgt über die

gemeinsamen Verrechnungsstellen der Gebietskrankenkassen. Endgültige Abrechnungen des 3.

Quartals liegen uns aber erst teilweise vor, sodaß eine Gesamtzusammenstellung derzeit noch

nicht möglich ist. Wir bitten daher um Verständnis, daß der erfragte Aufwandsvergleich vermutlich

erst Mitte März 1999 angestellt werden kann.

 

Zu 2. - Entwicklung des Personalstandes im Bereich der Verrechnung von Arzthonoraren

Die Ärzteverrechnung der SVA der Bauern war bis einschließlich 1998 bei einem seit 1990 im

wesentlichen unveränderten Personalstand auf das Geldleistungsverrechnungssystem abgestellt

gewesen. Wegen der erst im Laufe der Sommermonate mit den einzelnen Landesärztekammern

erzielten Zusatzvereinbarungen sind die personellen Auswirkungen des Wegfalls der

Ärzteverrechnung erst gegen das Jahresende hin gegeben. Entsprechend der vorläufig

angestellten Personalkalkulation ist mit einer Reduktion des Personalstandes um bis zu 50

Personen zu rechnen. Etwa ein Drittel davon ist noch 1998 realisiert worden. Derzeit befindet sich

ein neuer Dienstpostenplan in Ausarbeitung, in dem die Entwicklung der Ärzteverrechnung bereits

zur Gänze Berücksichtigung finden wird.

 

Zu 3. - Beschäftigung in der Ärzteverrechnung ab 01. 07. 1998

 

Zu 3.1 - Wieviele Beschäftigte sind seit 01. 07. 1998 in diesem Bereich tätig?

Zum 01.07.1998 waren in der Ärzteverrechnung ca. 60 Personen eingesetzt. Laut

Betriebsabrechnung 1997 belief sich der damalige Einsatz ebenfalls auf 60 Personen. Wie sich

aus Punkt 2 ergibt, erfolgt eine Rückentwicklung der eingesetzten Personenzahl auf etwa 20

Personen, die großteils für die Erledigung von Kostenzuschüssen bei Wahlarztleistungen sowie

für den verbleibenden Teil der Sachleistungsverrechnung mit Ärzten eingesetzt werden.

 

Zu 3.2 - Wurde mit einem Teil der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis beendet?

Eine Beendigung von Dienstverhältnissen erfolgte nicht bzw. ist auch nicht vorgesehen, da die in

der Ärzteverrechnung nicht mehr benötigten Personen durch die natürliche Personalfluktuation in

anderen Aufgabenbereichen der SVB eingesetzt werden können. Damit ist gewährleistet, daß

innerhalb kürzester Zeit die personelle Reduktion abgeschlossen werden kann.

Einsatzmöglichkeiten ergeben sich in anderen Verrechnungsbereichen, aber auch im

Leistungsbereich des Zweiges Pensionsversicherung sowie im Versicherungs- und

Beitragswesen.

 

Zu 4. - Kosten für die Abrechnung der Ärztehonorare

Die SVB hat mit einem Großteil der Gebietskrankenkassen bereits Vereinbarungen getroffen, die

eine Abgeltung des für die Verrechnung einzusetzenden Verwaltungsaufwandes der

Verrechnungsstellen der Kassen mit etwa 1,9 % vom sich auf die SVB beziehenden

Leistungsaufwand vorsehen. Aussagen über konkrete Beträge sind aber erst nach Vorliegen der

Betriebsabrechnung 1999 möglich.

 

Zu 5. - Honorareinsparungen

Eine der wesentlichen Auswirkungen der gesetzlich erfolgten Neuregelung der Ärztlichen Hilfe im

BSVG war die Rücknahme der Belastung der Versicherten mit Kostenbeteiligungen. Im

Gegensatz zur bisher obligatorischen Belastung mit 20 % in Abhängigkeit vom Honorarbetrag ist

die Belastung des Versicherten mit einem Behandlungsbeitrag von S 50,-- pro Quartal begrenzt.

Somit ist gewährleistet, daß ein sich ergebender positiver Aufwandseffekt auf die Versicherten

übertragen wird. Ob und wieweit weitere Aufwandsvorteile zu erwarten sind, ist nicht absehbar.

Ohne definitive Abrechnungsergebnisse wären Aussagen über Auswirkungen auch rein

spekulativ, weshalb wir uns erlauben, in unserer Stellungnahme dazu keine Aussage zu treffen.

 

Zu 6. - Mitteltransfer aus der Krankenversicherung in die Pensionsversicherung
Ein derartiger Mitteltransfer liegt nicht im Einflußbereich der SVA der Bauern. Die SVA der Bauern selbst rechnet im Hinblick auf die Auswirkungen des ASRÄG 97 damit nicht.

 

Zu 7. - Kostenzuschuß für festsitzenden Zahnersatz im Honorarkatalog

Der Honorarkatalog der zahnheilkundlichen Leistungen ergibt sich aus den Kassenhonorar -

ordnungen, die selbstverständlich auch für den zahnheilkundlichen Bereich uneingeschränkt für

bäuerliche Patienten gelten. In den Verträgen ist ein Tarif für festsitzenden Zahnersatz nicht

enthalten. Aufgrund der aktuellen Rechtslage sehen wir keine Veranlassung, über die in § 21 Abs.

2 der Satzung der SVA der Bauern vorgesehenen Kostenübernahmen für festsitzenden

Zahnersatz hinaus Regelungen zu treffen.