5018/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Pumberger, Mag. Haupt, Aumayr
und Kollegen an die Frau Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und
Soziales, betreffend Einsparungen der Bauernkrankenkasse durch
die Verrechnung analog zum ASVG seit 1.7.1998 (Nr.5334/J).
In Beantwortung der einzelnen Fragen der gegenständlichen parlamentari -
schen Anfrage verweise ich vorweg auf die beiliegende Kopie der Stellungnahme der
(darin angesprochenen) Sozialversicherungsanstalt der Bauern und halte darüber
hinaus zu einzelnen Fragen dieser Anfrage Folgendes fest:
Zur Frage 2:
Bei der hier von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Zusammenhang mit
der Reduktion des Personalstandes angeführten Zahl “50” handelt es sich um einen
bedauerlichen Schreibfehler. Richtig muss es heißen “40”.
Zur Frage 5:
Die Sozialversicherungsträger und damit nicht nur die Sozialversicherungsanstalt der
Bauern sind ständig bemüht, mögliche finanzielle Vorteile in geeigneter Form an die
Versicherten weiterzugeben. Darüber hinaus darf aber nicht vergessen werden, dass
die Sozialversicherungsträger als Körperschaften des öffentlichen Rechts im Hinblick
auf ihre Gebarung besonderen strengen Vorgaben bzw. Vorschriften (z.B. länger -
fristige Sicherstellung des Gebarungsvolumens) unterliegen. Innerhalb dieses
Rahmens sind Entscheidungen der Versicherungsträger über Änderungen im
Leistungsbereich aber auch auf politischer Ebene zu treffende Entscheidungen über
eine Änderung der Beitragsgrundlage
zur Sozialversicherung zu sehen. Ob und
gegebenenfalls welche Begünstigungen für die Versicherten sich im vorliegenden
Fall ergeben könnten, kann, wie bereits die Sozialversicherungsanstalt der Bauern
festhält, derzeit nicht beurteilt werden, da eben entsprechendes Zahlenmaterial dazu
noch nicht vorliegt.
Zur Frage 6:
Dafür besteht derzeit weder eine rechtliche noch eine faktische Grundlage. Sollte
sich das Problem der Sicherstellung der Finanzierung der bäuerlichen Pensionsver-
sicherung zu einem bestimmten Zeitpunkt (wenn auch nur für einen dann noch in der
Ferne liegenden Zeitraum) stellen, werden eben zu diesem Zeitpunkt konkrete
Überlegungen in dieser Hinsicht anzustellen und eine Diskussion auf breiter Basis zu
führen sein. Ich ersuche Sie aber um Ihr Verständnis dafür, dass ich zum derzeitigen
Zeitpunkt keine Aussagen, die man nur als Spekulationen bezeichnen könnte, über
mögliche derartige Maßnahmen machen kann.
Zur Frage 7:
Gemäß der von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zitierten Bestimmung des
§ 21 Abs.2 deren Satzung wird festsitzender Zahnersatz dann erbracht, wenn ein
abnehmbarer Zahnersatz aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Daraus geht
hervor, dass die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, wie alle anderen Kranken -
versicherungsträger auch, einen Zuschuss für den festsitzenden Zahnersatz in
begründeten Fällen bereits jetzt leistet. Dabei entspricht die Höhe dieses Zu -
schusses prozentuell jener Höhe, die der Versicherte im Zusammenhang mit dem
abnehmbaren Zahnersatz (,,
Klammerzahnkrone”) als Zuzahlung zu leisten hat.
Anlage
Bundesministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales
Stubenring 1
1011 Wien
Parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Pumberger, Mag. Haupt,
Aumayr und Kollegen
Ihr Schreiben vom 16.12.1998 (GZ: 21.891/243-5/98)
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zu den in der parlamentarischen Anfrage enthaltenen Fragen nehmen wir wie folgt Stellung:
Zu 1. - Arzthonorarentwicklung
Die Fragestellung zielt auf einen Vergleich der Monate Juli, August und September der Jahre
1996, 1997 und 1998 ab. Die Vertragsarztabrechnung über das 3. Quartal 1998 erfolgt über die
gemeinsamen Verrechnungsstellen der Gebietskrankenkassen. Endgültige Abrechnungen des 3.
Quartals liegen uns aber erst teilweise vor, sodaß eine Gesamtzusammenstellung derzeit noch
nicht möglich ist. Wir bitten daher um Verständnis, daß der erfragte Aufwandsvergleich vermutlich
erst Mitte März 1999 angestellt werden kann.
Zu 2. - Entwicklung des Personalstandes im Bereich der Verrechnung von Arzthonoraren
Die Ärzteverrechnung der SVA der Bauern war bis einschließlich 1998 bei einem seit 1990 im
wesentlichen unveränderten Personalstand auf das Geldleistungsverrechnungssystem abgestellt
gewesen. Wegen der erst im Laufe der Sommermonate mit den einzelnen Landesärztekammern
erzielten Zusatzvereinbarungen sind die personellen Auswirkungen des Wegfalls der
Ärzteverrechnung erst gegen das Jahresende hin gegeben. Entsprechend der vorläufig
angestellten Personalkalkulation ist mit einer Reduktion des Personalstandes um bis zu 50
Personen zu rechnen. Etwa ein Drittel davon ist noch 1998 realisiert worden. Derzeit befindet sich
ein neuer Dienstpostenplan in Ausarbeitung, in dem die Entwicklung der Ärzteverrechnung bereits
zur Gänze Berücksichtigung finden wird.
Zu 3. - Beschäftigung in der Ärzteverrechnung ab 01. 07. 1998
Zu 3.1 - Wieviele Beschäftigte sind seit 01. 07. 1998 in diesem Bereich tätig?
Zum 01.07.1998 waren in der Ärzteverrechnung ca. 60 Personen eingesetzt. Laut
Betriebsabrechnung 1997 belief sich der damalige Einsatz ebenfalls auf 60 Personen. Wie sich
aus Punkt 2 ergibt, erfolgt eine
Rückentwicklung der eingesetzten Personenzahl auf etwa 20
Personen, die großteils für die Erledigung von Kostenzuschüssen bei Wahlarztleistungen sowie
für den verbleibenden Teil der Sachleistungsverrechnung mit Ärzten eingesetzt werden.
Zu 3.2 - Wurde mit einem Teil der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis beendet?
Eine Beendigung von Dienstverhältnissen erfolgte nicht bzw. ist auch nicht vorgesehen, da die in
der Ärzteverrechnung nicht mehr benötigten Personen durch die natürliche Personalfluktuation in
anderen Aufgabenbereichen der SVB eingesetzt werden können. Damit ist gewährleistet, daß
innerhalb kürzester Zeit die personelle Reduktion abgeschlossen werden kann.
Einsatzmöglichkeiten ergeben sich in anderen Verrechnungsbereichen, aber auch im
Leistungsbereich des Zweiges Pensionsversicherung sowie im Versicherungs- und
Beitragswesen.
Zu 4. - Kosten für die Abrechnung der Ärztehonorare
Die SVB hat mit einem Großteil der Gebietskrankenkassen bereits Vereinbarungen getroffen, die
eine Abgeltung des für die Verrechnung einzusetzenden Verwaltungsaufwandes der
Verrechnungsstellen der Kassen mit etwa 1,9 % vom sich auf die SVB beziehenden
Leistungsaufwand vorsehen. Aussagen über konkrete Beträge sind aber erst nach Vorliegen der
Betriebsabrechnung 1999 möglich.
Zu 5. - Honorareinsparungen
Eine der wesentlichen Auswirkungen der gesetzlich erfolgten Neuregelung der Ärztlichen Hilfe im
BSVG war die Rücknahme der Belastung der Versicherten mit Kostenbeteiligungen. Im
Gegensatz zur bisher obligatorischen Belastung mit 20 % in Abhängigkeit vom Honorarbetrag ist
die Belastung des Versicherten mit einem Behandlungsbeitrag von S 50,-- pro Quartal begrenzt.
Somit ist gewährleistet, daß ein sich ergebender positiver Aufwandseffekt auf die Versicherten
übertragen wird. Ob und wieweit weitere Aufwandsvorteile zu erwarten sind, ist nicht absehbar.
Ohne definitive Abrechnungsergebnisse wären Aussagen über Auswirkungen auch rein
spekulativ, weshalb wir uns erlauben, in unserer Stellungnahme dazu keine Aussage zu treffen.
Zu 6. - Mitteltransfer aus der
Krankenversicherung in die Pensionsversicherung
Ein derartiger Mitteltransfer liegt nicht im
Einflußbereich der SVA der Bauern. Die SVA der Bauern selbst rechnet im
Hinblick auf die Auswirkungen des ASRÄG 97 damit nicht.
Zu 7. - Kostenzuschuß für festsitzenden Zahnersatz im Honorarkatalog
Der Honorarkatalog der zahnheilkundlichen Leistungen ergibt sich aus den Kassenhonorar -
ordnungen, die selbstverständlich auch für den zahnheilkundlichen Bereich uneingeschränkt für
bäuerliche Patienten gelten. In den Verträgen ist ein Tarif für festsitzenden Zahnersatz nicht
enthalten. Aufgrund der aktuellen Rechtslage sehen wir keine Veranlassung, über die in § 21 Abs.
2 der Satzung der SVA der Bauern vorgesehenen Kostenübernahmen für festsitzenden
Zahnersatz hinaus Regelungen zu treffen.