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Gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG und § 90 erster Satz des Geschäftsordnungsgesetzes

1975 ist der NationaIrat befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu über-

prüfen, deren MitgIieder über aIIe Gegenstände der VoIIziehung zu befragen und alle

einschlägigen Auskünfte zu verlangen. § 90 zweiter Satz des Geschäftsordnungs-

gesetzes 1975 präzisiert die ''Gegenstände der VolIziehung'' - aIso die Gegenstände

des Fragerechtes - unter Verwendung des WortIautes des § 2 Abs. 3 des

Bundesministeriengesetzes 1973. Demgemäß sind darunter zu verstehen: ''Regie-

rungsakte, AngeIegenheiten der behördlichen VerwaItung oder der Verwaltung des

Bundes aIs Träger von Privatrechten.''

 

Für den Umfang der PfIicht zur Beantwortung einer parIamentarischen Anfrage ist

daher vor aIIem von Bedeutung, ob die Frage einen "Gegenstand der VoIIziehung''

betrifft.

 

Das in Art. 52 Abs. 1 B-VG niedergelegte Fragerecht und die ihm korrespondierende

lnformationspflicht soIlen die Volksvertretung in die Lage versetzen, sich ein Urteil

darüber zu biIden, ob die Regierungsgeschäfte den von der VoIksvertretung be-

schlossenen Gesetzen gemäß, desgIeichen aber, ob sie darüber hinaus auch den

politischen lntentionen der Volksvertretung entsprechend geführt werden. Sie finden

 

daher ihre Grenze in den IngerenzmögIichkeiten, über die die Bundesregierung und

ihre einzelnen MitgIieder in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich verfügen.

 

Eine parlamentarische Anfrage im Zusammenhang mit einem im Eigentum des Bun-

des stehenden Unternehmen ist damit so weit vom InterpelIationsrecht gemäß Art.

52 Abs. 1 B-VG (''VoIlziehung des Bundes'') erfaßt, als in den Organen dieser Unter-

nehmen Verwaltungsorgane tätig werden. Konsequenterweise unterliegen daher

auch nur die HandIungen von Verwaltungsorganen in den Organen von Unterneh-

men der parlamentarischen InterpeIIation.

 

Nicht vom InterpelIationsrecht umfaßt sind jedoch Handlungen, die von geschäfts-

führenden Unternehmungsorganen seIbst gesetzt werden.

 

Ihre Fragen beziehen sich aber ausschIießlich auf HandIungen von Unternehmens-

organen und wären daher auch von diesen zu beantworten.

Ich habe aber Ihre Anfrage an die ÖBB weitergeleitet.

Die entsprechende SteIlungnahme darf ich Ihnen in der BeiIage zur Kenntnis bringen