5022/AB XX.GP

 

Gegenstand: Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Parnigoni und

                    KollegInnen vom 4. Dezember 1998, Nr. 5329/J,

                    betreffend Kontrollbefugnis zur Durchführung

                    phytosanitärer Kontrollen am Grenzübergang

                    Neunagelberg

 

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Parnigoni und KollegInnen vom 4. Dezember

1998, Nr. 5329/J, betreffend Kontrollbefugnis zur Durchführung phytosanitärer Kontrollen am

Grenzübergang Neunagelberg, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu Frage 1:

 

Gemäß § 29 Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532 i.d.g.F., hat der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche An -

gelegenheiten, für Finanzen sowie für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung

Grenzzollstellen als Eintrittstellen zuzulassen.

 

Im Zuge der letzten Novellierung der Eintrittstellen - Verordnung (19. August 1998) wurde das

Zollamt Neunagelberg, welches als Eintrittstelle für die Einfuhr von Forstpflanzen und

Forstpflanzenerzeugnissen festgelegt worden war, aufgrund einer zu geringen Kontrollfre -

quenz aus der oben genannten Verordnung gestrichen. Das Zollamt war für die Bereiche der

Einfuhr von Früchten und Kartoffeln, ausgenommen Saatkartoffeln und Schnittblumen sowie

für die Einfuhr sonstiger Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände nie vorgesehen.

 

Durch die Neugestaltung der phytosanitären Kontrolle im Bereich Saatgut und Nährsubstrat

und hinsichtlich des Anratens der beteiligten Wirtschaftskreise wurde die Grenzzollstelle

Gmünd als Eintrittstelle festgelegt.

 

Eine Verlegung bzw. Neuordnung der Aufgaben wird überlegt.

 

Es darf darauf hingewiesen werden, dass eine Novellierung der Eintrittstellen - Verordnung

aber des Einvernehmens der einleitend genannten Bundesminister bedarf.