5022/AB XX.GP
Gegenstand: Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Parnigoni und
KollegInnen vom 4. Dezember 1998, Nr. 5329/J,
betreffend Kontrollbefugnis zur Durchführung
phytosanitärer Kontrollen am Grenzübergang
Neunagelberg
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Parnigoni und KollegInnen vom 4. Dezember
1998, Nr. 5329/J, betreffend Kontrollbefugnis zur Durchführung phytosanitärer Kontrollen am
Grenzübergang Neunagelberg, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Gemäß § 29 Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532 i.d.g.F., hat der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche An -
gelegenheiten, für Finanzen sowie für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung
Grenzzollstellen als Eintrittstellen zuzulassen.
Im Zuge der letzten Novellierung der Eintrittstellen - Verordnung (19. August 1998) wurde das
Zollamt Neunagelberg, welches als Eintrittstelle für die Einfuhr von Forstpflanzen und
Forstpflanzenerzeugnissen festgelegt worden war, aufgrund einer zu geringen Kontrollfre -
quenz aus der oben genannten Verordnung
gestrichen. Das Zollamt war für die Bereiche der
Einfuhr von Früchten und Kartoffeln, ausgenommen Saatkartoffeln und Schnittblumen sowie
für die Einfuhr sonstiger Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände nie vorgesehen.
Durch die Neugestaltung der phytosanitären Kontrolle im Bereich Saatgut und Nährsubstrat
und hinsichtlich des Anratens der beteiligten Wirtschaftskreise wurde die Grenzzollstelle
Gmünd als Eintrittstelle festgelegt.
Eine Verlegung bzw. Neuordnung der Aufgaben wird überlegt.
Es darf darauf hingewiesen werden, dass eine Novellierung der Eintrittstellen - Verordnung
aber des Einvernehmens der einleitend genannten Bundesminister bedarf.