5024/AB XX.GP
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Heinz FISCHER
Parlament
1017 WIEN
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5327/J betreffend
bürokratische Erschwernisse im neuen Mineralrohstoffgesetz, welche die Abgeordneten
Mag. Stadler, Dr. Preisinger, Wenitsch und Kollegen am 4. Dezember 1998 an mich richteten,
stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 3 der Anfrage:
Die Berghauptmannschaften hatten bis zum Inkrafttreten des Mineralrohstoffgesetzes
(MinroG) neben den in Frage 3 angeführten Ansuchen unter anderem Ansuchen über Erteilung
von anderen Bergbauberechtigungen als Gewinnungsbewilligungen, Anerkennung von
Gewinnungsfeldern, ferner Ansuchen um Genehmigung von Arbeitsprogrammen,
Abschlussbetriebsplänen sowie um Anerkennung von verantwortlichen Personen zu
behandeln.
Eine Auflistung sämtlicher Ansuchen im gefragten Zeitraum war in der zur Verfügung
gestellten Zeit angesichts der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung eines geordneten
Dienstbetriebes der Berghauptmannschaften nicht möglich. Die folgenden Ausführungen
beziehen sich daher nur auf Ansuchen um Genehmigungen und Bewilligungen, bezüglich derer
durch das Mineralrohstoffgesetz gravierende Änderungen eingetreten sind. Das sind die in
Frage 3 angeführten Genehmigungen und Bewilligungen. Hier stellt sich die Situation wie
folgt dar:
Berghauptmannschaft Innsbruck:
|
|
Nov./Dez. 1996 |
Nov./Dez. 1997 |
Nov./Dez. 1998 |
|
Gewinnungsbewilligungen |
1 |
1 |
1 |
|
Aufschluss- und Abbaupläne |
--- |
1 |
--- |
|
Hauptbetriebspläne |
7 |
8 |
13 |
|
Errichtung von Bergbauanlagen |
1 |
2 |
7 |
Berghauptmannschaft Klagenfurt:
|
|
Nov./Dez. 1996 |
Nov./Dez. 1997 |
Nov./Dez. 1998 |
|
Gewinnungsbewilligungen |
0 |
0 |
0 |
|
Aufschluss- und Abbaupläne |
0 |
1 |
0 |
|
Hauptbetriebspläne |
8 |
7 |
9 |
|
Errichtung von Bergbauanlagen |
1 |
1 |
4 |
Berghauptmannschaft Wien:
|
|
Nov./Dez 1996 |
Nov./Dez 1997 |
Nov./Dez. 1998 |
|
Gewinnungsbewilligungen |
9 |
24 |
13 |
|
Aufschluss- und Abbaupläne |
13 |
10 |
34 |
|
Hauptbetriebspläne |
4 |
3 |
4 |
|
Errichtung von Bergbauanlagen |
5 |
5 |
10 |
Berghauptmannschaft Leoben:
|
|
Nov./Dez. 1996 |
Nov./Dez. 1997 |
Nov./Dez. 1998 |
|
Gewinnungsbewilligungen |
0 |
0 |
1 |
|
Aufschluss- und Abbaupläne |
3 |
0 |
3 |
|
Hauptbetriebspläne |
2 |
3 |
6 |
|
Errichtung von Bergbauanlagen |
4 |
4 |
7 |
Berghauptmannschaft Salzburg
|
|
Nov./Dez. 1996 |
Nov./Dez 1997 |
Nov./Dez. 1998 |
|
Gewinnungsbewilligung |
1 |
7 |
7 |
|
Aufschluss- und Abbaupläne |
4 |
6 |
10 |
|
Hauptbetriebspläne |
12 |
10 |
12 |
|
Errichtung von Bergbauanlagen |
17 |
17 |
20 |
Berghauptmannschaft Graz:
|
|
Nov./Dez. 1996 |
Nov./Dez. 1997 |
Nov./Dez. 1998 |
|
Gewinnungsbewilligungen |
0 |
1 |
1 |
|
Aufschluss- und Abbaupläne |
1 |
1 |
2 |
|
Hauptbetriebspläne |
1 |
3 |
2 |
|
Errichtung von Bergbauanlagen |
8 |
6 |
11 |
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Die Prüfung von Ansuchen auf deren Vollständigkeit erfordert in der Regel einen beachtlichen
Ausland. In der zur Verfügung stehenden Zeit konnte ermittelt werden, dass sich in Bezug
auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ansuchen im Vergleich zu den Vorjahren nichts
geändert hat.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Wie die obige Aufstellung ergibt, ist eine signifikante Zunahme lediglich im Amtsbezirk der
Berghauptmannschaft Wien in Bezug auf Ansuchen um Aufschluss- und Abbaupläne im
November/Dezember 1998 gegenüber den Vergleichsmonaten der Jahre 1996 und 1997
festzustellen.
Da das Berggesetz 1975 mit Ausnahme der Genehmigung von Hauptbetriebsplänen für alle in
der gegenständlichen Anfrage angeführten Verfahren zwingend die Durchführung einer mit
einem Ortsaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung vorschreibt, wäre es so gut wie
ausgeschlossen gewesen, dass die
Genehmigungen und Bewilligungen bei einer Antragstellung
im November oder gar Dezember 1998 “noch schnell zu alten Bedingungen” von den
Berghauptmannschaften zu erlangen gewesen wären Hinzu kommt, dass gegen die
Entscheidungen der Berghauptmannschaft das Rechtsmittel der Berufung an den
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten offen steht, sodass auch bei Entscheidung
durch die Berghauptmannschaft bis zum 31. Dezember 1998 im Falle einer Berufung zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des MinroG ein Verfahren anhängig gewesen wäre.
Da nach dem Mineralrohstoffgesetz am 1. Jänner 1999 anhängige Verfahren nach den
Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes zu Ende zu führen sind, bedeutet dies etwa für
anhängige Verfahren zur Genehmigung von Aufschluss- und Abbauplänen de facto ein
“Zurück an den Start”, sodass aus einer Antragstellung noch unter dem Regime des
Berggesetzes 1975 kein Vorteil erkennbar ist.
Was am 1. Jänner 1999 anhängige Verfahren zur Erteilung von Gewinnungsbewilligungen und
zur Erteilung von Genehmigungen für Hauptbetriebspläne betrifft, ist zu bemerken, dass diese
Ansuchen auf Grund des Mineralrohstoffgesetzes als unzulässig zurückzuweisen sind, da beide
Rechtsinstitute nicht mehr dem Rechtsbestand angehören. Auch hier ist kein Vorteil aus einer
Antragstellung vor dem 1. Jänner 1999 ersichtlich.
Im übrigen entspricht es allgemeinen unternehmerischen Gepflogenheiten, dass bei einer zu
erwartenden Erschwerung der Genehmigungsbedingungen versucht wird, Genehmigungen
nach Möglichkeit noch nach der alten Rechtslage zu erlangen. Einer "Animation” zu einem aus
Sicht der Unternehmen rationalen Handeln durch eine Behörde bedarf es daher gewiss nicht.