5024/AB XX.GP

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Heinz FISCHER

Parlament

1017 WIEN

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5327/J betreffend

bürokratische Erschwernisse im neuen Mineralrohstoffgesetz, welche die Abgeordneten

Mag. Stadler, Dr. Preisinger, Wenitsch und Kollegen am 4. Dezember 1998 an mich richteten,

stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 und 3 der Anfrage:

 

Die Berghauptmannschaften hatten bis zum Inkrafttreten des Mineralrohstoffgesetzes

(MinroG) neben den in Frage 3 angeführten Ansuchen unter anderem Ansuchen über Erteilung

von anderen Bergbauberechtigungen als Gewinnungsbewilligungen, Anerkennung von

Gewinnungsfeldern, ferner Ansuchen um Genehmigung von Arbeitsprogrammen,

Abschlussbetriebsplänen sowie um Anerkennung von verantwortlichen Personen zu

behandeln.

Eine Auflistung sämtlicher Ansuchen im gefragten Zeitraum war in der zur Verfügung

gestellten Zeit angesichts der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung eines geordneten

Dienstbetriebes der Berghauptmannschaften nicht möglich. Die folgenden Ausführungen

beziehen sich daher nur auf Ansuchen um Genehmigungen und Bewilligungen, bezüglich derer

durch das Mineralrohstoffgesetz gravierende Änderungen eingetreten sind. Das sind die in

Frage 3 angeführten Genehmigungen und Bewilligungen. Hier stellt sich die Situation wie

folgt dar:

 

Berghauptmannschaft Innsbruck:

 

 

Nov./Dez. 1996

Nov./Dez. 1997

Nov./Dez. 1998

Gewinnungsbewilligungen

1

1

1

Aufschluss- und Abbaupläne

---

1

---

Hauptbetriebspläne

7

8

13

Errichtung von Bergbauanlagen

1

2

7

 

Berghauptmannschaft Klagenfurt:

 

 

Nov./Dez. 1996

Nov./Dez. 1997

Nov./Dez. 1998

Gewinnungsbewilligungen

0

0

0

Aufschluss- und Abbaupläne

0

1

0

Hauptbetriebspläne

8

7

9

Errichtung von Bergbauanlagen

1

1

4


 

Berghauptmannschaft Wien:

 

 

Nov./Dez 1996

 Nov./Dez 1997

 Nov./Dez. 1998

Gewinnungsbewilligungen

 9

 24

 13

Aufschluss- und Abbaupläne

 13

 10

 34

Hauptbetriebspläne

 4

 3

 4

Errichtung von Bergbauanlagen

 5

 5

 10

 

Berghauptmannschaft Leoben:

 

 

Nov./Dez. 1996

Nov./Dez. 1997

Nov./Dez. 1998

Gewinnungsbewilligungen

0

0

1

Aufschluss- und Abbaupläne

3

0

3

Hauptbetriebspläne

2

3

6

Errichtung von Bergbauanlagen

4

4

7

 

Berghauptmannschaft Salzburg

 

 

Nov./Dez. 1996

Nov./Dez 1997

Nov./Dez. 1998

Gewinnungsbewilligung

1

7

7

Aufschluss- und Abbaupläne

4

6

10

Hauptbetriebspläne

12

10

12

Errichtung von Bergbauanlagen

17

17

20


 

Berghauptmannschaft Graz:

 

 

Nov./Dez. 1996

Nov./Dez. 1997

Nov./Dez. 1998

Gewinnungsbewilligungen

0

1

1

Aufschluss- und Abbaupläne

1

1

2

Hauptbetriebspläne

1

3

2

Errichtung von Bergbauanlagen

8

6

11

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Die Prüfung von Ansuchen auf deren Vollständigkeit erfordert in der Regel einen beachtlichen

Ausland. In der zur Verfügung stehenden Zeit konnte ermittelt werden, dass sich in Bezug

auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ansuchen im Vergleich zu den Vorjahren nichts

geändert hat.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Wie die obige Aufstellung ergibt, ist eine signifikante Zunahme lediglich im Amtsbezirk der

Berghauptmannschaft Wien in Bezug auf Ansuchen um Aufschluss- und Abbaupläne im

November/Dezember 1998 gegenüber den Vergleichsmonaten der Jahre 1996 und 1997

festzustellen.

 

Da das Berggesetz 1975 mit Ausnahme der Genehmigung von Hauptbetriebsplänen für alle in

der gegenständlichen Anfrage angeführten Verfahren zwingend die Durchführung einer mit

einem Ortsaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung vorschreibt, wäre es so gut wie

ausgeschlossen gewesen, dass die Genehmigungen und Bewilligungen bei einer Antragstellung

im November oder gar Dezember 1998 “noch schnell zu alten Bedingungen” von den

Berghauptmannschaften zu erlangen gewesen wären Hinzu kommt, dass gegen die

Entscheidungen der Berghauptmannschaft das Rechtsmittel der Berufung an den

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten offen steht, sodass auch bei Entscheidung

durch die Berghauptmannschaft bis zum 31. Dezember 1998 im Falle einer Berufung zum

Zeitpunkt des Inkrafttretens des MinroG ein Verfahren anhängig gewesen wäre.

 

Da nach dem Mineralrohstoffgesetz am 1. Jänner 1999 anhängige Verfahren nach den

Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes zu Ende zu führen sind, bedeutet dies etwa für

anhängige Verfahren zur Genehmigung von Aufschluss- und Abbauplänen de facto ein

“Zurück an den Start”, sodass aus einer Antragstellung noch unter dem Regime des

Berggesetzes 1975 kein Vorteil erkennbar ist.

 

Was am 1. Jänner 1999 anhängige Verfahren zur Erteilung von Gewinnungsbewilligungen und

zur Erteilung von Genehmigungen für Hauptbetriebspläne betrifft, ist zu bemerken, dass diese

Ansuchen auf Grund des Mineralrohstoffgesetzes als unzulässig zurückzuweisen sind, da beide

Rechtsinstitute nicht mehr dem Rechtsbestand angehören. Auch hier ist kein Vorteil aus einer

Antragstellung vor dem 1. Jänner 1999 ersichtlich.

 

Im übrigen entspricht es allgemeinen unternehmerischen Gepflogenheiten, dass bei einer zu

erwartenden Erschwerung der Genehmigungsbedingungen versucht wird, Genehmigungen

nach Möglichkeit noch nach der alten Rechtslage zu erlangen. Einer "Animation” zu einem aus

Sicht der Unternehmen rationalen Handeln durch eine Behörde bedarf es daher gewiss nicht.