5026/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5340/J - NR/1998 betreffend politische Propaganda
im Internet mit amtlichem oder zumindest halbamtlichem Anstrich der wissenschaftlichen Arbeit
eines Universitätsinstitutes der Universität Wien, die die Abgeordneten Mag. STADLER und
Kollegen am 4. Dezember 1998 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beant -
worten:
Zu Frage 1:
Nein.
Zu Frage 2:
Nein. Es handelt sich um eine eigenständige Arbeit der Studenten Bernadette Krammer und
Lothar Ruttner, die im Rahmen der Lehrveranstaltung, Einführung in die Kommunikationswissen -
schaft, iG - 1.2, im Sommersemester 1995 als Proseminararbeit von den Studenten erarbeitet
wurde. Diese Lehrveranstaltung wird in der
Regel im zweiten Studiensemester absolviert. Die
von Dr. Bobrowsky verlangte Abgabeform der Arbeit war schriftlich. Üblicherweise wird auf
dem Deckblatt einer Proseminar - oder Seminararbeit wie auch bei Diplomarbeiten und Disserta -
tionen der Name des Lehrveranstaltungsleiters bzw. Betreuers vermerkt. Ebenso ist es üblich den
Namen des betreffenden Instituts anzugeben. Die Studenten haben diese Arbeit selbständig
online auf ihrem Webspace publiziert. Jedem Studierenden der Universität Wien stehen ab dem
zweiten Semester 10 Mbyte Webspace für E - Mail - Verkehr, Datenablage und Online - Publika -
tionen zur Verfügung. Diese Einrichtung ermöglicht unter anderem, dass der Studierende die
Arbeiten, die er im Laufe seines Studiums vollbringt, einer größeren Öffentlichkeit zur Kenntnis
bringen kann. Aus diesem Grund sind nur in Papierform, geschriebene Arbeiten heutzutage un -
üblich und gehören der klassischen "grauen Literatur" im Wissenschaftsbetrieb an.
Da die Arbeit von den Studenten im Rahmen einer offiziellen Lehrveranstaltung gemacht wurde,
haben sie, was den Usancen entspricht, den Namen des Instituts und ihrer Universität verwendet.
Auf Grund obiger Ausführungen liegt keine Gesetzesverletzung vor, ein aufsichtsbehördliches
Einschreiten ist daher nicht erforderlich. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Grundsätze und
Aufgaben der Universitäten, insbesondere § 1 Abs 2 lit. a, c und f sowie Abs 3 lit b UOG 75,
i.d.g.F, zu verweisen.
Zu Frage 3:
Nein.