5026/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5340/J - NR/1998 betreffend politische Propaganda

im Internet mit amtlichem oder zumindest halbamtlichem Anstrich der wissenschaftlichen Arbeit

eines Universitätsinstitutes der Universität Wien, die die Abgeordneten Mag. STADLER und

Kollegen am 4. Dezember 1998 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beant -

worten:

 

 

Zu Frage 1:

 

Nein.

 

Zu Frage 2:

 

Nein. Es handelt sich um eine eigenständige Arbeit der Studenten Bernadette Krammer und

Lothar Ruttner, die im Rahmen der Lehrveranstaltung, Einführung in die Kommunikationswissen -

schaft, iG - 1.2, im Sommersemester 1995 als Proseminararbeit von den Studenten erarbeitet

wurde. Diese Lehrveranstaltung wird in der Regel im zweiten Studiensemester absolviert. Die

von Dr. Bobrowsky verlangte Abgabeform der Arbeit war schriftlich. Üblicherweise wird auf

dem Deckblatt einer Proseminar - oder Seminararbeit wie auch bei Diplomarbeiten und Disserta -

tionen der Name des Lehrveranstaltungsleiters bzw. Betreuers vermerkt. Ebenso ist es üblich den

Namen des betreffenden Instituts anzugeben. Die Studenten haben diese Arbeit selbständig

online auf ihrem Webspace publiziert. Jedem Studierenden der Universität Wien stehen ab dem

zweiten Semester 10 Mbyte Webspace für E - Mail - Verkehr, Datenablage und Online - Publika -

tionen zur Verfügung. Diese Einrichtung ermöglicht unter anderem, dass der Studierende die

Arbeiten, die er im Laufe seines Studiums vollbringt, einer größeren Öffentlichkeit zur Kenntnis

bringen kann. Aus diesem Grund sind nur in Papierform, geschriebene Arbeiten heutzutage un -

üblich und gehören der klassischen "grauen Literatur" im Wissenschaftsbetrieb an.

 

Da die Arbeit von den Studenten im Rahmen einer offiziellen Lehrveranstaltung gemacht wurde,

haben sie, was den Usancen entspricht, den Namen des Instituts und ihrer Universität verwendet.

 

Auf Grund obiger Ausführungen liegt keine Gesetzesverletzung vor, ein aufsichtsbehördliches

Einschreiten ist daher nicht erforderlich. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Grundsätze und

Aufgaben der Universitäten, insbesondere § 1 Abs 2 lit. a, c und f sowie Abs 3 lit b UOG 75,

i.d.g.F, zu verweisen.

 

Zu Frage 3:

 

Nein.