5030/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5312/J - NR/1998 betreffend unbefriedi -
gende An - fragebeantwortung, die die Abgeordneten Dipl. - Vw. Dr. LUKESCH und
Kollegen am 4. Dezember 1998 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt
zu beantworten:
Zu Fragen 1 und 2:
Zunächst ist darauf zu verweisen dass das Ernennungsverfahren der Universitätspro -
fessoren nach den Bestimmungen des UOG (1975) und des BDG 1979 ein zweigeteil -
tes Verfahren ist, das von der autonomen Universität zu den staatlichen Organen
führt. Die universitäre Willensbildung findet im Besetzungsvorschlag, der von der
Berufungskommission zu beschließen ist, ihren Niederschlag. Mit der Vorlage dieses
Vorschlages an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist der im Selbst -
verwaltungsbereich der Universität ablaufende Verfahrensabschnitt beendet. Die Zu -
ständigkeit für die Fortführung des Verfahrens liegt ab diesem Zeitpunkt ausschließ -
lich bei den staatlichen Organen (Bundesminister, Bundesregierung, Bundesprä -
sident).
Die Vorlage des Besetzungsvorschlages an den zuständigen Bundesminister markiert
somit nicht bloß den Übergang auf ein "weiteres Organ der Republik Österreich”,
sondern den Abschluss eines Verfahrensabschnittes im Selbstverwaltungsbereich der
Universität und den Beginn des staatlichen Ernennungsverfahrens.
Mit dem Einlangen des Besetzungsvorschlages beim Bundesminister für Wissen -
schaft und Verkehr verliert die Berufungskommission ihre Zuständigkeit zu alltäl -
ligen Änderungen dieses Vorschlages. Es kommt ihr auch keine Kompetenz mehr zu,
den von ihr beschlossenen Vorschlag durch einen anderslautenden zu ersetzen. Diese
Auffassung entspricht dem rechtsstaatlichen Prinzip, da sie auf Einhaltung von Zu -
ständigkeiten abzielt. Sie wird auch der Forderung nach Rechtssicherheit gerecht.
Würde man nämlich die Meinung vertreten, die Berufungskommission sei (ohne zeit -
liche Begrenzung) berechtigt, einen einmal gefassten Beschluss, der dem Bundesmi -
nister zur Kenntnis gebracht wurde, wegen Verfahrensmängeln oder anderer Fehler
nachträglich wieder zu korrigieren bzw. zurückzuziehen und neu zu verhandeln, wäre
den staatlichen Organen eine verlässliche Grundlage für das weitere Verfahren entzo -
gen. Im Extremfall könnte dies bedeuten, dass ein Verfahren mit einer Bewerberin
oder einem Bewerber, das bereits weit gediehen ist, zum erheblichen Nachteil dieser
Person abgebrochen werden müsste.
Zu den Fragen 3 und 4:
Wie bereits in der Anfragebeantwortung vom 26. November 1998 ausgeführt wurde,
hat das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr in Ausübung der Aufsicht
nach Bekanntwerden des Umstandes, dass die Berufungskommission zwei Bewerbun -
gen “übersehen” hatte, die Kommission zu einer Stellungnahme aufgefordert. Die
Bemühungen um eine Ermittlung des Sachverhaltes brachten nicht den gewünschten
Erfolg, da die Kommission keine Stellungnahme abgab, sondern einen neuen Beset -
zungsvorschlag vorlegte, der nicht weiterverfolgt werden konnte, da die Kommission
aus den oben erwähnten Gründen für eine neuerliche Beschlussfassung keine Zustän -
digkeit besaß.
Nach Auffassung der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck er -
füllt die Bewerberin Frau Doz. Dr. Bänninger - Huber mit ihren bisherigen wissen -
schaftlichen Arbeitsgebieten in besonderer Weise die spezifischen Anforderungen der
Fakultät, der das Institut für zwischenmenschliche Kommunikation inzwischen zu -
geordnet wurde. Es bestand auch ein Interesse daran, weitere Verzögerungen des Er -
nennungsverfahrens zu vermeiden. Eine geringere Qualifikation von Frau Bänninger -
Huber gegenüber dem Erstgereihten des Besetzungsvorschlages war nicht erkennbar.
Es handelte sich lediglich um andere Arbeitsschwerpunkte.
Es ist im übrigen neuerlich darauf hinzuweisen, dass die für die Universität Innsbruck
noch geltende Rechtslage des UOG (1975) keine für den Bundesminister für Wissen -
schaft und Verkehr verbindliche Reihung jener Personen vorsieht, die in einen Beset -
zungsvorschlag aufgenommen wurden. Dem zuständigen Ressortminister ist vielmehr
ein Auswahlrecht eingeräumt. Da jede Person, die von der Berufungskommission in
die engste Wahl gezogen und schließlich nominiert wird, allen Anforderungen, die
das Gesetz an einen künftigen Universitätsprofessor stellt, gerecht werden muss, kann
diese Regelung meines Erachtens auch unter dem Gesichtspunkt der Sachlichkeit als
unbedenklich gelten.
Aufgrund des Frauenförderungsplanes (Verordnung vom 28. April 1998, BGBl. II Nr.
131/1998) ist bei gleicher Qualifikation einer im Besetzungsvorschlag genannten Be -
werberin der Vorzug zu geben. Ich habe mich bei der Kandidatenauswahl aus diesen
Gründen für Frau Doz. Dr. Bänninger - Huber entschieden.