5035/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Petrovic, Freundinnen und Freunde haben am

4. Dezember 1998 unter der Nr. 5323/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend Akten der Heeresdienste über österreichische Bürgerinnen und Bürger gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu 1 bis 7:

 

Den militärischen Nachrichtendiensten obliegt die nachrichtendienstliche Aufklärung sowie

Abwehr zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung. Nach Art. 52a B - VG

unterliegt dieser sensible Bereich einer gesonderten parlamentarischen Kontrolle durch

einen ständigen Unterausschuß. Auskünfte, wie sie die Anfragesteller begehren, sind daher -

insbesondere auch im Hinblick darauf, daß konkret angesprochene Personen betroffen sind -

nicht geeignet, im Rahmen einer Anfragebeantwortung öffentlich erörtert zu werden.

Zur Frage der innerstaatlichen Umsetzung der EU - Datenschutzrichtlinie ist zu bemerken,

daß nach meinem Informationsstand die diesbezügliche Regierungsvorlage voraussichtlich

im Frühjahr 1999 dem Parlament übermittelt wird.

 

Zu 8:

 

Der Entwurf des Militärbefugnisgesetzes sieht eine Konkretisierung der im Art. 79 Abs. 1

B - VG enthaltenen Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr auf

einfachgesetzlicher Stufe vor. Die ressortinterne Aufteilung der Vollziehung dieser

Aufgaben ergibt sich aus der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Landes -

verteidigung sowie der nachgeordneten Dienststellen.

 

Zu 9:

 

Selbstverständlich obliegt die Bekämpfung der sog. “Organisierten Kriminalität”

kompetenzrechtlich grundsätzlich dem Bundesministerium für Inneres. In den Kompetenz -

bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung fallen alle Fragen der militärischen

Sicherheit.