5035/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Petrovic, Freundinnen und Freunde haben am
4. Dezember 1998 unter der Nr. 5323/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend Akten der Heeresdienste über österreichische Bürgerinnen und Bürger gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1 bis 7:
Den militärischen Nachrichtendiensten obliegt die nachrichtendienstliche Aufklärung sowie
Abwehr zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung. Nach Art. 52a B - VG
unterliegt dieser sensible Bereich einer gesonderten parlamentarischen Kontrolle durch
einen ständigen Unterausschuß. Auskünfte, wie sie die Anfragesteller begehren, sind daher -
insbesondere auch im Hinblick darauf, daß konkret angesprochene Personen betroffen sind -
nicht geeignet, im Rahmen einer Anfragebeantwortung öffentlich erörtert zu werden.
Zur Frage der innerstaatlichen Umsetzung der EU - Datenschutzrichtlinie ist zu bemerken,
daß nach meinem Informationsstand die diesbezügliche Regierungsvorlage voraussichtlich
im Frühjahr 1999 dem Parlament übermittelt wird.
Zu 8:
Der Entwurf des Militärbefugnisgesetzes sieht eine Konkretisierung der im Art. 79 Abs. 1
B - VG enthaltenen Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr auf
einfachgesetzlicher Stufe vor. Die
ressortinterne Aufteilung der Vollziehung dieser
Aufgaben ergibt sich aus der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Landes -
verteidigung sowie der nachgeordneten Dienststellen.
Zu 9:
Selbstverständlich obliegt die Bekämpfung der sog. “Organisierten Kriminalität”
kompetenzrechtlich grundsätzlich dem Bundesministerium für Inneres. In den Kompetenz -
bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung fallen alle Fragen der militärischen
Sicherheit.