5036/AB XX.GP

 

Beantwortung

 

der Anfrage der Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen

und Freunde, betreffend "World Vision", Nr. 5371/J

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

 

Zu Frage 1:

 

Auf Antrag von "World Vision” (27.11.1997) wurde zur Beschäftigung eines begün -

stigten Behinderten im World - Vision - Ausbildungszentrum Bad lschl (Tätigkeit als

Hausarbeiter) vom Bundessozialamt Oberösterreich eine Einstellungsbeihilfe gem.

§ 6 Abs. 2 lit. c Behinderteneinstellungsgesetz gewährt. Solche Zuschüsse werden

insbesondere zu den Lohn - und Ausbildungskosten für beschäftigte begünstigte

Behinderte gewährt, welche infolge ihrer Behinderung entweder die volle Leistungs -

fähigkeit nicht zu erreichen vermögen oder deren Arbeits -  oder Ausbildungsplatz

ohne die Gewährung von Leistungen aus dem Ausgleichstaxfonds gefährdet wäre.

 

Zu Frage 2a:

 

Für den Zeitraum 17.11.1997 bis 16.11.2000 wurde entsprechend den Richtlinien

zur Gewährung von Einstellungsbeihilfen gemeinsam mit dem Land Oberösterreich

eine Förderung zugesagt. Im 1. Beschäftigungsjahr betrug diese monatlich

S 18.000,--.

 

Zu Frage 2b:

 

Die Finanzierung der verbleibenden Lohnkosten durch "World Vision” betrug im

1. Beschäftigungsjahr monatlich S 3.800,--.

Zu Frage 2c:

 

Für das 1. Beschäftigungsjahr wurden gemeinsam mit dem Land Oberösterreich

S 213.360,-- geleistet.

 

Zu Frage 2d:

 

Die widmungsgemäße Verwendung der Förderung wurde durch Prüfung des Lohn-

kontos bzw. Beschäftigungsanfrage bei der OÖ. Gebietskrankenkasse sichergestellt.

 

Zu Frage 2e:

 

Nein

 

Zu Frage 2f:

 

Nein

 

Zu Frage 3:

 

Die Kritik des Rechnungshofes steht in keinem Zusammenhang mit der gewährten

Förderung. Die Entlohnung des geförderten Dienstnehmers entspricht der Entloh-

nung vergleichbarer, geförderter Dienstnehmer.

 

Zu Frage 4:

 

Es gab keine Förderempfehlung in diesem Zusammenhang.

 

Zu Frage 4a:

 

Nein.

 

Zu Frage 5:

 

Es sind keine weiteren Förderansuchen eingelangt.

 

Zu Frage 6:

 

Keine. Die Entscheidung erfolgte im geschilderten Fall durch das Bundessozialamt

Oberösterreich.

 

Zu Frage 7:

 

Es wurde kein Gremium befaßt.

 

Zu Frage 8:

 

Dies ist für die gewährte Förderung irrelevant.

Zu Frage 9:

 

Die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel erfolgte durch das

Bundessozialamt Oberösterreich (vgl. 2d).