5036/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen
und Freunde, betreffend "World Vision", Nr. 5371/J
Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu Frage 1:
Auf Antrag von "World Vision” (27.11.1997) wurde zur Beschäftigung eines begün -
stigten Behinderten im World - Vision - Ausbildungszentrum Bad lschl (Tätigkeit als
Hausarbeiter) vom Bundessozialamt Oberösterreich eine Einstellungsbeihilfe gem.
§ 6 Abs. 2 lit. c Behinderteneinstellungsgesetz gewährt. Solche Zuschüsse werden
insbesondere zu den Lohn - und Ausbildungskosten für beschäftigte begünstigte
Behinderte gewährt, welche infolge ihrer Behinderung entweder die volle Leistungs -
fähigkeit nicht zu erreichen vermögen oder deren Arbeits - oder Ausbildungsplatz
ohne die Gewährung von Leistungen aus dem Ausgleichstaxfonds gefährdet wäre.
Zu Frage 2a:
Für den Zeitraum 17.11.1997 bis 16.11.2000 wurde entsprechend den Richtlinien
zur Gewährung von Einstellungsbeihilfen gemeinsam mit dem Land Oberösterreich
eine Förderung zugesagt. Im 1. Beschäftigungsjahr betrug diese monatlich
S 18.000,--.
Zu Frage 2b:
Die Finanzierung der verbleibenden Lohnkosten durch "World Vision” betrug im
1. Beschäftigungsjahr monatlich S
3.800,--.
Zu Frage 2c:
Für das 1. Beschäftigungsjahr wurden gemeinsam mit dem Land Oberösterreich
S 213.360,-- geleistet.
Zu Frage 2d:
Die widmungsgemäße Verwendung der Förderung wurde durch Prüfung des Lohn-
kontos bzw. Beschäftigungsanfrage bei der OÖ. Gebietskrankenkasse sichergestellt.
Zu Frage 2e:
Nein
Zu Frage 2f:
Nein
Zu Frage 3:
Die Kritik des Rechnungshofes steht in keinem Zusammenhang mit der gewährten
Förderung. Die Entlohnung des geförderten Dienstnehmers entspricht der Entloh-
nung vergleichbarer, geförderter Dienstnehmer.
Zu Frage 4:
Es gab keine Förderempfehlung in diesem Zusammenhang.
Zu Frage 4a:
Nein.
Zu Frage 5:
Es sind keine weiteren Förderansuchen eingelangt.
Zu Frage 6:
Keine. Die Entscheidung erfolgte im geschilderten Fall durch das Bundessozialamt
Oberösterreich.
Zu Frage 7:
Es wurde kein Gremium befaßt.
Zu Frage 8:
Dies ist für die gewährte
Förderung irrelevant.
Zu Frage 9:
Die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel erfolgte durch das
Bundessozialamt Oberösterreich (vgl. 2d).