5038/AB XX.GP

 

zur Zahl 5338/J - NR/1998

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stadler, Dr. Graf und Kollegen haben an

mich eine schriftliche Anfrage, betreffend “Zurücklegung einer Strafanzeige gegen

Bundesminister Mag. Wilhelm Molterer”, gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1, 4 und 5

 

Über die in Rede stehende Strafanzeige vom 23. September 1998 hat die Staatsan-

waltschaft Wien am 1. Oktober 1998 an die Oberstaatsanwaltschaft Wien mit dem

Beifügen berichtet, die Anzeige gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurücklegen zu wollen. Die

Oberstaatsanwaltschaft Wien hat diesen Bericht am 14. Oktober 1998 unter Bezug -

nahme auf § 8 Abs. 1 StAG dem Bundesministerium für Justiz vorgelegt und erklärt,

dass sie das Vorhaben der Staatsanwaltschaft Wien zu genehmigen beabsichtige.

Durch diesen am 16. Oktober 1998 eingelangten Vorhabensbericht hat das Bundes -

ministerium für Justiz von der Strafanzeige Kenntnis erlangt.

 

Das Bundesministerium für Justiz hat den Bericht der Oberstaatsanwaltschaft Wien

am 29. Oktober 1998 zur Kenntnis genommen. Daraufhin hat die Oberstaatsanwalt -

schaft Wien das Vorhaben der Staatsanwaltschaft Wien mit Erlass vom

9. November1998 genehmigt. Weisungen wurden nicht erteilt.

 

Zu 2 und 3:

 

Auf Grund des Inhalts der Strafanzeige und der ihr angeschlossenen Unterlagen

war eine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts möglich. Die

Staatsanwaltschaft Wien hat daher keine Erhebungsschritte, auch nicht die Einver -

nahme von Zeugen, veranlasst.

 

Zu  8:

 

Die Staatsanwaltschaft Wien hat ihr Vorhaben, die Strafanzeige gemäß § 90 Abs. 1

Stpo zurückzulegen, im Wesentlichen wie folgt begründet:

 

Der Vorwurf, wonach der Personalstand des Bundesministers für Land - und Forst -

wirtschaft in der Zeit von 1994 bis 1998 um sechs Bedienstete und drei

Akademiker erhöht worden sei, enthalte keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich

relevantes Verhalten in Richtung § 302 Abs. 1 StGB.

 

In Ansehung des Vorwurfs, drei namentlich nicht genannte Abteilungsleiter des Mini -

sterbüros würden an Stelle einer Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z 3 Geh -

gesetz 1956 Überstundenvergütungen gemäß § 16 Gehaltsgesetz 1956 beziehen

und dadurch besser gestellt als andere Sektionsleiter öder Abteilungsleiter, denen

nur eine Verwendungszulage zustehe, ging die Staatsanwaltschaft Wien davon aus,

dass bereits aus den vom Anzeiger vorgelegten Unterlagen hervorgehe, ein An -

spruchstatbestand gemäß § 121 Abs. 1 Z 3 Gehaltsgesetz 1958 sei dann nicht er -

füllt, wenn ein Funktionsträger über seine Leitungsfunktion hinaus noch mit zusätzli -

chen Aufgaben in einem anderen Bereich (z.B. Mitarbeiter eines Ministerbüros) be -

traut sei, sofern in einem solchen Fall diese zusätzlichen Aufgaben überwiegen wür -

den, also die Hälfte der Gesamtverwendung des Beamten überstiegen. Zeitliche

Mehrleistungen eines solchen Beamten könnten an Stelle von Leiterzulagen durch

Überstundenvergütungen abgegolten werden. Es werde vom Anzeiger nicht be -

hauptet, dass die drei betroffenen Abteilungsleiter nicht mit den als Anspruchsvor - 

aussetzungen für Überstundenvergütungen gemäß § 16 Gehaltsgesetz 1956 erfor -

derlichen Leitungsfunktionen (gemeint war wohl: Funktionen) in anderen Bereichen

betraut seien.

 

Zu diesem Bericht hat die für Einzelstrafsachen zuständige Fachabteilung meines

Hauses festgehalten, dass Voraussetzung für die Zuerkennung einer Verwendungs -

zulage nach § 121 Abs. 1 Z 3 Gehaltsgesetz 1956 die Ausübung einer Leitungsfunk -

tion sei. In diesem Fall sei es unzulässig, Überstunden einzeln oder pauschaliert zu

vergüten. Insoweit komme auch der Behörde kein Wahlrecht zu. In den vorliegen -

den Fällen seien Abteilungsleiter, denen in dieser Funktion eine Verwendungszula -

ge zugestanden sei, jedoch offenbar überwiegend mit anderen Funktionen betraut

worden. Nach § 121 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 sei ausdrücklich nur die Abgeltung

von Überstunden neben der Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 121

Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 unzulässig. Die im Bereich des Bundesministeriums für

Land - und Forstwirtschaft, offenbar in Übereinstimmung mit dem Bundeskanzieramt

und dem Bundesministerium fir Finanzen, gepflogene Vorgangsweise sei daher

nicht geeignet, den Verdacht eines wissentlichen Befugnismissbrauchs im Sinne

des § 302 Abs. 1 StGB zu begründen.

 

Zu 7:

 

Nach Genehmigung des Vorhabensberichts wurde im Tagebuch der Staatsanwalt -

schaft Wien die Zurücklegung der Strafanzeige gemäß § 90 Abs. 1 StPO vermerkt.

 

Zu 8:

 

Weder der Staatsanwaltschaft Wien, der Oberstaatsanwaltschaft Wien noch dem

Bundesministerium für Justiz war das Vorhaben bekannt, dass der Rechnungshof in

diesem Zusammenhang eine Sonderprüfung gemäß § 99 Abs. 2 GOG - NR durch -

führen wird.

 

Zu 9:

 

Nein.

 

Zu 10:

 

An der in der Antwort zu Frage 6 dargestellten Beurteilungsgrundlage, die zur Zu -

rücklegung der Strafanzeige geführt hat, haben sich in der Zwischenzeit keine Än -

derungen ergeben. Derzeit besteht daher kein Anlass, den Sachverhalt neuerlich ei -

ner strafrechtlichen Würdigung zu unterziehen. Sollten sich durch die vom Rech -

nungshof durchgeführte Sonderprüfung Anhaltspunkte für einen strafrechtlich rele -

vanten Sachverhalt ergeben, gehe ich davon aus, dass gem8ß § 84 Abs. 1 StPO

Anzeige erstattet wird.