5038/AB XX.GP
zur Zahl 5338/J - NR/1998
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stadler, Dr. Graf und Kollegen haben an
mich eine schriftliche Anfrage, betreffend “Zurücklegung einer Strafanzeige gegen
Bundesminister Mag. Wilhelm Molterer”, gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1, 4 und 5
Über die in Rede stehende Strafanzeige vom 23. September 1998 hat die Staatsan-
waltschaft Wien am 1. Oktober 1998 an die Oberstaatsanwaltschaft Wien mit dem
Beifügen berichtet, die Anzeige gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurücklegen zu wollen. Die
Oberstaatsanwaltschaft Wien hat diesen Bericht am 14. Oktober 1998 unter Bezug -
nahme auf § 8 Abs. 1 StAG dem Bundesministerium für Justiz vorgelegt und erklärt,
dass sie das Vorhaben der Staatsanwaltschaft Wien zu genehmigen beabsichtige.
Durch diesen am 16. Oktober 1998 eingelangten Vorhabensbericht hat das Bundes -
ministerium für Justiz von der Strafanzeige Kenntnis erlangt.
Das Bundesministerium für Justiz hat den Bericht der Oberstaatsanwaltschaft Wien
am 29. Oktober 1998 zur Kenntnis genommen. Daraufhin hat die Oberstaatsanwalt -
schaft Wien das Vorhaben der Staatsanwaltschaft Wien mit Erlass vom
9. November1998 genehmigt. Weisungen wurden nicht erteilt.
Zu 2 und 3:
Auf Grund des Inhalts der Strafanzeige und der ihr angeschlossenen Unterlagen
war eine abschließende rechtliche
Beurteilung des Sachverhalts möglich. Die
Staatsanwaltschaft Wien hat daher keine Erhebungsschritte, auch nicht die Einver -
nahme von Zeugen, veranlasst.
Zu 8:
Die Staatsanwaltschaft Wien hat ihr Vorhaben, die Strafanzeige gemäß § 90 Abs. 1
Stpo zurückzulegen, im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Vorwurf, wonach der Personalstand des Bundesministers für Land - und Forst -
wirtschaft in der Zeit von 1994 bis 1998 um sechs Bedienstete und drei
Akademiker erhöht worden sei, enthalte keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich
relevantes Verhalten in Richtung § 302 Abs. 1 StGB.
In Ansehung des Vorwurfs, drei namentlich nicht genannte Abteilungsleiter des Mini -
sterbüros würden an Stelle einer Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z 3 Geh -
gesetz 1956 Überstundenvergütungen gemäß § 16 Gehaltsgesetz 1956 beziehen
und dadurch besser gestellt als andere Sektionsleiter öder Abteilungsleiter, denen
nur eine Verwendungszulage zustehe, ging die Staatsanwaltschaft Wien davon aus,
dass bereits aus den vom Anzeiger vorgelegten Unterlagen hervorgehe, ein An -
spruchstatbestand gemäß § 121 Abs. 1 Z 3 Gehaltsgesetz 1958 sei dann nicht er -
füllt, wenn ein Funktionsträger über seine Leitungsfunktion hinaus noch mit zusätzli -
chen Aufgaben in einem anderen Bereich (z.B. Mitarbeiter eines Ministerbüros) be -
traut sei, sofern in einem solchen Fall diese zusätzlichen Aufgaben überwiegen wür -
den, also die Hälfte der Gesamtverwendung des Beamten überstiegen. Zeitliche
Mehrleistungen eines solchen Beamten könnten an Stelle von Leiterzulagen durch
Überstundenvergütungen abgegolten werden. Es werde vom Anzeiger nicht be -
hauptet, dass die drei betroffenen Abteilungsleiter nicht mit den als Anspruchsvor -
aussetzungen für Überstundenvergütungen gemäß § 16 Gehaltsgesetz 1956 erfor -
derlichen Leitungsfunktionen (gemeint war wohl: Funktionen) in anderen Bereichen
betraut seien.
Zu diesem Bericht hat die für Einzelstrafsachen zuständige Fachabteilung meines
Hauses festgehalten, dass Voraussetzung für die Zuerkennung einer Verwendungs -
zulage nach § 121 Abs. 1 Z 3 Gehaltsgesetz 1956 die Ausübung einer Leitungsfunk -
tion sei. In diesem Fall sei es unzulässig, Überstunden einzeln oder pauschaliert zu
vergüten. Insoweit komme auch der Behörde kein Wahlrecht zu. In den vorliegen -
den Fällen seien Abteilungsleiter, denen in dieser Funktion eine Verwendungszula -
ge zugestanden sei, jedoch offenbar überwiegend mit anderen Funktionen betraut
worden. Nach § 121 Abs. 5
Gehaltsgesetz 1956 sei ausdrücklich nur die Abgeltung
von Überstunden neben der Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 121
Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 unzulässig. Die im Bereich des Bundesministeriums für
Land - und Forstwirtschaft, offenbar in Übereinstimmung mit dem Bundeskanzieramt
und dem Bundesministerium fir Finanzen, gepflogene Vorgangsweise sei daher
nicht geeignet, den Verdacht eines wissentlichen Befugnismissbrauchs im Sinne
des § 302 Abs. 1 StGB zu begründen.
Zu 7:
Nach Genehmigung des Vorhabensberichts wurde im Tagebuch der Staatsanwalt -
schaft Wien die Zurücklegung der Strafanzeige gemäß § 90 Abs. 1 StPO vermerkt.
Zu 8:
Weder der Staatsanwaltschaft Wien, der Oberstaatsanwaltschaft Wien noch dem
Bundesministerium für Justiz war das Vorhaben bekannt, dass der Rechnungshof in
diesem Zusammenhang eine Sonderprüfung gemäß § 99 Abs. 2 GOG - NR durch -
führen wird.
Zu 9:
Nein.
Zu 10:
An der in der Antwort zu Frage 6 dargestellten Beurteilungsgrundlage, die zur Zu -
rücklegung der Strafanzeige geführt hat, haben sich in der Zwischenzeit keine Än -
derungen ergeben. Derzeit besteht daher kein Anlass, den Sachverhalt neuerlich ei -
ner strafrechtlichen Würdigung zu unterziehen. Sollten sich durch die vom Rech -
nungshof durchgeführte Sonderprüfung Anhaltspunkte für einen strafrechtlich rele -
vanten Sachverhalt ergeben, gehe ich davon aus, dass gem8ß § 84 Abs. 1 StPO
Anzeige erstattet wird.