5041/AB XX.GP

 

Beantwortung

 

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Martin Graf und Kollegen,

betreffend Ausgaben für Lehrlinge, Nr. 5422/J

 

 

Zur vorliegenden Anfrage möchte ich einleitend zunächst folgendes bemerken:

 

Die Situation der Lehrlinge hat sich durch die Lehrlingsoffensive der Bundesregie -

rung in den Jahren 1997 und 1998 drastisch verbessert. Ohne die Maßnahmen hät -

ten rund 9.000 junge Menschen keinen Ausbildungsplatz erhalten und es konnte

auch der langjährige kontinuierliche Abwärtstrend beim Lehrstellenangebot durch -

brochen werden.

 

Darüber hinaus konnten durch das Jugendausbildungs - Sicherungsgesetz 4000 zu-

sätzliche Ausbildungsplätze geschaffen werden.

 

Insgesamt haben im Verlauf des Jahres 1998 mehr als 1.000 Unternehmen um die

erstmalige Berechtigung für eine Lehrlingsausbildung angesucht.

 

Durch die Einführung der Vorlehre wurde ein neues Ausbildungsniveau eingezogen

und damit auch schwächeren Jugendlichen ein Weg in das duale System geebnet.

Daraus geht eindeutig hervor, daß die Lehrlingsoffensive der Bundesregierung ei - 

nen umfassenden Erfolg gebracht hat.

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

 

Zu Frage 1:

 

Diese Frage fällt hauptsächlich in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeri -

ums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (Kosten der Berufsschule) und

des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie (Leistungen aus dem Fa -

milienlastenausgleichsfonds).

Bezieht man Förderungen mit ein, so ist ebenso das Bundesministerium für wirt -

schaftliche Angelegenheiten (,,Förderprogramm der Wirtschaftskammern und des

Wirtschaftsministeriums") und das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und

Soziales (Lehrstellenförderungen des Arbeitsmarktservice) betroffen.

 

Für die Lehrstellenförderung (inklusive Lehrwerkstätten - Sonderprogramm) des Ar -

beitsmarktservice wurden im Vorjahr insgesamt ATS 234,6 Mio. aufgewendet, das

sind bei einer Gesamtzahl von 120.000 Lehrlingen rund ATS 2.000,- pro Lehrling.

 

Zu Frage 2:

 

Diese Frage fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finan -

zen.

 

Zu Frage 3:

 

Diese Frage fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wissen -

schaft und Verkehr.

 

Zu Frage 4:

 

Diese Frage fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finan -

zen.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

 

Die vorliegenden Studien prognostizieren eine insgesamt positive Auswirkung auf

die österreichische Wirtschaft. Für den Arbeitsmarkt wird mit einer Erhöhung der

Beschäftigungsnachfrage und einem geringen Rückgang der Arbeitslosenrate ge -

rechnet. Dies wird auch positive Effekte auf den Lehrstellenmarkt haben.

Beschäftigungsprobleme können sich für unqualifizierte Beschäftigte im unteren Be -

reich der Lohn- und Produktivitätsskala ergeben, dies ist jedoch keine Frage des

Alters, sondern der Qualifikation.

 

Zu Frage 7:

 

Die Frage zur Anzahl der Lehranfänger fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bun -

desministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, zur Anzahl der Jugendlichen in

weiterführenden Schulen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für

Unterricht und kulturelle Angelegenheiten.

 

Die Maßnahmen (Lehrgänge und Stiftungen) gemäß Jugendausbildungs - Siche -

rungsgesetz verzeichneten Mitte Jänner 1999 rund 3.600 Teilnehmerinnen.

 

Zu Frage 8:

Ausbildende Betriebe sind von der Entrichtung der Beiträge zur Krankenversiche -

rung für Lehrlinge befreit, ebenso sind sie befristet von den Beiträgen zur Unfallver -

Sicherung für Lehranfänger entbunden. Weiters gibt es seit Juli 1998 einen Steuer -

freibetrag in der Höhe von ATS 20.000 für Betriebe, die Lehrlinge ausbilden.

Darüber hinaus bietet das Arbeitsmarktservice eine Lehrstellenförderung für Betrie -

be, die am Arbeitsmarkt benachteiligte Personen in ein Lehrverhältnis übernehmen,

an.

 

Zu Frage 9:

 

Die Reformen der letzten beiden Jahre haben umfassende Verbesserungen ge-

bracht.

 

Trotzdem wird die Bundesregierung auch weiterhin das Ausbildungssystem an sich

ändernde Gegebenheiten anpassen und modernisieren. Es wird weiterhin nötig sein,

ausbildende Betriebe von Ausbildungskosten zu entlasten, wobei Modelle eines

weitergehenden Lastenausgleichs zu diskutieren sind, es werden weitere neue, zu -

kunftsträchtige Lehrberufe entwickelt, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der

Qualitätssicherung in der Ausbildung liegen muß und es wird nötig sein, auch wei -

terhin alternative Ausbildungsmöglichkeiten zu entwickeln und erforderlichenfalls

anzubieten.

 

Zu Frage 10:

 

Auslandsstipendien gibt es bereits im Rahmen eines Förderprogramms der Wirt -

schaftskammern und des Wirtschaftsministeriums und im Rahmen des EU - Pro -

gramms LEONARDO.

 

Ein Stipendienwesen, wie es etwa im Hochschulbereich besteht, erscheint für Lehr -

linge, die ja in einem Arbeitsverhältnis stehen, nicht zielführend.

 

Zu Frage 11:

 

Es gibt bereits jetzt eine Fülle von Weiterbildungsmöglichkeiten unterschiedlicher

Anbieter in diesem Bereich.

 

Die österreichische Bundesregierung wird dafür Sorge tragen, daß bestehende Un -

terstützungsformen zur Inanspruchnahme von Ausbildungen überprüft und neue An -

reize angeboten werden, daß die derzeit angebotenen berufsbezogenen Ausbil -

dungsmaßnahmen und Kurse hinsichtlich ihrer Verwertung auf dem Arbeitsmarkt

bzw. hinsichtlich ihrer Förderung längerfristiger beruflicher Entwicklungsperspekti -

ven überprüft werden und daß berufsbezogene Ausbildungsmaßnahmen aufeinan -

der abgestimmt werden, um eine kontinuierliche, fortgesetzte Höherqualifizierung zu

ermöglichen und damit bestehende Bildungshemmnisse systematisch überprüft und

beseitigt werden. Ein erster Schritt in diese Richtung war die Einführung der Bil -

dungskarenz im Dezember 1997.

 

Zu Frage 12:

 

Diese Frage fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Unter -

richt und kulturelle Angelegenheiten.

Zu Frage 13:

 

Diese Frage fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wissen -

schaft und Verkehr.

 

Zu Frage 14:

 

Es besteht aus meiner Sicht kein Anlaß für eine Änderung der hier angesprochenen

Bestimmung des § 123 ASVG (Einbindung in die gesetzliche Krankenversicherung

im Rahmen der Angehörigeneigenschaft).

 

Das österreichische Sozialversicherungsrecht ist grundsätzlich von dem Gedanken

getragen, daß (vereinfacht gesagt) jeder, der über ein entsprechendes Einkommen

aus einer Erwerbstätigkeit verfügt, nach seinen Kräften in angemessener Weise Be -

träge zur Finanzierung dieses Systems zu leisten hat (Pflichtversicherung). Dies gilt

somit auch für Lehrlinge, da sie ja auch über ein Einkommen (Lehrlingsentschädi -

gung) verfügen. Ein Abgehen von diesem Prinzip ist nur in jenen Fällen geboten, in

denen dies aus sozial(politisch)en Überlegungen gerechtfertigt ist. Deshalb haben

im Rahmen der Angehörigeneigenschaft nur jene (mit dem Versicherten verwandte)

Personen Anspruch auf Leistung der Krankenversicherung, die ihren gewöhnlichen

Aufenthalt im Inland haben und weder nach dem Allgemeinen Sozialversicherungs -

gesetz selbst noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und

für die auch seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich - rechtlichen

Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.

 

Eine Einbindung der Lehrlinge in die Krankenversicherung nach dieser Bestimmung

würde demnach einen Systembruch darstellen, der auch (unerwünschte) Reaktionen

anderer Versichertengruppen nach sich ziehen könnte bzw. wahrscheinlich sogar

würde, was angesichts der dadurch entgehenden Beitragseinnahmen eine unzumut -

bare finanzielle Belastung für die Sozialversicherung zur Folge hätte. Wie bereits

ausgeführt, werden aber auch Lehrlinge nur entsprechend ihrer finanziellen Mög -

lichkeiten zur Beitragsleistung zur Sozialversicherung herangezogen. Dazu kommt

noch, daß für Lehrlinge seit 1.7.1997 (BGBl. I Nr.79/97) im Beitragsrecht zur kran -

kenversicherung insofern eine Begünstigung besteht, als sowohl der für die Dauer

der ersten zwei Jahre der Lehrzeit auf sie entfallende allgemeine als auch der Zu -

satzbeitrag (§§ 51 Abs. 1 Z 1 und 51b Abs. 1 ASVG) aus Mitteln der Krankenversi -

cherung zu zahlen ist.

 

Zu Frage 15:

 

Die Zuständigkeiten für diese Frage sind breit gestreut (verschiedene Bundesstel -

len, Länder, Gemeinden). Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit, Ge -

sundheit und Soziales ist jedoch nicht berührt.