5042/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat KIER Partnerinnen und Partner haben am
16. Dezember 1998 unter der Nr. 5357/J an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend “möglicher Polizeiübergriffe im Zuge einer Amtshandlung"
gerichtet.
1. Wie stellt sich der Ablauf des geschilderten Falles gemäß der von Ihnen
beauftragten (Überprüfung dar?
2. Welche Vorwürfe gegen die Polizeibeamtinnen und - beamte, die in der Ihnen
zugegangenen Sachverhaltsdarstellung vorgebracht werden können Sie
bestätigen, welche entsprechen gemäß Ihren Nachforschungen nicht den
Tatsachen?
3. Aus welchem gesetzlichen Grund wurde von dem österreichischen Staatsbürger
Dr. K. die Ausweisleistung über den Führerschein hinaus (Reisepaß) verlangt?
4. Sind Sie der Auffassung, daß die betroffenen PolizeibeamtInnen bei dieser
Amtshandlung Ihre Dienstpflichten verletzt haben? Wenn ja, welche
Konsequenzen werden daraus gezogen? Wenn nein, warum nicht?
5. Welche Konsequenzen ziehen Sie aus der Tatsache, daß seitens der Polizei
trotz entsprechender Datenschutzbestimmungen angebliche Vorstrafen des
Herrn Dr. K. in Medien (z.B. “Kronen - Zeitung” 28.11.1998) verbreitet wurden?
6. In wie vielen Fällen haben Gendarmerie - oder Polizeibeamtinnen und - beamte
seit Anfang 1997 im Zuge von Amtshandlungen gegenüber verdächtigen
Personen körperliche Gewalt im Sinne des § 9 des Waffengebrauchsgesetzes
(andere Mittel)
ausgeübt?
7. In wie vielen Fällen haben Gendarmerle- oder Polizeibeamtinnen und -
beamte seit Anfang 1997 im Zuge von Amtshandlungen gegenüber
verdächtigen Personen von der mindergefährlichen Dienstwaffe (Gummiknüppel
oder Pfefferspray) Gebrauch gemacht?
8. In wie vielen Fällen wurden bei Amtshandlungen durch Gendarmerie - oder
Polizeibeamtinnen und - beamte seit Anfang 1997 durch Waffengebrauch oder
andere Mittel nach dem Waffengebrauchsgesetz betroffene Menschen verletzt?
9. In wie vielen dieser Fälle wurden die Verletzten wegen des Verdachtes des
Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§ 269 StGB), in wie vielen Fällen wegen
des Verdachtes der Verleumdung (§ 297 StGB) angezeigt?
10. Durch welche konkreten Maßnahmen kann nach Ihrer Auffassung die rechtliche
Situation von Menschen, die in Polizeigewahrsam verletzt werden, verbessert
werden?
11. Durch welche konkreten Aus - und Fortbildungsmaßnahmen werden sie dafür
sorgen, daß Exekutivbeamtinnen und - beamte gegenüber Bürgerinnen und
Bürger rassistische, rassistisch gemeine oder von Betroffenen rassistisch zu
verstehende, beleidigende oder demütigende Äußerungen unterlassen?
12. Was werden Sie konkret unternehmen, um zu vermeiden, daß, die sich in
Gewahrsam der Sicherheitsbehörden oder ihrer Organe befinden, verletzt
werden?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Dr. K. wurde am 1.11.1998 gegen 20.00 Uhr in Wien 22, Kartouschgasse
angehalten, weil er entgegen der Einbahnrichtung fuhr und das Fahrzeug nicht
beleuchtet war. Dr. K. verweigerte die Ausweisleistung und beschuldigte die
Beamten lautstark des rassistischen Vorgehens. Er hielt ständig sein Kleinkind den
Beamten entgegen und schrie, er werde als
Schwarzafrikaner von der Polizei
- verprügelt. Da Dr. K. sein randalierendes Verhalten nicht einstellte und sich auch
beharrlich weigerte, sich zu legitimieren, wurde gegen ihn gem. § 35 (1) VStO die
Festnahme ausgesprochen. Daraufhin habe Dr. K. beiden Beamten Faustschläge
gegen die Stirn und Fußtritte gegen die Beine versetzt. Die Beamten haben, um
sich gegen die Angriffe zu wehren und um die Festnahme durchzusetzen
Körperkraft angewendet. Es kam dabei zu einem Gerangel, in dessen Verlauf Dr.
K. und die beiden Beamten zu Sturz kamen. Es gelang schließlich, den am Boden
liegenden Dr. K. mit Unterstützung eines hinzugekommenen weiteren Beamten an
Händen und Füßen zu schließen. Bei diesem Vorgang wehrte sich Dr. k. heftig und
versuchte, durch Tritte und durch Beißen die Beamten neuerlich zu verletzen bzw.
die Amtshandlung zu verhindern.
Dr. K. erlitt im Zuge der Amtshandlung schwere Körperverletzungen.
Die beiden ersteinschreitenden Beamten wurden ebenfalls verletzt.
Zu Frage 2:
Die Anzeige wurde am 9.12.1998 der Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen
Beurteilung vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft hat einen Sachverhalt in jede
Richtung auf das Vorliegen eines strafbaren Tatbestandes zu prüfen. Das
Verfahren ist nach derzeitigem Informationsstand noch nicht abgeschlossen.
Ich bitte um Verständnis, daß ich der Würdigung des Sachverhaltes durch die
Justiz nicht vorgreifen kann.
Zu Frage 3:
Dr. K. ist nicht aufgefordert worden, seinen Reisepaß vorzulegen. Er ist der
Aufforderung, seine Fahrzeugpapiere
vorzuweisen, nicht nachgekommen.
Zu Frage 4:
Dr. K. hat eine Maßnahmenbeschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat
und auch eine Beschwerde wegen Verletzung der Richtlinien (§ 89
Sicherheitspolizeigesetz) eingebracht. Der Ausgang dieser Verfahren, wie auch der
Ausgang des Verfahrens vor dem Landesgericht für Strafsachen, ist für die
Beurteilung der Frage nach allfälliger Dienstpflichtverletzungen präjudiziell,
weswegen diese Frage nach Abschluß der Verfahren zu klären sein wird.
Zu Frage 5:
Die Behörde hat im Zusammenhang mit dem zitierten Zeitungsartikel
Vorerhebungen im Dienste der Strafjustiz eingeleitet. Das Ergebnis wird der
Anklagebehörde übermittelt werden.
Zu Frage 6:
Im fraglichen Zeitraum wurden in 37 Fällen andere Mittel im Sinne des § 9
Waffengebrauchsgesetzes angewendet.
Zu Frage 7:
Von der mindergefährlichen Waffe wurde im Anfragezeitraum 387mal Gebrauch
gemacht.
Zu Frage 8:
Im Anfragezeitraum wurden 721 Personen durch Waffengebrauch oder andere
Mittel nach dem Waffengebrauchsgesetz verletzt. In dieser Zahl sind auch
Personen erfaßt, die z.B. durch das Anlegen von Handfesseln oberflächliche
Hautverletzungen oder Rötungen
davontrugen.
Zu Frage 9:
Wegen des Verdachtes des Widerstandes gegen die Staatsgewalt wurden 561
Personen angezeigt, wegen des Verdachtes der Verleumdung 22.
Zu Frage 10:
Die rechtliche Situation von Menschen in Polizeigewahrsam zum Schutze von
Verletzung ist meiner Ansicht ausreichend. Ein möglicher "Übergriff” ist jedenfalls
gesetzwidrig. Es gilt daher, insbesondere durch bessere Schulung und
Sensibilisierung der Beamten, Übergriffe zu verhindern.
Zu Frage 11:
Sowohl im Bereich der Grundausbildung als auch im Rahmen der
berufsbegleitenden Fortbildung für Exekutivbeamte wird durch spezielle
sozialkommunikative Schulungsveranstaltungen, wie z.B. “Konflikthandhabung",
"professioneller Umgang mit Kunden”, “Rhetorik”, “Politische Bildung” sowie "die
Situation von und der Umgang niit AusländerInnen” getrachtet, die Beamten
entsprechend zu sensibilisieren, sodass das Vertrauen der Bevölkerung in die
professionelle und unvoreingenommene Aufgabenwahrnehmung durch die
Exekutive erhalten bleibt.
Zu Frage 12:
Ich werde, wie bereits in der Vergangenheit, die Schulung forcieren um durch das
Angebot von persönlichkeitsbildenden Seminaren eine Sensibilisierung der
Beamten, insbesondere jener, welche mit der unmittelbaren Dienstaufsicht betraut
sind, zu erreichen.