5042/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat KIER Partnerinnen und Partner haben am

16. Dezember 1998 unter der Nr. 5357/J an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend “möglicher Polizeiübergriffe im Zuge einer Amtshandlung"

gerichtet.

 

1. Wie stellt sich der Ablauf des geschilderten Falles gemäß der von Ihnen

    beauftragten (Überprüfung dar?

 

2. Welche Vorwürfe gegen die Polizeibeamtinnen und - beamte, die in der Ihnen

    zugegangenen Sachverhaltsdarstellung vorgebracht werden können Sie

    bestätigen, welche entsprechen gemäß Ihren Nachforschungen nicht den

    Tatsachen?

 

3. Aus welchem gesetzlichen Grund wurde von dem österreichischen Staatsbürger

    Dr. K. die Ausweisleistung über den Führerschein hinaus (Reisepaß) verlangt?

 

4. Sind Sie der Auffassung, daß die betroffenen PolizeibeamtInnen bei dieser

    Amtshandlung Ihre Dienstpflichten verletzt haben? Wenn ja, welche

    Konsequenzen werden daraus gezogen? Wenn nein, warum nicht?

 

5. Welche Konsequenzen ziehen Sie aus der Tatsache, daß seitens der Polizei

    trotz entsprechender Datenschutzbestimmungen angebliche Vorstrafen des

    Herrn Dr. K. in Medien (z.B. “Kronen - Zeitung” 28.11.1998) verbreitet wurden?

 

6. In wie vielen Fällen haben Gendarmerie - oder Polizeibeamtinnen und - beamte

    seit Anfang 1997 im Zuge von Amtshandlungen gegenüber verdächtigen

    Personen körperliche Gewalt im Sinne des § 9 des Waffengebrauchsgesetzes

    (andere Mittel) ausgeübt?

7. In wie vielen Fällen haben Gendarmerle- oder Polizeibeamtinnen und -

    beamte seit Anfang 1997 im Zuge von Amtshandlungen gegenüber

    verdächtigen Personen von der mindergefährlichen Dienstwaffe (Gummiknüppel

    oder Pfefferspray) Gebrauch gemacht?

 

8. In wie vielen Fällen wurden bei Amtshandlungen durch Gendarmerie - oder

    Polizeibeamtinnen und - beamte seit Anfang 1997 durch Waffengebrauch oder

    andere Mittel nach dem Waffengebrauchsgesetz betroffene Menschen verletzt?

 

9. In wie vielen dieser Fälle wurden die Verletzten wegen des Verdachtes des

    Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§ 269 StGB), in wie vielen Fällen wegen

    des Verdachtes der Verleumdung (§ 297 StGB) angezeigt?

 

10. Durch welche konkreten Maßnahmen kann nach Ihrer Auffassung die rechtliche

      Situation von Menschen, die in Polizeigewahrsam verletzt werden, verbessert

      werden?

 

11. Durch welche konkreten Aus -  und Fortbildungsmaßnahmen werden sie dafür

      sorgen, daß Exekutivbeamtinnen und - beamte gegenüber Bürgerinnen und

      Bürger rassistische, rassistisch gemeine oder von Betroffenen rassistisch zu

      verstehende, beleidigende oder demütigende Äußerungen unterlassen?

 

12. Was werden Sie konkret unternehmen, um zu vermeiden, daß, die sich in

      Gewahrsam der Sicherheitsbehörden oder ihrer Organe befinden, verletzt

      werden?

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Dr. K. wurde am 1.11.1998 gegen 20.00 Uhr in Wien 22, Kartouschgasse

angehalten, weil er entgegen der Einbahnrichtung fuhr und das Fahrzeug nicht

beleuchtet war. Dr. K. verweigerte die Ausweisleistung und beschuldigte die

Beamten lautstark des rassistischen Vorgehens. Er hielt ständig sein Kleinkind den

Beamten entgegen und schrie, er werde als Schwarzafrikaner von der Polizei

- verprügelt. Da Dr. K. sein randalierendes Verhalten nicht einstellte und sich auch

beharrlich weigerte, sich zu legitimieren, wurde gegen ihn gem. § 35 (1) VStO die

Festnahme ausgesprochen. Daraufhin habe Dr. K. beiden Beamten Faustschläge

gegen die Stirn und Fußtritte gegen die Beine versetzt. Die Beamten haben, um

sich gegen die Angriffe zu wehren und um die Festnahme durchzusetzen

Körperkraft angewendet. Es kam dabei zu einem Gerangel, in dessen Verlauf Dr.

K. und die beiden Beamten zu Sturz kamen. Es gelang schließlich, den am Boden

liegenden Dr. K. mit Unterstützung eines hinzugekommenen weiteren Beamten an

Händen und Füßen zu schließen. Bei diesem Vorgang wehrte sich Dr. k. heftig und

versuchte, durch Tritte und durch Beißen die Beamten neuerlich zu verletzen bzw.

die Amtshandlung zu verhindern.

Dr. K. erlitt im Zuge der Amtshandlung schwere Körperverletzungen.

Die beiden ersteinschreitenden Beamten wurden ebenfalls verletzt.

 

Zu Frage 2:

 

Die Anzeige wurde am 9.12.1998 der Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen

Beurteilung vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft hat einen Sachverhalt in jede

Richtung auf das Vorliegen eines strafbaren Tatbestandes zu prüfen. Das

Verfahren ist nach derzeitigem Informationsstand noch nicht abgeschlossen.

Ich bitte um Verständnis, daß ich der Würdigung des Sachverhaltes durch die

Justiz nicht vorgreifen kann.

 

Zu Frage 3:

 

Dr. K. ist nicht aufgefordert worden, seinen Reisepaß vorzulegen. Er ist der

Aufforderung, seine Fahrzeugpapiere vorzuweisen, nicht nachgekommen.

Zu Frage 4:

 

Dr. K. hat eine Maßnahmenbeschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat

und auch eine Beschwerde wegen Verletzung der Richtlinien (§ 89

Sicherheitspolizeigesetz) eingebracht. Der Ausgang dieser Verfahren, wie auch der

Ausgang des Verfahrens vor dem Landesgericht für Strafsachen, ist für die

Beurteilung der Frage nach allfälliger Dienstpflichtverletzungen präjudiziell,

weswegen diese Frage nach Abschluß der Verfahren zu klären sein wird.

 

Zu Frage 5:

 

Die Behörde hat im Zusammenhang mit dem zitierten Zeitungsartikel

Vorerhebungen im Dienste der Strafjustiz eingeleitet. Das Ergebnis wird der

Anklagebehörde übermittelt werden.

 

Zu Frage 6:

 

Im fraglichen Zeitraum wurden in 37 Fällen andere Mittel im Sinne des § 9

Waffengebrauchsgesetzes angewendet.

 

Zu Frage 7:

 

Von der mindergefährlichen Waffe wurde im Anfragezeitraum 387mal Gebrauch

gemacht.

 

Zu Frage 8:

 

Im Anfragezeitraum wurden 721 Personen durch Waffengebrauch oder andere

Mittel nach dem Waffengebrauchsgesetz verletzt. In dieser Zahl sind auch

Personen erfaßt, die z.B. durch das Anlegen von Handfesseln oberflächliche

Hautverletzungen oder Rötungen davontrugen.

Zu Frage 9:

 

Wegen des Verdachtes des Widerstandes gegen die Staatsgewalt wurden 561

Personen angezeigt, wegen des Verdachtes der Verleumdung 22.

 

Zu Frage 10:

 

Die rechtliche Situation von Menschen in Polizeigewahrsam zum Schutze von

Verletzung ist meiner Ansicht ausreichend. Ein möglicher "Übergriff” ist jedenfalls

gesetzwidrig. Es gilt daher, insbesondere durch bessere Schulung und

Sensibilisierung der Beamten, Übergriffe zu verhindern.

 

Zu Frage 11:

 

Sowohl im Bereich der Grundausbildung als auch im Rahmen der

berufsbegleitenden Fortbildung für Exekutivbeamte wird durch spezielle

sozialkommunikative Schulungsveranstaltungen, wie z.B. “Konflikthandhabung",

"professioneller Umgang mit Kunden”, “Rhetorik”, “Politische Bildung” sowie "die

Situation von und der Umgang niit AusländerInnen” getrachtet, die Beamten

entsprechend zu sensibilisieren, sodass das Vertrauen der Bevölkerung in die

professionelle und unvoreingenommene Aufgabenwahrnehmung durch die

Exekutive erhalten bleibt.

 

Zu Frage 12:

 

Ich werde, wie bereits in der Vergangenheit, die Schulung forcieren um durch das

Angebot von persönlichkeitsbildenden Seminaren eine Sensibilisierung der

Beamten, insbesondere jener, welche mit der unmittelbaren Dienstaufsicht betraut

sind, zu erreichen.