5043/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Jörg Haider und Kollegen haben am 16. Dezem -
ber 1998 unter der Nummer 5434/J - NR/1998 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Arbeitsleihverträge und Leiharbeit im öffentlichen Dienst gerich -
tet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Im Jahre 1998 waren insgesamt 184 Personen, darunter 101 als geringfügig Beschäftigte,
für unterschiedliche Zeiträume im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige Ange -
legenheiten aufgrund von Arbeitsleihverträgen tätig.
Zu Frage 2:
Diese Personen waren im Exekutivsekretariat der Österreichischen EU - Präsidentschaft, in
den Abteilungen 1.1 “Protokoll1", 1.3 “Presse und Information” und 1.5 “Organisation interna -
tionaler Konferenzen", in der Gruppe I.A "Völkerrechtsbüro" und in den Sektionen II bis VII
des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Wien sowie an den Ständigen
Vertretungen Österreichs bei der
Europäischen Union in Brüssel bzw. bei den Vereinten
Nationen in New York, bei der ECMM und beim OHR in Sarajewo sowie an der Botschaft
in Kuala Lumpur verwendet worden. Diese Leiharbeitskräfte waren mit Aufgaben befaßt,
die das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgrund der Zugehörigkeit
Österreichs zur EU - Troika in der ersten Hälfte des Jahres 1998 bzw. aufgrund der öster-
reichischen EU - Präsidentschaft in der zweiten Hälfte des Jahres 1998 zusätzlich zu dem
ihm sonst obliegenden Wirkungsbereich wahrzunehmen hatte.
Weder im Kabinett des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten noch im Kabinett
der Staatssekretärin im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten noch im Büro
des Generalsekretärs für auswärtige Angelegenheiten war im Jahre 1998 oder ist derzeit
eine Leiharbeitskraft tätig.
Zu Frage 3:
Die betreffenden Arbeitsleihverträge sind mit der Fa. Manpower GmbH in Wien bzw. in
Kuala Lumpur, weiters mit der Fa. Crevf”s in Brüssel und der Fa. Interim Personnel in New
York sowie mit der Vereinigung Österreichischer Industrieller in Wien abgeschlossen wor -
den.
Zu Frage 4:
Die Mitglieder der Bundesregierung sind im Rahmen der Vorbereitung des Stellenplans
für das Jahr 1998 übereingekommen, den durch die EU - Präsidentschaft bedingten vor -
übergehenden Arbeitsanstieg nicht durch zusätzlich befristet aufgenommene Vertragsbe -
dienstete des Bundes, sondern durch den Einsatz geeigneter Angestellter von Personal -
bereitstellungsunternehmen abzudecken.
Die Aufnahme von Vertragsbediensteten durch den Bund erfordert nämlich die vorherige
Durchführung einer Eignungsfeststellung (siehe die Verordnung BGBl. Nr. 120/1989), die
Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß § 26 VBG 1948, die Ausfertigung eines
schriftlichen Dienstvertrages gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit, die formelle Anweisung der mo -
natlich gebührenden Bezüge im Wege der Buchhaltung und der Bundesrechenzentrum
GmbH auf das Gehaltskonto gemäß
§ 18 Abs. 4 leg. cit., die schriftliche Erfassung allfälli -
ger Überstundenleistungen sowie deren Abrechnung im vorerwähnten Wege, die Anmel -
dung (und in der Folge auch allfällige Ummeldungen) sowie schließlich die Abmeldung bei
der gemäß ASVG zuständigen Sozialversicherungsanstalt, die quartalsmäßige Ausstel -
lung von Krankenkassenschecks unter Einhebung der gesetzlichen “Krankenschein -
gebühr‘ von öS 50,-- pro Stück (auch für allfällige mitversicherte Familienangehörige), die
jeweils über die Bundesrechenzentrum AG an die Wiener Gebietskrankenkasse abzufüh -
ren ist, weiters die laufende Führung von Aufzeichnungen über allfällige Dienstverhinde -
rungen und Urlaube sowie schließlich die Ausstellung eines Dienstzeugnisses gemäß
§ 31 VBG 1948 und diverser abgaben - bzw. versicherungsrechtlicher Bescheinigungen
beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.
Dieser Verwaltungsaufwand hätte im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige An -
gelegenheiten nicht ohne vorübergehende personelle Verstärkung der jeweils zuständi -
gen Personalabteilung bewältigt werden können und somit dem Bund einen zusätzlichen
Personalaufwand verursacht. Die vom betreffenden Unternehmen für seine diesbezügli -
che Mühewaltung dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten berechneten
Kosten liegen unter jenem Budgetaufwand, der dem Bund durch den vorübergehenden
Einsatz zusätzlicher Bediensteter in der zuständigen Personalabteilung im vorstehend
dargelegten Sinne erwachsen wäre.
Abgesehen davon wären die an einer befristeten, häufig nur wenige Wochen dauernden
Tätigkeit im Rahmen der österreichischen EU - Präsidentschaft interessierten Personen
kaum zu einer Teilnahme an dem für eine Aufnahme von Vertragsbediensteten in den
auswärtigen Dienst durch die sogenannte "Préalable - Verordnung”, BGBl. Nr. 120/1989,
vorgeschriebenen, umfangreichen kommissionellen Auswahlverfahren bereit gewesen.
Zu Frage 5:
Für die 184 Leiharbeitskräfte wurden seitens des Bundesministeriums für auswärtige An -
gelegenheiten insgesamt öS 35.745.777,90 zu Lasten des Bundesvoranschlags 1998
aufgewendet.
Zu den Fragen 6 und 7:
Nach den bestehenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen gelten nur die Gehälter bzw.
Monatsentgelte (einschließlich der gesetzlichen Sonderzahlungen, Zulagen und Neben -
gebühren) der Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes sowie bestimmte Dienst -
geberbeiträge, die für diese aufgewendet werden, als Personalausgaben, weshalb die
seitens des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu Lasten des Bundes -
voranschlags 1998 für die 184 Leiharbeitskräfte im Ressortbereich getätigten Aufwendun -
gen - entsprechend dem Bundesfinanzgesetz 1998 - bei den Verrechnungsposten
1/20008/7818, 1/20008/7819, 1/2000817280, 1/20058/7280, 1/20068/7280 und
1/20108/7280 verbucht wurden. Diese Vorgangsweise entspricht dem geltenden Haus -
haltsrecht des Bundes.
Zu Frage 8:
Soweit der Einsatz von Leiharbeitskräften nicht ausschließlich im Zusammenhang mit der
Zugehörigkeit Österreichs zur EU - Troika steht, wofür der Gesetzgeber im Allgemeinen
Teil des Stellenplans 1998 ausdrücklich eine bis 30. Juni1999 befristete Sonderregelung
getroffen hat, ist für jede Leiharbeitskraft jeweils eine der Wertigkeit ihrer Arbeitsleistung
im Bereich der Bundesverwaltung (§ 137 BDG 1979) entsprechende Planstelle zu binden:
Der Einsatz von Leiharbeitskräften ist grundsätzlich nur bis zur jeweils gesetzlich nor-
mierten Höchstzahl an Personen zulässig, die der Bund im betreffenden Kalenderjahr be -
schäftigen darf, und beeinträchtigt die der Personalreduktion zu Grunde liegenden Bemü -
hungen des Bundes um eine schlanke öffentliche Verwaltung demnach in keiner Hinsicht.
Die Beschäftigung von Leiharbeitskräften durch den Bund ist insbesondere dann zweck -
mäßig, wenn vorübergehend ein zeitlich befristeter Mehrbedarf an umfangreichen Ar -
beitsleistungen in einem bestimmten Verwaltungsbereich abzudecken ist, wie dies bei -
spielsweise anläßlich der österreichischen EU - Präsidentschaft im besonderen Maße im
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Fall gewesen ist, oder wenn die
bestmögliche Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben spezielle Kenntnisse bzw.
Fertigkeiten erfordert, über die im
konkreten Anlaßfall nur Personen verfügen, die nicht
beim Bund, sondern bei einem anderen Dienstgeber tätig und nicht bereit sind, in den
Bundesdienst zu wechseln.
In derartigen Fällen wird auch in Zukunft der Abschluß von Arbeitsleihverträgen erforder -
lich sein, um die Nutzung besonderer Kenntnisse bzw. Fertigkeiten von Spezialist/innen
durch den Bund zu ermöglichen, weshalb keine Änderung der diesbezüglichen Praxis an -
gestrebt wird.