5051/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Haider und Kollegen haben am 16.12.1998

an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 5442/J betreffend "Arbeitsleihverträge

und Leiharbeit im öffentlichen Dienst” gerichtet. Ich beehre mich, diese wie folgt zu

beantworten:

 

ad 1

 

Im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie waren im Jahr 1998

11 Personen aufgrund von Arbeitsleihverträgen beschäftigt.

 

ad 2

 

Diese Arbeitskräfte waren in folgenden Bereichen bzw. Verwendungen tätig:

8 Arbeitsleihkräfte für Referententätigkeiten im Ministerbüro,

1 Arbeitsleihvertrag in der Abteilung I/1 (Anlagenbezogener Umweltschutz),

1 Arbeitsleihvertrag in der Abteilung I/4 (Immissionsschutz) sowie

1 Arbeitsleihvertrag in der Präsidialabteilung 3 (Internationales/EU,

   Präsidentschaft 1998).

ad 3

 

Die Arbeitsleihverträge wurden mit dem Bildungswerk der Industrie, dem Ökosozia -

len Forum, der ZAS - ZHS Handels - und Service GesmbH, der Wirtschaftskammer,

dem Land Kärnten, dem Land Tirol sowie der Österreichischen Akademie der Wis -

senschaften abgeschlossen.

 

ad 4

 

Den spezifischen qualitativen und quantitativen Anforderungen, die an bestimmte

Referenten gestellt werden, kann im Rahmen der Bezüge des öffentlichen Dienstes

im allgemeinen nicht entsprechend Rechnung getragen werden. In diesem Sinne

sind für diese Bereiche immer wieder spezifische vertragliche Regelungen erforder -

lich und gerechtfertigt.

 

ad 5 und 6

 

Die Kosten dieser Arbeitsleihverträge betrugen 1998 (zum Stichtag 12. Jänner 1999)

ATS 9,961.507,10 und wurden unter Ansatz 18008 Post 7294 verbucht.

 

ad 7

 

Dem Grundsatz der Budgetwahrheit wird insofern Rechnung getragen, als für Per -

sonalkosten gemäß Punkt 4 Absatz 7 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, zu

dem die Kosten der Arbeitsleihverträge zählen, eine eigene Verrechnungspost

geschaffen wurde.

ad 8

 

In jeweils zu begründenden Einzelfällen wird der Einsatz von Arbeitsleihkräften als

sinnvoll erachtet. Im übrigen darf ich darauf hinweisen, daß auch für eine

Arbeitsleihkraft eine Planstelle gebunden werden muß.