5052/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat DI HOFMANN, Mag. HAUPT und Kollegen haben am 16.

Dezember 1998 unter der Nummer 5413/J an mich die schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend “die Anfragebeantwortung hinsichtlich der Anfragen 4745/J und 4814/J" gerichtet,

die folgenden Wortlaut hat:

 

“1.) Welche Rechtsmittel sind im Augenblick gegen den angesprochenen Bescheid der BH.

       Wels - Land anhängig?

 

2.) Welche Gründe stehen der Beantwortung der genannten Anfragen entgegen?

 

3.) Werden Sie Ihren Verpflichtungen gem. §§ 89 if. GOG nachkommen und die oben

      angeführten Anfragen gewissenhaft und genauestens beantworten? -

 

     Wenn nein, warum nicht?"

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

 

Wie mir mitgeteilt wurde, liegt der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich

derzeit ein Antrag vom 23.8.1998 vor, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels -

Land vom 24.4.1998 in Ausübung des Aufsichtsrechts gemäß § 68 Abs 2 AVG aufzuheben.

 

Zu den Fragen 2 und 3:

 

Die behördliche Verfügung der Einstellung der Vereinstätigkeit bis zur endgültigen

Entscheidung über die Auflösung eines Vereins ist eine begleitende Maßnahme zur

behördlichen Vereinsauflösung. Sie hat die Funktion einer einstweiligen, sofortigen und

unaufschiebbaren vereinspolizeilichen Sicherungsmaßnahme. Ihre Rechtswirkungen sollen

nicht hinausgeschoben werden können. Andernfalls wäre ihr Zweck vereitelt. Sie ist daher

nur in Verbindung mit einer tatsächlich erfolgten Vereinsauflösung oder aber selbständig

nach Einstellung eines Auflösungsverfahrens anfechtbar.

Im vorliegenden Fall wurde der Verein "Dichterstein Offenhausen" mit Bescheid der

Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 23.12.1998 aufgelöst. Gegen

diesen Bescheid wurde Berufung an den Bundesminister für Inneres erhoben.

 

Insofern ist der in der Anfrage genannte Einstellungsbescheid und insbesondere seine

Begründung nun auch Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Im Bewußtsein meiner Verpflichtung gemäß § 89 if GOG ersuche ich daher nochmals um

Verständnis, wenn ich von der Beantwortung einzelner damit zusammenhängender Fragen

außerhalb und vor Abschluß des anhängigen Verfahrens absehe.