5052/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat DI HOFMANN, Mag. HAUPT und Kollegen haben am 16.
Dezember 1998 unter der Nummer 5413/J an mich die schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend “die Anfragebeantwortung hinsichtlich der Anfragen 4745/J und 4814/J" gerichtet,
die folgenden Wortlaut hat:
“1.) Welche Rechtsmittel sind im Augenblick gegen den angesprochenen Bescheid der BH.
Wels - Land anhängig?
2.) Welche Gründe stehen der Beantwortung der genannten Anfragen entgegen?
3.) Werden Sie Ihren Verpflichtungen gem. §§ 89 if. GOG nachkommen und die oben
angeführten Anfragen gewissenhaft und genauestens beantworten? -
Wenn nein, warum nicht?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Wie mir mitgeteilt wurde, liegt der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich
derzeit ein Antrag vom 23.8.1998 vor, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels -
Land vom 24.4.1998 in Ausübung des Aufsichtsrechts gemäß § 68 Abs 2 AVG aufzuheben.
Zu den Fragen 2 und 3:
Die behördliche Verfügung der Einstellung der Vereinstätigkeit bis zur endgültigen
Entscheidung über die Auflösung eines Vereins ist eine begleitende Maßnahme zur
behördlichen Vereinsauflösung. Sie hat die Funktion einer einstweiligen, sofortigen und
unaufschiebbaren vereinspolizeilichen Sicherungsmaßnahme. Ihre Rechtswirkungen sollen
nicht hinausgeschoben werden können. Andernfalls wäre ihr Zweck vereitelt. Sie ist daher
nur in Verbindung mit einer tatsächlich erfolgten Vereinsauflösung oder aber selbständig
nach Einstellung
eines Auflösungsverfahrens anfechtbar.
Im vorliegenden Fall wurde der Verein "Dichterstein Offenhausen" mit Bescheid der
Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 23.12.1998 aufgelöst. Gegen
diesen Bescheid wurde Berufung an den Bundesminister für Inneres erhoben.
Insofern ist der in der Anfrage genannte Einstellungsbescheid und insbesondere seine
Begründung nun auch Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Im Bewußtsein meiner Verpflichtung gemäß § 89 if GOG ersuche ich daher nochmals um
Verständnis, wenn ich von der Beantwortung einzelner damit zusammenhängender Fragen
außerhalb und vor Abschluß des anhängigen Verfahrens absehe.