5055/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5424/J betreffend

Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen zur Einführung eines Standes- und

Disziplinarrechtes bei den Immobilien- und Vermögenstreuhändern, welche die

Abgeordneten Haigermoser, Bauer und Kollegen am 16. Dezember 1998 an mich richteten,

stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Es existiert bereits ein Standesrecht für Immobilienmakler. Dieses wird in der Verordnung

des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln

für Immobilienmakler, BGBl. Nr.297/1996, geregelt. Gemäß § 2 der genannten Verordnung

haben die Immobilienmakler ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen

Immobilienmaklers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu

unterlassen. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder

ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des

Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen

(§ 3 der Verordnung BGBl. Nr.297/1996). Nach § 4 Abs. 1 Z.1 der zitierten Verordnung gilt

das Anbieten oder Durchführen von Vermittlungen ohne Einverständnis mit den

Verfügungsberechtigten als standeswidrig. Wer die Bestimmungen der Verordnung nicht

einhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit

Geldstrafe bis zu 30.000 Schilling zu bestrafen.

 

Derzeit ist nicht beabsichtigt, die Vollziehung des Standesrechtes für Immobilienmakler in die

Selbstverwaltung der Wirtschaftskammern zu verweisen. Die Übertragung von Zwangs- und

Strafbefugnissen an die Wirtschaftskammer verträgt sich schlecht mit den Aufgaben der

Wirtschaftskammer als serviceorientierte Interessenvertretung. Im übrigen ist dieser

Vorschlag auch völlig mit der von den anfragenden Abgeordneten vertretenen politischen

Forderung unvereinbar, die Wirtschaftskammern in ihrer jetzigen Form abzuschaffen.

 

Es bleibt jedoch den einzelnen Immobilienmaklern unbenommen, sich auf freiwilliger Basis

zu Leistungs- und Qualitätsgemeinschaften zusammenzuschliessen, um einen hohen Standard

zu garantieren.

 

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Die Installierung von Disziplinarbeiräten bei den Bezirksverwaltungsbehörden begegnet

deswegen Bedenken, weil die mittelbare Bundesverwaltung grundsätzlich dem

Landeshauptmann und den ihm unterstellten Landesbehörden obliegt. Die Bindung der

Bezirksverwaltungsbehörde an die Willensbildung des Organs eines

Selbstverwaltungskörpers ist daher verfassungsrechtlich problematisch.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Schon derzeit kann von Seiten der befugten Immobilienmakler gegen unbefugt tätige

Vermittler vorgegangen werden. Zum einen kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige

gegen den "Schwarzvermittler” wegen unbefugter Gewerbeausübung erstattet werden. Zum

anderen kann von jedem Mitbewerber eine Klage nach dem UWG gegen "Schwarzvermittler”

eingebracht werden, wenn sich diese durch die bewusste Missachtung gewerberechtlicher

Bestimmungen einen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschaffen.

Schließlich soll durch das in Aussicht genommene Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz das

Instrumentarium zur effizienten Pfuscherbekämpfung verschärft werden.