5055/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5424/J betreffend
Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen zur Einführung eines Standes- und
Disziplinarrechtes bei den Immobilien- und Vermögenstreuhändern, welche die
Abgeordneten Haigermoser, Bauer und Kollegen am 16. Dezember 1998 an mich richteten,
stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Es existiert bereits ein Standesrecht für Immobilienmakler. Dieses wird in der Verordnung
des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln
für Immobilienmakler, BGBl. Nr.297/1996, geregelt. Gemäß § 2 der genannten Verordnung
haben die Immobilienmakler ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Immobilienmaklers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu
unterlassen.
Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern
oder
ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des
Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen
(§ 3 der Verordnung BGBl. Nr.297/1996). Nach § 4 Abs. 1 Z.1 der zitierten Verordnung gilt
das Anbieten oder Durchführen von Vermittlungen ohne Einverständnis mit den
Verfügungsberechtigten als standeswidrig. Wer die Bestimmungen der Verordnung nicht
einhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
Geldstrafe bis zu 30.000 Schilling zu bestrafen.
Derzeit ist nicht beabsichtigt, die Vollziehung des Standesrechtes für Immobilienmakler in die
Selbstverwaltung der Wirtschaftskammern zu verweisen. Die Übertragung von Zwangs- und
Strafbefugnissen an die Wirtschaftskammer verträgt sich schlecht mit den Aufgaben der
Wirtschaftskammer als serviceorientierte Interessenvertretung. Im übrigen ist dieser
Vorschlag auch völlig mit der von den anfragenden Abgeordneten vertretenen politischen
Forderung unvereinbar, die Wirtschaftskammern in ihrer jetzigen Form abzuschaffen.
Es bleibt jedoch den einzelnen Immobilienmaklern unbenommen, sich auf freiwilliger Basis
zu Leistungs- und Qualitätsgemeinschaften zusammenzuschliessen, um einen hohen Standard
zu garantieren.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Die Installierung von Disziplinarbeiräten bei den Bezirksverwaltungsbehörden begegnet
deswegen Bedenken, weil die mittelbare Bundesverwaltung grundsätzlich dem
Landeshauptmann und den ihm unterstellten Landesbehörden obliegt. Die Bindung der
Bezirksverwaltungsbehörde an die Willensbildung des Organs eines
Selbstverwaltungskörpers
ist daher verfassungsrechtlich problematisch.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Schon derzeit kann von Seiten der befugten Immobilienmakler gegen unbefugt tätige
Vermittler vorgegangen werden. Zum einen kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige
gegen den "Schwarzvermittler” wegen unbefugter Gewerbeausübung erstattet werden. Zum
anderen kann von jedem Mitbewerber eine Klage nach dem UWG gegen "Schwarzvermittler”
eingebracht werden, wenn sich diese durch die bewusste Missachtung gewerberechtlicher
Bestimmungen einen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschaffen.
Schließlich soll durch das in Aussicht genommene Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz das
Instrumentarium zur effizienten Pfuscherbekämpfung verschärft werden.