5059/AB XX.GP
B e a n t w o r t u n g
der Anfrage der Abgeordneten Aumayr, Mag. Haupt
an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
betreffend Entlohnungsstruktur der Sozialversicherungsträger
(Nr. 5380/J).
Vorweg möchte ich darauf hinweisen, daß in dem Bericht des
Rechnungshofes über die Querschnittsprüfung durch den Rechnungshof
bei 18 Sozialversicherungsträgern hinsichtlich der Umsetzung des
Strukturanpassungsgesetzes 1995 und des Strukturanpassungsgesetzes
1996 den geprüften Sozialversicherungsträgern vom Rechnungshof in
Personalangelegenheiten ein sehr gutes Zeugnis ausgestellt worden ist.
Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage
ersichtlichen Fragen führe ich folgendes an:
Zur Frage 1:
Hinsichtlich der Gehaltsstruktur der einzelnen Sozialversicherungsträger
verweise ich auf die angeschlossene Beilage 1. Die Gehaltsstruktur ergibt
sich aus der Dienstordnung A für die Angestellten, Dienstordnung B für
die Ärzte und Dentisten und Dienstordnung C für die Arbeiter bei den
Sozialversicherungsträgern Österreichs.
Die Betriebskrankenkassen Austria Tabak, Semperit, Neusiedler, Zeltweg
und Pengg beschäftigen keine dem Sozialversicherungsdienstrecht unter -
liegenden Dienstnehmer.
Grundlage für die Angaben in den Erhebungsblättern sind die Werte des
Jahres 1997. Erfaßt wurden die Daten jener Bediensteten, die sowohl im
Dezember 1997 als auch im Jänner 1998 beschäftigt waren und im Jahr
1997 Entgelt erhalten haben. Herangezogen wurden alle Bruttobezüge
laut kennzah 210 des Lohnzettels 1997.
Zur Frage 2:
Zur Zahl der Dienstnehmer, die in den einzelnen Sozialversicherungs -
trägern (bzw. dem Hauptverband) ein Einkommen über der Höchstbei -
tragsgrundlage haben, verweise ich auf die
summarischen Zusammen -
fassungen zur Frage 1 (Beilage 1, erstes bis viertes Blatt, ganz unten).
Die Zahl der Versicherten der einzelnen Sozialversicherungsträger kann
dem vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
herausgegebenen statistischen Handbuch der österreichischen Sozial -
versicherung 1997 entnommen werden (Beilage 2).
Aus diesen Daten können verschiedene Relationen ermittelt werden.
Zur Frage 3:
Entsprechende Daten können der Einkommenserhebung des Rech -
nungshofes bzw. den Publikationen des Statistischen Zentralamtes ent -
nommen werden, wobei speziell die Entlohnungsstruktur der Privatver -
sicherungen sowie der Geld- und Kreditinstitute zu beachten wäre.
Als Beispiel verweise ich auf den Bericht des Rechnungshofes über das
Ergebnis seiner Erhebungen betreffend die durchschnittlichen Ein -
kommen sowie die zusätzlichen Leistungen für Pensionen bei Unter -
nehmungen und Einrichtungen im Bereich der öffentlichen Wirtschaft des
Bundes in den Jahren 1993 und 1994, III-19 der Beilagen zu den Steno -
graphischen Protokollen des Nationalrates XX.GP (Übersicht 13: Unter -
nehmungen der Geld- und Kreditwirtschaft und Übersicht 16: Sozialver -
sicherungsträger).
Wiewohl diese Daten nur bedingt vergleichbar sind, kann diesen ent -
nommen werden, daß das Management in Unternehmungen der Geld -
und Kreditwirtschaft besser entlohnt ist als der leitende Dienst in einem
Sozialversicherungsträger.
Zur Frage 4:
Ich verweise auf meine Einleitung hinsichtlich der Einschau durch den
Rechnungshof. Im übrigen möchte ich anmerken, daß in Österreich
Kollektivvertragsfreiheit besteht. Ich bin nicht bereit, diesen wesentlichen
Teil des Rechtsstaates für den Bereich der Sozialversicherung aufzu -
heben.
Beilage konnte nicht gescannt werden!!!