5059/AB XX.GP

 

B e a n t w o r t u n g

 

der Anfrage der Abgeordneten Aumayr, Mag. Haupt

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend Entlohnungsstruktur der Sozialversicherungsträger

(Nr. 5380/J).

 

Vorweg möchte ich darauf hinweisen, daß in dem Bericht des

Rechnungshofes über die Querschnittsprüfung durch den Rechnungshof

bei 18 Sozialversicherungsträgern hinsichtlich der Umsetzung des

Strukturanpassungsgesetzes 1995 und des Strukturanpassungsgesetzes

1996 den geprüften Sozialversicherungsträgern vom Rechnungshof in

Personalangelegenheiten ein sehr gutes Zeugnis ausgestellt worden ist.

 

Zu den aus der beiliegenden Ablichtung der gegenständlichen Anfrage

ersichtlichen Fragen führe ich folgendes an:

 

Zur Frage 1:

Hinsichtlich der Gehaltsstruktur der einzelnen Sozialversicherungsträger

verweise ich auf die angeschlossene Beilage 1. Die Gehaltsstruktur ergibt

sich aus der Dienstordnung A für die Angestellten, Dienstordnung B für

die Ärzte und Dentisten und Dienstordnung C für die Arbeiter bei den

Sozialversicherungsträgern Österreichs.

 

Die Betriebskrankenkassen Austria Tabak, Semperit, Neusiedler, Zeltweg

und Pengg beschäftigen keine dem Sozialversicherungsdienstrecht unter -

liegenden Dienstnehmer.

 

Grundlage für die Angaben in den Erhebungsblättern sind die Werte des

Jahres 1997. Erfaßt wurden die Daten jener Bediensteten, die sowohl im

Dezember 1997 als auch im Jänner 1998 beschäftigt waren und im Jahr

1997 Entgelt erhalten haben. Herangezogen wurden alle Bruttobezüge

laut kennzah 210 des Lohnzettels 1997.

 

Zur Frage 2:

Zur Zahl der Dienstnehmer, die in den einzelnen Sozialversicherungs -

trägern (bzw. dem Hauptverband) ein Einkommen über der Höchstbei -

tragsgrundlage haben, verweise ich auf die summarischen Zusammen -

fassungen zur Frage 1 (Beilage 1, erstes bis viertes Blatt, ganz unten).

Die Zahl der Versicherten der einzelnen Sozialversicherungsträger kann

dem vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

herausgegebenen statistischen Handbuch der österreichischen Sozial -

versicherung 1997 entnommen werden (Beilage 2).

Aus diesen Daten können verschiedene Relationen ermittelt werden.

 

Zur Frage 3:

Entsprechende Daten können der Einkommenserhebung des Rech -

nungshofes bzw. den Publikationen des Statistischen Zentralamtes ent -

nommen werden, wobei speziell die Entlohnungsstruktur der Privatver -

sicherungen sowie der Geld- und Kreditinstitute zu beachten wäre.

 

Als Beispiel verweise ich auf den Bericht des Rechnungshofes über das

Ergebnis seiner Erhebungen betreffend die durchschnittlichen Ein -

kommen sowie die zusätzlichen Leistungen für Pensionen bei Unter -

nehmungen und Einrichtungen im Bereich der öffentlichen Wirtschaft des

Bundes in den Jahren 1993 und 1994, III-19 der Beilagen zu den Steno -

graphischen Protokollen des Nationalrates XX.GP (Übersicht 13: Unter -

nehmungen der Geld- und Kreditwirtschaft und Übersicht 16: Sozialver -

sicherungsträger).

 

Wiewohl diese Daten nur bedingt vergleichbar sind, kann diesen ent -

nommen werden, daß das Management in Unternehmungen der Geld -

und Kreditwirtschaft besser entlohnt ist als der leitende Dienst in einem

Sozialversicherungsträger.

 

Zur Frage 4:

Ich verweise auf meine Einleitung hinsichtlich der Einschau durch den

Rechnungshof. Im übrigen möchte ich anmerken, daß in Österreich

Kollektivvertragsfreiheit besteht. Ich bin nicht bereit, diesen wesentlichen

Teil des Rechtsstaates für den Bereich der Sozialversicherung aufzu -

heben.

 

Beilage konnte nicht gescannt werden!!!