5060/AB XX.GP

 

B e a n t w o r t u n g

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Haider und Kollegen

betreffend Auslandsdienstreisen

(Nr. 5386/J)

 

 

Zur gegenständlichen Anfrage führe ich folgendes aus:

 

Vorauszuschicken ist, daß in einem Jahr, in dem Österreich erstmals die Präsident -

schaft in der Europäischen Union innehat, Dienstreisen innerhalb der EU zur Aus -

übung der Funktion eines/r Bundesminister/in unabdingbar notwendig sind. Dies gilt

nicht nur für die Ministerräte und für das Präsidentschaftshalbjahr selbst, sondern

auch für bilaterale Kontakte sowie für Kontakte mit Europäischen Parlamentariern

zur Vorbereitung der Arbeit in den Ministerräten.

 

Diese Dienstreisen sind daher nicht nur nützlich, sondern ihre Durchführung ist zur

Erfüllung der mir verfassungsgesetzlich übertragenen Aufgaben unverzichtbar.

 

Zu den Fragen 1, 2, 3 und 4:

Den einleitend genannten Zwecken dienten folgende Dienstreisen:

 

1.   Paris 9.3.1998 (ab Wien 10.05, an Wien 21.05)

2.   London 11.3.1998 (ab Wien 7.10, an Wien 22.45)

3.   London 12. und 13.3.1998 (ab Wien 17.15, an Wien 22.45)

4.   Amsterdam 23.3.1998 (ab Wien 7.30, an Wien 21.45)

5.   Luxemburg, Rom, 6. bis 8.4.1998 (ab Wien 15.15, an Wien 21.55)

6.   Brüssel 29. und 30.4.1998 (ab Wien 17.20, an Wien 21.35)

7.   Lissabon 6.5.1998 (ab Wien 6.45, an Wien 22.00)

8.   Athen 7.5.1998 (ab Wien 10.25, an Wien 21.40)

9.   Dublin 22.5.1998 (ab Wien 7.30, an Wien 22.40)

10. Stockholm 25.5.1998 (ab Wien 7.35, an Wien 22.50)

11. Kopenhagen 29.5.1998 (ab Wien 11.45, an Wien 21.50)

12. Brüssel 3. und 4.6.1998 (ab Wien 7.00, an Wien 21.25)

13. Madrid 12.6.1998 (ab Wien 7.50, an Wien 22.00)

14. Brüssel 29.6.1998 (ab Wien 9.50, an Wien 21.45)

15. Bologna, Brüssel 1. und 2.9.1998 (ab Wien 10.05, an Wien 19.05)

16. Brüssel 21.9.1998 (ab Wien 7.00, an Wien 16.20)

17. Brüssel 1.10.1998 (ab Wien 7.00, an Wien 16.20)

18. Luxemburg 13.10.1998 (ab Wien 12.00, an Wien 20.00)

19. Bilbao 20. und 21.10.1998 (ab Wien 17.30, an Wien 21.35)

20. Luxemburg 26. und 27.10.1998 (ab Wien 16.00, an Wien 21.35)

21. Brüssel 3.11.1998 (ab Wien 7.00, an Wien 21.35)

22. Brüssel 12.11.1998 (ab Wien 5.30, an Wien 20.00)

23. Brüssel 19. und 20.11.1998 (ab Wien 15.55, an Wien 21.35)

24. Brüssel 30.11. bis 3.12.1998 (ab Wien 15.55, an Wien 14.10)

 

Dazu kamen folgende Auslandsdienstreisen, die nicht unmittelbar der Wahrnehmung

von Pflichten in der Europäischen Union dienten, sondern anderen Aufgaben, die mir

übertragen sind:

 

25. Budapest 27.3.1998 (Thema Arbeitsmarktfragen, ab Wien 10.00, an Wien

      20.00)

26. Cardiff 29. und 30.3.1998 (Thema: Konferenz betreffend Arbeitsbedingungen;

      ab Wien 17.20, an Wien 19.15)

27. Paris 22. bis 24.6.1998 (Thema: OECD - Sozialministerkonferenz;

      ab Wien 19.40, an Wien 19.15)

28. Polen 7. und 8.9.1998 (Staatsbesuch des Herrn Bundespräsidenten - Teilnahme

      an der österreichischen Delegation; ab Wien 9.15, an Wien 15.15)

29. Bologna 25. und 26.9.1998 (Thema: Konferenz für internationale

      Arbeitsbeziehungen; ab Wien 10.05, an Wien 9.40)

 

Unter Zugrundelegung der Abflug- und Ankunftszeiten am Flughafen Wien -

Schwechat ergibt sich, daß ich im Jahre 1998 insgesamt 668 Stunden und 20 Minu -

ten auf Auslandsdienstreisen war.

 

Zu Frage 5:

Nein

 

Zu Frage 6:

Wie bereits einleitend ausgeführt, waren die Auslandsdienstreisen als Teil der Regie -

rungstätigkeit unbedingt erforderlich. Schon aus diesem Grund ist die Frage jeden -

falls zu bejahen.

 

Zu den Fragen 7 und 12:

Die Dienstreisen dienten ausschließlich dem Zweck der Erfüllung meiner Aufgaben

als Regierungsmitglied.

 

Zu Frage 8:

Bei meinen Auslandsdienstreisen im Jahr 1998 haben mich folgende Bedienstete

meines Ressorts begleitet (die einzelnen Ziffern beziehen sich jeweils auf die in der

gemeinsamen Beantwortung der Fragen 1, 2, 3 und 4 aufgezählten Reisen):

 

ad 1)  1 A/VII

          1 A1/4

          1 Univ. ASS.*

 

ad2)  1A1/4

         1 VB (a)

ad 3)  2A/VII

         1 A1/4

         1 A1/2

 

ad 4)  1A1/4

 

ad 5)  1 A/VIII

          2 A/VII

          1 A1/4

          1 VB (a)

 

ad 6)  1A/IX

          2 A/VII

          1 A/IV

          1 A1/4

          1 VB (a)

          1 Univ. Ass.*

 

ad 7)  1 A1/4

          1 Univ. Ass.*

 

ad 8)  1 A1/4

          1 Univ. Ass.*

 

ad 9)  1 A/VIII

          1 Univ. Ass.*

 

ad 10)1 A1/4

          1 VB (a)

 

ad 11)1 A1/4

          1 VB (a)

 

ad 12)1 A/VIII

          2 A/VII

          1 A1/6

          1 A1/4

 

ad 13)1 A1/4

          1 VB (a)

 

ad 14)1 A1/4

 

ad 15)1 A/VIII

          1 A1/4

 

ad 16)1 A1/4

 

ad 17)1 ÜV**

ad 18)1 A/IX

          1 A/VII

          1 VB (a)

          1 ÜV**

 

ad 19)1 A/IX

          1 A/VII

          1 A/VI

          1 A1/4

 

ad 20)1 A/VIII

          2 A/VII

          1 A/VI

          1 A1/6

          1 A1/4

          1 VB(a)

          1 ÜV**

 

ad 21)1 A/VII

          1 A1/4

 

ad 22)1 A/IX

          3 A/VII

          1 A/IV

          1 A1/5

          1 VB (a)

          1 ÜV**

          1 Univ. Ass.*

 

ad 23)1 A/IX

          1 A/VIII

          2 A/VII

          1 A1/6

          1 A1/4

          1 ÜV**

 

ad 24)1 A/IX

          3 A/VII

          1 A1/6

          1 A1/4

          1 VB (a)

          2 ÜV**

 

ad 25)1 A/IX

          1 A1/4

 

ad 26) keine Begleitung

 

ad 27)1 A/VIII

          1 A1/4

ad 28)1 A/VII

          1 A1/4

 

ad 29)1 A/VIII

          1 A1/4

 

* Dienstzugeteilt im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

** ÜV: Überlassungsvertrag

 

Zu Frage 9:

Bei meinen Auslandsdienstreisen im Jahr 1998 haben mich Bedienstete folgender

Ressorts begleitet, wobei mangels Zuständigkeit keine Aussagen über die besol -

dungsrechtliche Einstufung dieser Bediensteten getroffen werden können (die ein -

zelnen Ziffern beziehen sich jeweils auf die in der gemeinsamen Beantwortung der

Fragen 1, 2, 3 und 4 aufgezählten Reisen):

 

ad 3)   Bundeskanzleramt: 1 Bedienstete/r

 

ad 20) Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten: 1 Bedienstete/r

 

ad 23) Bundesministerium für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz:

            2 Bedienstete

 

ad 24) Bundesministerium für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz:

            2 Bedienstete

 

Zu Frage 10:

Keine.

 

Zu Frage 11:

Bezüglich der Kosten der Auslandsdienstreisen für mich und die mich begleitenden

Bediensteten meines Ressorts können wegen des mit der Ermittlung verbundenen

Verwaltungsaufwandes keine Angaben gemacht werden. Diese Kosten werden nicht

zentral erfaßt, sondern sind auf eine Vielzahl von Einzelakten aufgeteilt

(Reiserechnungen der Bediensteten, Bezahlung von Hotelrechnungen, Flugtickets,

Transporte, Dolmetschkosten, etc.).

 

Anzumerken ist, daß bei formellen EU - Räten die Flugkosten für mich und sechs

Mitglieder meiner Delegation (während der österreichischen Präsidentschaft für neun

Mitglieder) von der Europäischen Union rückvergütet werden. Dies betrifft die in der

gemeinsamen Beantwortung der Fragen 1, 2, 3 und 4 aufgezählten Reisen mit den

Ziffern 5., 6., 12., 20., 22., 23. und 24.

 

Die Fahrt- und sonstigen Kosten im Sinne der Reisegebührenvorschrift der mich be -

gleitenden Bediensteten anderer Ressorts wurden von diesen Ressorts getragen,

weshalb ich dazu keine Angaben machen kann.

 

Da mich - abgesehen von Bediensteten mit Überlassungsverträgen - keine Nicht -

Bundesbediensteten bei meinen Auslandsdienstreisen begleitet haben, sind keine

Kosten entstanden.

Zu den Fragen 13, 14 und 15:

Für die Teilnahme am Arbeits- und Sozialministerrat in Brüssel am 3./4.6.1998 sowie

für die Teilnahme an der EU - Konferenz für Sicherheit und Gesundheit am Arbeits -

platz (13.10.) in Luxemburg sowie für die Teilnahme am EU - Gesundheitsministerrat

in Brüssel (12.11.) wurde jeweils eine private Chartermaschine benutzt, weil anson -

sten die Wahrnehmung anderer wichtiger Termine nicht möglich gewesen wäre.

 

Bei den Charterunternehmen handelt es sich um die Firmen Bannert Air und Gross -

mann Air Service. Die Bekanntgabe der im Einzelfall bezahlten Entgelte würde das

Geschäftsgeheimnis der betroffenen Unternehmen verletzen und kann daher nicht

erfolgen. Bei der Benützung der Flugzeuge wurden keine Preisnachlässe gewährt.