5062/AB XX.GP

 

B e a n t w o r t u n g

 

der Anfrage der Abgeordneten Dr. Partik - Pablé u.a.

betreffend Lockerung der Bestimmungen des Bazillenausscheidergesetzes

(Nr. 5411/J)

 

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

 

 

Zu Frage 1:

 

Die in der Anfrage aufgestellte Behauptung, daß durch den Erlaß meines Ressorts

vom 3. Juli 1997, GZ. 21.770/3 - VIII/D/2/97, die Bestimmungen des

Bazillenausscheidergesetzes gelockert worden wären, trifft nicht zu. Der Katalog der

gemäß Bazillenausscheidergesetz durchzuführenden Untersuchungen wurde durch

diesen Erlaß nicht verändert oder reduziert.

 

Es erfolgte lediglich eine Zusammenfassung der bisher zu diesem Gesetz auf

Erlaßweg erfolgten Interpretationen, die dem Zweck des Gesetzes und der

Durchführungsverordnung entsprechen. Die Durchführungsverordnung zum

Bazillenausscheidergesetz definiert als betroffenen Kreis für die Untersuchungen

neben verschiedenen Lebensmittel - Verarbeitungsbetrieben v.a. auch alle jene

Einrichtungen, die der Massenausspeisung dienen. Darunter sind Einrichtungen zu

verstehen, die Speisen an einen unbestimmten Personenkreis oder doch zumindest

an Personen, die nachträglich nicht mehr zweifelsfrei ausgeforscht werden können,

abgeben. Durch den genannten Erlaß wurde zusammenfassend nochmals

dargelegt, auf welche Einrichtungen bzw. Betriebe das Bazillenausscheidergesetz

daher anzuwenden ist.

Zu Frage 2:

 

Da - wie zu Frage 1 ausgeführt - keine Lockerungen erfolgten, gibt es demgemäß

keine Überlegungen, die Bestimmungen zu verschärfen.

 

Zu den Fragen 3 und 4:

 

Keine.