5062/AB XX.GP
B e a n t w o r t u n g
der Anfrage der Abgeordneten Dr. Partik - Pablé u.a.
betreffend Lockerung der Bestimmungen des Bazillenausscheidergesetzes
(Nr. 5411/J)
Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu Frage 1:
Die in der Anfrage aufgestellte Behauptung, daß durch den Erlaß meines Ressorts
vom 3. Juli 1997, GZ. 21.770/3 - VIII/D/2/97, die Bestimmungen des
Bazillenausscheidergesetzes gelockert worden wären, trifft nicht zu. Der Katalog der
gemäß Bazillenausscheidergesetz durchzuführenden Untersuchungen wurde durch
diesen Erlaß nicht verändert oder reduziert.
Es erfolgte lediglich eine Zusammenfassung der bisher zu diesem Gesetz auf
Erlaßweg erfolgten Interpretationen, die dem Zweck des Gesetzes und der
Durchführungsverordnung entsprechen. Die Durchführungsverordnung zum
Bazillenausscheidergesetz definiert als betroffenen Kreis für die Untersuchungen
neben verschiedenen Lebensmittel - Verarbeitungsbetrieben v.a. auch alle jene
Einrichtungen, die der Massenausspeisung dienen. Darunter sind Einrichtungen zu
verstehen, die Speisen an einen unbestimmten Personenkreis oder doch zumindest
an Personen, die nachträglich nicht mehr zweifelsfrei ausgeforscht werden können,
abgeben. Durch den genannten Erlaß wurde zusammenfassend nochmals
dargelegt, auf welche Einrichtungen bzw. Betriebe das Bazillenausscheidergesetz
daher anzuwenden ist.
Zu Frage 2:
Da - wie zu Frage 1 ausgeführt - keine Lockerungen erfolgten, gibt es demgemäß
keine Überlegungen, die Bestimmungen zu verschärfen.
Zu den Fragen 3 und 4:
Keine.