5064/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Theresia Haidlmayr,
Freundinnen und Freunde, betreffend Situation von chronisch
kranken bzw. behinderten Insassinnen in Strafanstalten,
Nr. 5517/J
Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu Frage 1:
Gemäß § 22 Abs. 4 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) sind die Bun -
dessozialämter insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von perso -
nenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1985, be -
treffend begünstigte Personen berechtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich
übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.
Da Daten über einen allfälligen Aufenthalt eines begünstigten Behinderten in einer
Strafanstalt für die Vollziehung des BEinstG keine wesentliche Voraussetzung dar -
stellen, werden derartige Informationen auch nicht ermittelt oder verarbeitet. Aus
diesem Grund sind mir die in der Frage angesprochenen Daten nicht verfügbar.
Zu den Fragen 2 bis 4. 6 und 7:
Fragen im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Leistungen für Strafgefangene
im Krankheitsfalle sind (nach der Rechtsprechung des VwGH, so dessen Erkenntnis
vom 2.2.1972, 782/71, 62/72, auch im Falle der Ausübung einer Arbeitstätigkeit
durch diese im Rahmen der Haft) nicht nach den sozial - bzw. krankenversicherungs -
rechtlichen Bestimmungen zu beantworten. Ihre Beantwortung hat vielmehr anhand
der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26.3.1969, BGBl. Nr. 144, über den
Vollzug der Freiheitsstrafe und der mit Freiheitsentziehungen verbundenen vorbeu -
genden Maßnahmen (Strafvollzugsgesetz - StVG) in seiner geltenden Fassung zu
erfolgen. Hierzu wäre insbesondere auf die § 66 ff leg. cit. zu verweisen. Für die
Frage 4 gilt dies mit der Maßgabe, daß eine Beantwortung dieser Frage nur dann
einen Sinn ergibt, wenn man den Begriff "Wahlarzt" im Zusammenhang mit einer
allfälligen Wahlmöglichkeit unter Ärzten und nicht im sozialversicherungsrechtlichen
Sinn in Gegenüberstellung zu einem Vertragsarzt eines Krankenversicherungsträ -
gers betrachtet.
Da die Vollziehung des Strafvollzugsgesetzes aber dem Bundesminister für Justiz
obliegt, fallen diese Fragen in seinen Zuständigkeitsbereich.
Zu Frage 5:
Bezieher einer Vollrente, deren Pflegebedarf durch einen im Rahmen des Strafvoll -
zuges erlittenen Arbeitsunfall verursacht wurde, haben bei Erfüllung der übrigen
Voraussetzungen einen Anspruch auf Gewährung von Pflegegeld nach den Bestim -
mungen des Bundespflegegeldgesetzes.