507/AB
Die Abgeordneten steIlen fest, daß Frauen, die geistig und mehrfach behinderte Menschen
betreuen, wenn sie schwanger sind, automatisch frühkarenziert werden. Die aIs Begrün-
dung für diese Maßnahme offizieII angegebene GefährIichkeit der Behinderten stelIt für die
Abgeordneten eine Diskriminierung dar.
Die Abgeordneten stelIen an mich foIgende Fragen:
1 . Worin besteht die angebIiche ,,GefährIichkeit" geistig oder mehrfach behinderter
Menschen?
ANTWORT:
SelbstverständIich sind mehrfach behinderte Menschen keineswegs ,,gefährIich" und auch
bei geistig Behinderten trifft dies in der weitaus überwiegenden ZahI der FäIIe nicht zu. Im
FaIle einer Schwangerschaft einer Betreuerin sind aber - wie bei ieder anderen Tätigkeit -
die Beschäftigungsverbote des Mutterschutzgesetzes 1979 zu beachten, wonach insbeson-
dere das Heben und Tragen von Personen verboten ist.
2. Gab es VorfäIle von Angriffen auf schwangere Betreuerinnen von geistig oder mehrfach
behinderten Menschen ?
ANTWORT:
Die Arbeitsinspektion hat Kenntnis von einigen wenigen FäIIen von Angriffen auf
BetreuungspersonaI, wobei sich zwei FäIIe auch auf werdende Mütter bezogen.
3. Wie begründen Sie die vorgangsweise, daß schwangere Frauen, die mit Schwerst-
behinderten arbeiten, in jedem FalI frühkarenziert werden?
ANTWORT:
HinsichtIich der Vorgangsweise der Arbeitsinspektionsärztinnen und -ärzte trifft diese Be-
hauptung in keiner Weise zu. Von diesen werden FreisteIIungszeugnisse gemäß § 3 Abs. 3
des Mutterschutzgesetzes 1979 ausschIießIich bei VorIiegen einer durch Befund eines
Facharztes bestätigten, medizinisch begründeten Gefahr für Leben und Gesundheit der
werdenden Mutter bzw. des Kindes, die nicht mit der konkreten Beschäftigung in Zusam-
menhang steht, ausgesteIIt.
Ein GroßteiI der FreisteIIungszeugnisse wird jedoch von den Amtsärzten bei den Bezirks-
verwaItungsbehörden ausgesteIIt, über deren Vorgangsweise ich rnangeIs zuständigkeit
nicht informiert bin.
4. Werden Sie sich dafür einsetzen, daß auch in diesem FalI jeder einzeIne FaII durch das
Arbeitsinspektorat entschieden wird?
ANTWORT:
Bereits derzeit wird anläßlich der Mutterschutzerhebung durch die zuständige Arbeits-
inspektorin jeder Arbeitgeber ausführIich über die Beschäftigungsverbote für werdende
Mütter an einem bestimmten ArbeitspIatz beraten und alIenfaIIs ein ErsatzarbeitspIatz fest-
geIegt. Nur wenn kein geeigneter ErsatzarbeitspIatz vorhanden ist, darf die schwangere
Dienstnehmerin nicht weiter beschäftigt werden. In den Einrichtungen, die geistig oder
mehrfach Behinderte betreuen, ist es nach Erfahrungen der Arbeitsinspektion aber fast
immer rnögIich, die werdende Mutter - aIIenfaIIs mit Änderung ihrer Einsatzbedingungen -
weiterzubeschäftigen.
Diese Vorgangsweise der Mutterschutzerhebung in jedem konkreten FaII wird die Arbeits-
inspektion beibehaIten, wobei ich jedoch zu bedenken gebe, daß 1995 insgesamt 32.621
MeIdungen nach dem Mutterschutzgesetz bei den Arbeitsinspektoraten einlangten.