5077/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Ute Apfelbeck und Kollegen

betreffend den Förderungsbericht 1997, Nr. 5457/J.

 

Zur vorliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

Der Ansatz 1/15006/22/Priv./7660/900 (Frage 3) stellt lediglich eine verrechnungs -

technische Aufsummierung der Untergliederungen 902 (Frage 2) und 901 (Frage 1)

dar, wobei die einzelnen Fördersummen der letztgenannten Untergliederung der

Beilage 1 zu entnehmen sind.

 

Beim Ansatz 902 handelt es sich um die Förderung der EU - Aktivitäten des Österrei -

chischen Gewerkschaftsbundes. Nach dem Bundesgesetz über Stellungnahmen

im Rahmen der Rechtssetzung der Europäischen Union, über die Errichtung eines

Außenwirtschaftspolitischen Beirates, über die Änderung des Handelskammergeset -

zes, des Arbeiterkammergesetzes und des Außenhandelsförderungsbeitrages

BGBI. Nr.861/94, ist der Österreichische Gewerkschaftsbund in die Bildung der

österreichischen Haltung im laufenden Rechtssetzungsprozeß der EU einzubezie -

hen. Die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder gehört zu seinen traditionel -

len Aufgaben, die durch die Zugehörigkeit Österreichs zur EU wesentlich erweitert

wurden und weiterhin sichergestellt bleiben sollen (5. auch AB 1828 der Blg. zu den

StP des NR XVIII. GP). Die Förderung der EU - Aktivitäten des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes trägt der Zielsetzung dieses Gesetzes Rechnung.

 

Zu Frage 4:

 

Gefördert wurde ein Projekt (Lebenshilfe Steiermark - Gesellschaft für Behinderte

Graz) der EU - Gemeinschaftsinitiative EMPLOYMENT.

Zu Frage 5:

 

Die Gliederung des Ansatzes ergibt sich aus der Beilage 2.

 

Zu Frage 6:

 

Die Gliederung des Ansatzes ergibt sich aus der Beilage 3.

 

Zu den Fragen 7 und 8:

 

Der Ansatz 1/15436/22/Pnv./76601900 (Frage 8) ist eine Aufsummierung der Unter -

gliederungen 901 (Frage 7), 908, 909, 913, 916, 917 und 918 wobei folgende Insti -

tutionen gefördert wurden:

 

Institutionen

 Betrag in S

Bizeps

 90.000,00

Hilfe für psychisch Erkrankte (HPE)

 230.000,00

Bungis

 50.000,00

Kriegsopfer - u. Behindertenverband

  300.000,00

Lebenshilfe Österreich

 190.000,00

Österreichische Autistenhilfe

 190.000,00

Österreichischer Blindenverband

 280.000,00

Österreichischer Bund für Schwerhörige, Spätertaubte

 170.000,00

Österreich isches Komitee für Soziale Arbeit (ÖKSA)

 120.000,00

Österreichischer Seniorenring

 60.000,00

Österreichischer Zivilinvalidenverband

 801.533,16

Pro Senectute Österreich

 280.000,00

Verein zur Förderung freiw. soz. Dienste

 300.000,00

Wiener Taubstummen - und Fürsorgeverband (WITAF)

 199.800,00

Zentralverband der Pensionisten Osterr.

 80.000,00

Forum Abtenau

 100.000,00

Integrativer Bildungsverein

 20.000,00

Zwischensumme (1/1543617660/901)

 3,441.333,16

Pensionistenverband Österreich (../908)

 2,595.000,00

Volkshilfe Österreich (../909)

 2,524.778,36

Österreichischer Pensionisten - und Rentnerbund (../913)

 900.000,00

Österreichische Caritaszentrale (../91 6)

 1‚785.700,00

Österreichisches Hilfswerk(../91 7)

 1,830.000,00

Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (../91 8)

 2,429.121,66

Gesamtsumme 1/1543617660/900

 15,305.933,18

 

Zu Frage 9:

 

Die Gliederung des Ansatzes ergibt sich aus der Beilage 4.

Zu Frage 10:

 

Der Ansatz 1/15516122/Unt./7430 bezieht sich auf die Förderung von Betrieben nach

dem Arbeitsmarktservicegesetz. Aufgrund der großen Anzahl von geförderten

Unternehmen werden diese Zahlungen vom Bundesrechenamt nur buchungsmäßig

ausgewiesen. Da diese Daten dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und

Soziales nicht zur Verfügung stehen, ist eine Auflistung der einzelnen Empfänger

wegen des damit verbundenen außerordentlichen Verwaltungsaufwandes nicht

möglich. Die Betrage und die Anzahl der Buchungen jeweils gegliedert nach Bundes -

ländern sind jedoch der Beilage 5 zu entnehmen.

 

Zu den Fragen 11 und 12:

 

Die Beträge beim Ansatz 1/15516/22IPriv./7660/901 (Frage 11) und beim Ansatz

1/15516/22/ Priv./76601900 (Frage 12) entsprechen einander aus verrechnungs -

technischen Gründen. Dies deshalb, weil die Untergliederung 900 lediglich eine

Aufsummierung sämtlicher bei dieser Post eröffneten Untergliederungen darstellt.

Da neben 901 keine weiteren Untergliederungen bestehen, sind beide Ansätze

ident. Beide Ansätze beziehen sich somit auf die selben Förderungsfälle und Emp -

fänger. Diese Ansätze betreffen Förderungen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz

und werden aufgrund der großen Anzahl von Förderungsfällen vom Bundesrechen -

amt nicht einzeln ausgewiesen, so daß sie dem Bundesministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales aufgegliedert nicht zur Verfügung stehen. Bezüglich der

Aufteilung nach Bundesländern darf auf Beilage 6 verwiesen werden.

 

Zu Frage 13:

 

Die Gliederung des Ansatzes ergibt sich aus der Beilage 7.

 

Zu Frage 14:

 

Der Ansatz 1/15516/22/Priv./7680 bezieht sich auf Beihilfen für Einzelpersonen.

Dabei handelt es sich nicht um die Finanzierung von Projekten, sondern um Hilfe -

stellungen, die in der Regel nach § 34 des Arbeitsmarktservicegesetzes gewährt

werden und der Erlangung eines Arbeits - oder Ausbildungsplatzes beziehungswei -

se der Sicherung einer Beschäftigung dienen. So werden zum Beispiel Beihilfen zur

Deckung des Lebensunterhaltes sowie Ersätze von Teilnahmekosten bei Ein -, Um -

oder Nachschulungen gewährt. Es ist offensichtlich, daß die gegenständlichen

datenschutzwürdige Interessen auf Geheimhaltung im Sinn des in Verfassungsrang

stehenden § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes berühren, insbesondere weil auf -

grund der Höhe der Leistungen Rückschlüsse auf die Art der Beihilfe und somit auch

auf eine mögliche Arbeitslosigkeit gezogen werden könnten. Dabei ist auch zu

berücksichtigen, daß bei einer Beantwortung der Anfrage die Daten betreffend meh -

rerer tausend Personen offenbart werden müßten und somit auch quantitativ eine

bedeutende Beeinträchtigung eines verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes

gegeben wäre. Die Beantwortung der gegenständlichen Frage würde daher einen

unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz bedeuten, so daß

eine derartige Beantwortung rechtlich nicht möglich ist (§ 91 Abs. 4 GOG). Aus der

Beilage 8 sind aber die Höhen der Beihilfen und die Anzahl der Buchungen in

Bezug auf die einzelnen Bundesländer ersichtlich.

 

Zu Frage 15:

 

Die Gliederung des Ansatzes ergibt sich aus der Beilage 9.

 

Zu Frage 16:

 

Aufgrund der großen Anzahl von geförderten Unternehmen werden diese Zahlungen

vom Bundesrechenamt nur buchungsmäßig ausgewiesen. Da diese Daten dem

Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales nicht zur Verfügung stehen,

ist eine Auflistung der einzelnen Empfänger wegen des damit verbundenen außer -

ordentlichen Verwaltungsaufwandes nicht möglich. Die Beträge sind jedoch jeweils

gegliedert nach Bundesländern der Beilage 10 zu entnehmen.

 

Zu Frage 17:

 

Bei diesem Ansatz handelt sich um ein Darlehen für arbeitsmarktpolitische

Maßnahmen gemäß § 51a AMFG, das der Hotel Therme Blumau in der Höhe

von 120 Millionen Schilling gewährt wurde.

 

Zu Frage 18:

 

Hier wurden Zuschüsse für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51a AMFG

für die Lenzing Lyocell GmbH & CO KG in der Höhe von 71,25 Millionen Schilling

und für die Rogner 5 Golfschaukel im Südburgenland in der Höhe von 5 82,65 Mil -

lionen Schilling gewährt.

 

Zu Frage 19:

 

Bei diesem Ansatz handelt es sich um den Kofinanzierungsanteil des Europäischen

Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für die Lenzing Lyocell GmbH & CO KG in

der Höhe von 19,449 Millionen Schilling.

Zu den Fragen 20 und 21:

 

Bei den bei Ansatz 1/17206/Priv./7660/900 (Frage 21) verrechneten Subventionen

handelt es sich entsprechend den Bestimmungen des Kontenplanes des Bundes um

die Summierung der bei den Untergliederungen 901 (Frage 20) bis 999 verrechne -

ten Beträge, da die Untergliederung 900 als Sammelkonto für alle nachfolgenden

Untergliederungen fungiert.

 

Die bei 1/17206/Priv./7660/901 im Jahr 1997 gewährten Förderungen können der

Beilage 11 entnommen werden. Die Summe der beiliegenden Aufstellung ent -

spricht deshalb nicht der Summe im Rechnungsabschluß 1997, da im Rechnungs -

abschluß 1997 auch bereits jene Beträge berücksichtigt sind, die im Jahr 1997 von

Förderungen der Vorjahre zurückbezahlt wurden (Absetzungen). Die übrigen

Untergliederungen sind bereits im Förderungsbericht 1997 aufgegliedert angeführt.

 

Zu den Fragen 22 und 23:

 

Bei 1/17226/Öff./7305/900 (Frage 23) handelt es sich um ein Sammelkonto für alle

nachfolgenden Untergliederungen. Dieser Ansatz umfaßt somit die Förderung an

den Magistrat der Stadt Wien, Dezernat für Suchtprävention und medizinische

Drogenangelegenheiten, in der Höhe von S 400.000,- sowie bei Post 901 (Frage 22)

die Förderung des Magistrats der Stadt Wels, Drogenberatungsstelle “Circle"

(S 620.000,-) und des Magistrats der Stadt Klagenfurt, Drogenberatungsstelle "Viva"

(S 600.000,-).

 

Zu den Frage 24 und 25:

 

Der Ansatz 1/17226/21/Priv./7660/900 (Frage 25) ist wiederum das Sammelkonto für

die Untergliederungen 901 bis 919. Die Zusammensetzung der Untergliederung 901

(Frage 24) ergibt sich aus der Beilage 12. Die Förderungen, die unter den Unter -

gliederungen 902 bis 919 verrechnet wurden, können dem Förderungsbericht 1997

entnommen werden.

 

Anlagen konnten nicht gescannt werden!!!