508/AB

 

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt und Genossen vom

25. April 1996, Nr. 476/J, betreffend der steuerlichen Behandlung von Verlagsförderungen,

beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung derartiger Förderungen möchte ich

auf den Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 16. Juni 1994, Amtsblatt der

Österreichischen Finanzverwaltung Nr. 229/1994, verweisen, in dem dargelegt wird,

unter welchen Voraussetzungen Zuschüsse nicht der Umsatzsteuer unterliegen. ln dieser

Erlaßregelung, die auch auf die vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und

Kunst zuerkannten Förderungen anzuwenden ist, wird folgendes ausgeführt:

 

"Nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse (echte Zuschüsse) liegen vor, wenn Zahlungen nicht

aufgrund eines Leistungsaustausches erfolgen oder nicht im Zusammenhang mit einem

bestimmten Umsatz stehen. Ein nicht umsatzsteuerbarer Zuschuß wird daher dann vor-

liegen, wenn

- ein Zuschuß zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Zu-

schußempfängers gewährt wird (z.B. Zuschüsse zur Förderung des Wohnbaus und

der Wohnhaussanierung) ,

- ein Zuschuß zur Deckung von Unkosten des Zuschußempfängers gegeben wird,

- sich die Höhe des Zuschusses nach dem Geldbedarf des Zuschußempfängers

richtet und die Zahlungen nicht mit bestimmten Umsätzen im Zusammenhang

 

stehen (z.B. Zuschuß zur Sanierung eines Unternehmens, zu einem Verkehrsver-

bund).

 

Ein nicht umsatzsteuerbarer Zuschuß wird auch dann vorliegen, wenn dadurch der Zu-

schußempfänger zu einem im öffentlichen lnteresse gelegenen volkswirtschaftlich er-

wünschten Handeln angeregt werden soll, das jedoch gleichzeitig im lnteresse des Zu-

schußempfängers liegen kann (Plückebaum/Malitzky, Umsatzsteuergesetz, Anm. 273 zu

§ 1 0). Eine bloße Zweckbestimmung durch den Zuschußgeber oder ein vorzulegender

Bericht im Zusammenhang mit der Mittelverwendung reichen nicht aus, um einen un-

mittelbaren Zusammenhang zwischen einem Zuschuß und einer Leistung herzustellen

(z.B. Zuschuß nach § 30f Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz, Zuschüsse aufgrund

des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder nach dem Forschungsorganisationsgesetz).

 

Der Zuschuß muß nicht unbedingt an den Zuschußberechtigten selbst ausbezahlt werden

Die Auszahlung an einen Dritten zwecks Abkürzung des Zahlungsweges ist unbeachtlich

(z.B. Zuschuß zur Errichtung eines Gebäudes wird an eine Arbeitsgemeinschaft ausbe-

zahlt). Die Zuschußzahlung an den Unternehmer mindert nicht den möglichen Vorsteuer-

abzug (z.B. Zuschuß zur Errichtung eines Gebäudes kürzt nicht den Vorsteuerabzug im

Zusammenhang mit den Errichtungskosten)."

 

Sofern die vom Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zuerkannten

Förderungen die in diesem Erlaß aufgestellten Kriterien erfüllen, unterliegen sie nicht der

Umsatzsteuer.

 

Bezüglich der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer ist darauf hinzuweisen, daß Zu-

wendungen aus öffentlichen Mitteln an Verlagsunternehmen grundsätzlich steuer-

pflichtige Betriebseinnahmen darstellen und die Möglichkeit einer Steuerbefreiung nur

dann erblickt wird , wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 6 Einkommensteuer-

gesetz (EStG) zutreffen.

 

Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln

(einschließlich Zinsenzuschüsse) zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern

des Anlagevermögens oder zu ihrer lnstandsetzung ( § 4 Abs. 7 EStG) steuerfrei , wenn

sie auf Grund gesetzlicher Ermächtigung oder eines Beschlusses eines Organes einer

Körperschaft des öffentlichen Rechts gewährt werden.

 

ln diesem Zusammenhang ist aber auch zu beachten, daß gemäß § 20 Abs. 2 EStG bei

der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen oder Ausgaben, soweit sie mit nicht

steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen,

nicht abgezogen werden dürfen. Sollten Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln steuer-

befreit sein, dürfen daher die in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Personal- und

Sachaufwendungen nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

 

Sind steuerbefreite Subventionen zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschafts-

gütern des Anlagevermögens bestimmt, dürfen als Anschaffungs- oder Herstellungs-

kosten nur die vom Empfänger der Zuwendungen aus anderen Mitteln geleisteten Auf-

wendungen angesetzt werden ( § 6 Z 10 EStG). Die tatsächlichen Anschaffungs- oder

Herstellungskosten sind daher um die steuerfreien Subventionen zu kürzen.

 

Außerdem möchte ich darauf hinweisen, daß die Steuerbefreiung des

§ 3 Abs. 1 Z 3 EStG (Beihilfen aus öffentlichen Mitteln zur unmittelbaren Förderung der

Kunst bzw. der Wissenschaft oder Forschung) nicht zur Anwendung kommen kann, da

die Tätigkeit eines - auch hochqualifizierten - Verlegers weder eine künstlerische noch

wissenschaftliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit darstellt. Subventionen an einen

Verleger dienen daher nicht der unmittelbaren Förderung der Kunst oder Wissenschaft.

 

Zu 2.:

Verlagsförderungen sind in bezug auf die Frage der Einkommen- bzw. Umsatzsteuerpflicht

genauso zu behandeln wie alle anderen Arten von staatlichen Förderungen.

 

Zu 3.:

Verlagsförderungen, die der Bund vergibt, sind in bezug auf die Frage der Einkommen

bzw. Umsatzsteuerpflicht genauso zu behandeln wie jene Verlagsförderungen, die ein

Bundesland vergibt.