510/AB

 

 

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage Nr. 507/J der Abgeordneten Dr. Volker Kier und Genossen vom

26. April 1996, betreffend Aussendung des Finanzamtes für Körperschaften, beehre ich mich

folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1 .:

Das Schreiben des Finanzamtes für Körperschaften in Wien vom 16. April 1996 ist mir

bekannt.

 

Zu 2.:

Das Schreiben wurde von der Steuersektion in Bundesministerium für Finanzen entworfen

und durch das Bundesrechenzentrum versendet.

 

Zu 3.:

Die Lohnabrechnung für den Monat Juni wird von jenen Arbeitgebern, die den jeweiligen

Monatsbezug am Ersten des Kalenderrnonats auszahlen, bereits Ende April bzw. Anfang Mai

erstellt. Daher erschien es sinnvoll, über die beabsichtigten gesetzlichen Maßnahmen so früh

als möglich zu informieren. Aufgrund von absehbaren Kapazitätsengpässen im Bereich des

Bundesrechenzentrums bedingt durch den Fälligkeitstermin 15. April (Lohnsteuer- und

Umsatzsteuerfälligkeit) bzw. in der Folge durch die Versendung der im Schreiben ange-

führten besonderen Freibetragsbescheide, kam für diese lnformation ein späterer Zeitpunkt

nicht in Betracht. Die gegenständlichen Maßnahmen sind auch weder im Finanzausschuß

noch im Rahmen außerparlamentarischer Diskussion in Frage gestellt worden, weshalb auf

Angaben zum Stand der parlamentarischen Behandlung des Strukturanpassungsgesetzes

 

verzichtet wurde. ln diesem Zusammenhang ist auch auf Punkt 5 der Beantwortung zu ver-

weisen.

 

Zu 4.:

Wären alle mit der Vollziehung des Gesetzes notwendigen Schritte erst nach der Verlaut-

barung des Strukturanpassungsgesetzes im Bundesgesetzblatt erfolgt, hätte eine derart

späte lnfoi-mation der Arbeitgeber für diese Mehrkosten verursacht, bei einem späteren

lnkrafttreten der gesetzlichen Maßnahmen wäre hingegen der fiskalische Effekt nicht erreicht

worden.

 

Zu 5.:

Selbstverständlich wäre eine Abänderung der Regierungsvorlage möglich gewesen, was

eine entsprechende neuerliche lnformation der Arbeitgeber erfordert hätte. Dies konnte

jedoch aufgrund der bis dahin geführten Diskussionen nicht als wahrscheinlich angesehen

werden.

 

Zu 6.:

Die Kosten einer Arbeitgeberinformation betragen ca. 1,2 Mio. S.

 

Zu 7.:

Die Gewaltentrennung sollte durch die Arbeitgeberinformation keinesfalls in Frage gestellt

werden. VVie bereits ausgeführt, waren für die gewählte Vorgangsweise vor allem Zeitdruck

und Serviceüberlegungen für die Lohnabrechnung ausschlaggebend. Jedes vorläufige Aviso

hätte von vornherein eine weitere lnformation mit den entsprechenden Kosten erforderlich

gemacht.