510/AB
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 507/J der Abgeordneten Dr. Volker Kier und Genossen vom
26. April 1996, betreffend Aussendung des Finanzamtes für Körperschaften, beehre ich mich
folgendes mitzuteilen:
Zu 1 .:
Das Schreiben des Finanzamtes für Körperschaften in Wien vom 16. April 1996 ist mir
bekannt.
Zu 2.:
Das Schreiben wurde von der Steuersektion in Bundesministerium für Finanzen entworfen
und durch das Bundesrechenzentrum versendet.
Zu 3.:
Die Lohnabrechnung für den Monat Juni wird von jenen Arbeitgebern, die den jeweiligen
Monatsbezug am Ersten des Kalenderrnonats auszahlen, bereits Ende April bzw. Anfang Mai
erstellt. Daher erschien es sinnvoll, über die beabsichtigten gesetzlichen Maßnahmen so früh
als möglich zu informieren. Aufgrund von absehbaren Kapazitätsengpässen im Bereich des
Bundesrechenzentrums bedingt durch den Fälligkeitstermin 15. April (Lohnsteuer- und
Umsatzsteuerfälligkeit) bzw. in der Folge durch die Versendung der im Schreiben ange-
führten besonderen Freibetragsbescheide, kam für diese lnformation ein späterer Zeitpunkt
nicht in Betracht. Die gegenständlichen Maßnahmen sind auch weder im Finanzausschuß
noch im Rahmen außerparlamentarischer Diskussion in Frage gestellt worden, weshalb auf
Angaben zum Stand der parlamentarischen Behandlung des Strukturanpassungsgesetzes
verzichtet wurde. ln diesem Zusammenhang ist auch auf Punkt 5 der Beantwortung zu ver-
weisen.
Zu 4.:
Wären alle mit der Vollziehung des Gesetzes notwendigen Schritte erst nach der Verlaut-
barung des Strukturanpassungsgesetzes im Bundesgesetzblatt erfolgt, hätte eine derart
späte lnfoi-mation der Arbeitgeber für diese Mehrkosten verursacht, bei einem späteren
lnkrafttreten der gesetzlichen Maßnahmen wäre hingegen der fiskalische Effekt nicht erreicht
worden.
Zu 5.:
Selbstverständlich wäre eine Abänderung der Regierungsvorlage möglich gewesen, was
eine entsprechende neuerliche lnformation der Arbeitgeber erfordert hätte. Dies konnte
jedoch aufgrund der bis dahin geführten Diskussionen nicht als wahrscheinlich angesehen
werden.
Zu 6.:
Die Kosten einer Arbeitgeberinformation betragen ca. 1,2 Mio. S.
Zu 7.:
Die Gewaltentrennung sollte durch die Arbeitgeberinformation keinesfalls in Frage gestellt
werden. VVie bereits ausgeführt, waren für die gewählte Vorgangsweise vor allem Zeitdruck
und Serviceüberlegungen für die Lohnabrechnung ausschlaggebend. Jedes vorläufige Aviso
hätte von vornherein eine weitere lnformation mit den entsprechenden Kosten erforderlich
gemacht.