5103/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Apfelbeck und Kollegen vom 17. Dezember

1998, Nr. 5474/J, betreffend direkte Förderungen im Jahr 1997, beehre ich mich folgendes

mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

In den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft fallen eine

Vielzahl von nationalen und europarechtlichen Regelungen (z.B.: Landwirtschaftsgesetz

1992, Forstgesetz 1975, Wasserbautenförderungsgesetz 1985, Förderungs - Sonderrichtli -

nien, EG - Verordnungen und Programme etc., die als Rechtsgrundlage für die Gewährung

von Förderungen dienen). Auf Grund der Eigenart und Vielzahl der Förderungen im Bereich

der Land - und Forstwirtschaft kann eine detaillierte Beantwortung der Anfragestellungen

nicht erfolgen, da dies den Rahmen einer Anfragebeantwortung im üblichen Sinne sprengen

würde. Darüber hinaus wäre es auch aus Gründen des Datenschutzes nicht möglich, perso -

nenbezogene Daten über die Förderungsempfänger bekanntzugeben.

Die Förderungsabwicklung erfolgt in den meisten Fällen nicht durch das Bundesministerium

für Land - und Forstwirtschaft, sondern von eigenen Förderungsabwicklungsstellen. Als För -

derungsabwicklungsstellen kommen neben dem Bundesministerium für Land - und Forstwirt -

schaft folgende Institutionen in Betracht:

 

-   Landeshauptmann

-   Landes - Landwirtschaftskammern

-   ERP - Fonds

-   Agrarmarkt - Austria

 

Bei den oben genannten Förderungsabwicklungsstellen hat der Förderungswerber sein För -

derungsansuchen einzubringen. Es wird dort bearbeitet, genehmigt, und die entsprechenden

Gelder werden auch von der Förderungsabwicklungsstelle angewiesen. Die Förderungsab -

wicklungsstellen melden dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft nur den vor -

aussichtlichen Bedarf an Bundesmitteln.

 

Die oben bereits beschriebene Auslagerung und die Vielzahl der Rechtsgrundlagen für För -

derungen, die sich wiederum in Förderungssparten und - maßnahmen untergliedern, und die

dadurch bedingte maßnahmenspezifische Abwicklung machen eine Nennung von Zahlen

unmöglich. Dazu kommt noch, dass ein und derselbe Förderungswerber bei verschiedenen

Maßnahmen Antragsteller sein kann und darüber hinaus auch oftmals bei ein und derselben

Maßnahme, den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechend, innerhalb eines Haus -

haltsjahres mehrmals Ansuchen zu stellen sind. Verschiedene Maßnahmen bedingen auch

eine Kombination untereinander, wobei die Abrechnung, wie bereits oben ausgeführt, maß -

nahmenspezifisch erfolgt.

 

Zu Frage 4:

 

Der Förderungsbericht ist ein Erfolgsbericht, was bedingt, dass auch alle Förderungen tat -

sächlich ausbezahlt wurden.

Zu Frage 5:

 

Die Überprüfung der Förderungsgelder auf widmungsgemäße Verwendung obliegt in erster

Linie sowohl in fachlicher als auch in rechnerischer Hinsicht den zuständigen Organen der

förderungsausführenden Stellen.

Im Bereich des Bundesministeriums für Land - und Forstwirtschaft ist mit der Überprüfung

des zu legenden Verwendungsnachweises, welchen die Förderungsabwicklungsstellen über

die ausbezahlten Bundesmittel mit Stichtag 31.12. des Förderungsjahres zu erstellen und bis

spätestens 31.3. dem Bundesministerium für Land - und Forstwirtschaft zur Genehmigung

vorzulegen haben, eine spezielle Prüfungsstelle der Buchhaltung beauftragt. Weiters ist es

Aufgabe dieser Stelle, Einschau bei den förderungsausführenden Stellen im Sinne der gel -

tenden Förderungsrichtlinien bzw. sonstigen Rechtsvorschriften vorzunehmen und Gegen -

kontrollen bei Förderungsempfängern im Hinblick auf die widmungsgemäße Verwendung der

Förderungsmittel durchzuführen.

 

Da diese Prüfungsstelle ihre Überprüfungsaufgaben als sogenannte ,,nachprüfende Instanz“

wahrnimmt, ist das Jahr 1997 prüfungstechnisch noch nicht abgeschlossen. Die von Ihnen

gewünschten Angaben bezüglich der Anzahl der überprüften Förderungswerber sind dem -

zufolge derzeit noch nicht möglich.

 

Zu Frage 6:

 

Es darf auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 und die dort dargelegten Gründe verwiesen

werden.