5113/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr 5358/J betreffend die
Verordnungen 288/1998, 294/1998 und 295/1998, welche die Abgeordnete MMag. Petrovic,
Freundinnen und Freunde am 16. Dezember 1998 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 3 der Anfrage:
Gemäß § 7 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes ist in den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen,
Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen der Lehrberuf in der dem Geschlecht des
Lehrlings entsprechenden Form zu bezeichnen Aufgrund dieser Bestimmungen ist in den
angeführten Urkunden und Dokumenten ein Abstellen auf die geschlechtsspezifische
Bezeichnung des Lehrberufes sichergestellt, sodaß auf diese Weise der Forderung nach
sprachlicher Gleichbehandlung in den Lehrberufsbezeichnungen jedenfalls Rechnung getragen
ist.
§ 7 BAG sieht hingegen nicht vor, in der Lehrberufsliste selbst sowie in den gemäß § 8 BAG
zu erlassenden Ausbildungsvorschriften sowohl die männliche als auch die weibliche Form der
Bezeichnung des Lehrberufs zu verwenden. Um der in § 7 Abs. 3 BAG festgelegten
Verpflichtung nach geschlechtsspezifischer Bezeichnung in den dem Lehrling
auszuhändigenden Dokumenten Nachdruck zu verleihen, wird in den zukünftig zu erlassenden
Ausbildungsvorschriften im jeweiligen § l Abs. 2 nochmals dezidiert darauf hingewiesen
werden, daß in den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und
Lehrbriefen der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form zu
bezeichnen ist.
Was den Hinweis auf den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Angelegenheiten betrifft, so ist zu bemerken, daß es sich bei der Bezeichnung von Lehrberufen
in der Lehrberufsliste und in den Ausbildungsvorschriften auf Grund der fehlenden
Bezugnahme auf eine konkrete Person nicht um eine Personenbezeichnung, sondern um eine
abstrakte Berufsbezeichnung, eben um eine Bezeichnung eines Lehrberufs handelt.
In Hinkunft wird aber versucht werden, neue Lehrberufe geschlechtsneutral zu bezeichnen
bzw. nach der männlichen Form einen Schrägstrich und die weibliche Form anzufügen. Die
beiliegende Broschüre ist kein offizielles Dokument, sondern dient zur Information über die
Vielfältigkeit der Lehrlingsausbildung. In Hinkunft wird aber auch bei solchen
Informationsbroschüren verstärkt auf die oben erwähnten Vorschläge Rücksicht genommen
werden.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Die in den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen
zu verwendende weibliche Bezeichnung der betreffenden Lehrberufe lautet "Medienfachfrau",
,,Systemgastronomiefachfrau"
und "Straßenerhaltungsfachfrau".
Beilage
Entwurf
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die
Berufsausbildung im Lehrberuf Mechatroniker (Mechatroniker - Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch die Berufsausbildungsgesetz - Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird - hinsichtlich des § 12 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:
Lehrberuf im Maschinen- und Anlagenbau
§ 1. (1) Im Maschinen- und Anlagenbau ist der Lehrberuf Mechatroniker mit einer Lehrzeit von
dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der
Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf
Mechatroniker ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht,
selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
1. Technische Unterlagen lesen und anwenden,
2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
3. Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen und dokumentieren,
Qualitatsmanagementsysteme anwenden,
4. Mechatronische Teile herstellen und bearbeiten, mechatronische Baugruppen und Komponenten
zusammenbauen und abgleichen,
5. Mechanische, elektrische und elektronische Bauelemente, Baugruppen und Komponenten
zusammenbauen und installieren,
6. Elektrische und maschinenbautechnische Größen messen und prüfen,
7. Mechatronische Hardwarekomponenten und Softwarekomponenten installieren und prüfen,
8. Elektrische, pneumatische und hydraulische Steuerungen aufbauen und prüfen,
9. Mechatronische Systeme programmieren und prüfen,
10. Maschinen, Systeme und Anlagen zusammenbauen, montieren und prüfen,
11. Mechatronische Systeme in Geräten, Maschinen und Anlagen installieren, prüfen, einstellen,
inbetriebnehmen und übergeben,
12. Mechatronische Systeme instandhalten und warten,
13. Fehler, Mängel und Störungen an mechatronischen Systemen aufsuchen, eingrenzen und
beseitigen,
14. Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden einrichten, prüfen und
dokumentieren,
15. Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren,
16. Kunden über Einsatz, Anwendung und Wartung mechatronischer Systeme beraten.
Berufsbild
§ 3. Für den Lehrberuf Mechatroniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die
angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart
zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils
befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren
einschließt.
Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
4. Lehrjahr |
1. |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Maschinen, |
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Geräte und Vorrichtungen |
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2. |
Kenntnisse der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten |
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3. |
Lesen und Anwenden von Werkzeichnungen, Montage-, Stromlauf- und Schaltplänen, Anfertigen von Montage-, Stromlauf- und Schaltskizzen und -plänen |
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4. |
Kenntnis über Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung, |
Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
4.Lehrjahr |
5. |
Grundkenntnisse über das Planen und Steuern von Arbeitsabläufen |
Kenntnis über das Planen und Steuern von Arbeitsabläufen |
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse |
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6. |
Grundlegende Fertigkeiten in der Werkstoff- bearbeitung von Hand und unter Verwendung von Maschinen und Geräten: wie Messen, Anreißen, Feilen, Sägen, Bohren, Senken, Spanen, Trennen, Umformen, Passen, Fügen, Verbinden, Trennen, Oberflächenbearbeiten, Montieren, Gewindeschneiden |
- |
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7. |
Grundkenntnisse der Elektrotechnik |
Kenntnis der Elektrotechnik |
- |
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8. |
Zurichten, Verlegen und Anschließen von Leitungen |
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9. |
Isolieren |
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- |
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10. |
Messen maschinenbautechnischer und elektrischer Größen(analog, digital) |
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11. |
Grundkenntnisse über elektrische und elektronische Bauelemente |
Kenntnis über elektrische und elektronische Bauelemente |
Installieren elektrischer und elektronischer Bauelemente zu mechatronischen Baugruppen |
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12. |
Anwenden und Überprüfen der mechanischen und elektrischen Schutzmaßnahmen |
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13. |
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Ausbauen, Zerlegen und Zusammenbauen von Maschinen, Geräten, |
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Anlagen und Anlagenteilen |
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14. |
- |
Aufsuchen, Beheben von Fehlern in Maschinen, Geräten, Anlagen und Anlagenteilen |
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15. |
- |
- |
Aufstellen und Inbetriebnehmen von Maschinen, Geräten, Anlagen und Anlagenteilen samt Funktionskontrolle |
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16. |
- |
Sichern von Maschinen, Geräten, Anlagen und Anlagenteilen für den Transport |
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17. |
Grundkenntnisse des Qualitatsmanagements |
Kenntnis und Mitarbeit beim Qualitätsmanagement |
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18. |
- |
Herstellen von Kabelverbindungen |
- |
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19. |
Kenntnis über einschlägige Hardware und Software |
Zusammenstellen und Verbinden von Systemkomponenten, Installieren und Anpassen von Software, Konfigurieren einschlägiger Hardware Bussystemen |
Installieren und Konfigurieren von Netzwerken und |
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20. |
- |
Herstellen von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Steuerungen nach Schaltplänen |
Zuordnen von Steuer- ungskonzepten und Auswählen von Steu- erungseinrichtungen |
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21. |
Kenntnis über das Programmieren mechatronischer Systeme |
Eingeben und Ändern von Steuerungspro- grammen sowie Er- stellen und Anwenden von Testprogrammen |
Überwachen des Programmablaufs von mechatronischen Systemen, Feststellen von Fehlern und Beheben von Fehlern |
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22. |
- |
Inbetriebnehmen und Bedienen mechatronischer Systeme |
Warten und Instandhalten mechatronischer Systeme |
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23. |
Kenntnis und Anwendung einschlägiger englischer Fachausdrücke |
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24. |
Kenntnis der einschlägigen maschinenbautechnischen und elektrotechnischen Bau- und Sicherheitsvorschriften (wie Maschinen - Sicherheitsverordnung, Niederspannungsgeräte- verordnung, Elektromagnetische Verträglichkeits - Verordnung) und Normen (EN, ÖNOPM, ÖVE TAEV) |
Pos. |
1. Lehrjahr |
2. Lehrjahr |
3. Lehrjahr |
4. Lehrjahr |
25. |
Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs- relevanten Arbeitsbereich, Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls |
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26. |
Kenntnis über einschlägige Schutzmaßnahmen und die sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften und Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit |
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27. |
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) |
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28. |
Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechatroniker gliedert sich in eine praktische und in
eine theoretische Prüfling.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Technologie, Arbeitsplanung und
Funktionsanalyse.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Mechatroniker oder den erfolgreichen
Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfling
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung hat eine mechatronische Arbeitsprobe in Form der Bearbeitung eines
betrieblichen Arbeitsauftrags zu umfassen.
(2) Die Arbeitsprobe hat sich nach Angabe auf die Errichtung, Änderung oder Instandhaltung eines
mechatronischen Systems, einschließlich Arbeitsplanung und Dokumentation der Arbeitsschritte zu
erstrecken. Hiebei ist ein Steuerungsprogramm zu installieren, ändern oder neu zu konfigurieren, danach
zu prüfen und inbetriebzunehmen.
(3) Die Prüflingskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die
Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die
in der Regel in zwölf Stunden durchgeführt werden kann.
(4) Die Prüfarbeit ist nach 14 Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
1. Zielorientierte Planung und Ausführung der Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben,
2. Fachgerechte Auswahl des Materials und der mechatronischen Komponenten,
3. Fachgerechte Anwendung von Verdrahtungs- und Verbindungstechniken,
4. Richtige Einstellung und Abgleichung von Baugruppen (Aktorik, Sensorik),
5. Fachgerechte Eingrenzung und Behebung von Fehlern und Störungen in den Systemen,
6. Fachgerechtes Erstellen der Arbeitsprotokolle unter Nutzung von Standardsoftware,
7. Fachgerechtes Erstellen oder Ändern der Schaltungsunterlagen und technischen
Kommunikationsunterlagen.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Im Fachgespräch soll
der Prüfling zeigen, daß er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag
relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung diese Auftrags
begründen kann.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder
Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und
Unfallverhütung
sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen
sind einzubeziehen.
Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung
von Situationen oder Problemen zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 20 Minuten dauern. Es ist nach 30 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs
möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle
wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Technologie
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen
nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Werkstoffkunde und Arbeitsverfahren,
2. Elemente des Maschinenbaus und Anlagenbaus,
3. Grundlagen der Elektrotechnik,
4. Grundlagen der Elektronik und Digitaltechnik,
5. Grundlagen der Prozeßleittechnik (Steuerungen, Regelungen),
6. Mechatronische Systeme,
7. Prüf- und Meßtechnik.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus
jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Arbeitsplanung
§ 9. (1) Die Prüfung hat sich auf die Anfertigung eines Arbeitsplans zur Montage und
Inbetriebnahme eines mechatronischen Systems nach Vorgabe zu erstrecken.
(2) Bei der Prüfung sind durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und
mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege
darzustellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.
Funktionsanalyse
§ 10. (1) Die Prüfung hat sich auf das Beschreiben der Vorgehensweise zur vorbeugenden
Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung eines Fehlers in einem mechatronischen System zu
erstrecken.
(2) Bei der Prüfung sind durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und
mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege
darzustellen.
(3) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden kann.
(4) Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die Wiederholungs -
prüfung auf die mit “Nicht genügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen
Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der
nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Verhältniszahlen
§ 12. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Mechatroniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß
§ 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen Lehrlinge)
festgelegt:
1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person ......................................... zwei Lehrlinge;
2. auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person ..................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Lehrjahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen
mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur
vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in
Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
- insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig
ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf
betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller
Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Mechatroniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8
Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungs - aufgaben
betraut ist;
2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter
Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b
des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten
Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden
Lehrberufe entspricht.
Beilage 2 (Broschüre) konnte nicht gescannt werden!!