5113/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr 5358/J betreffend die

Verordnungen 288/1998, 294/1998 und 295/1998, welche die Abgeordnete MMag. Petrovic,

Freundinnen und Freunde am 16. Dezember 1998 an mich richteten, stelle ich fest:

 

Antwort zu den Punkten 1 und 3 der Anfrage:

 

Gemäß § 7 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes ist in den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen,

Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen der Lehrberuf in der dem Geschlecht des

Lehrlings entsprechenden Form zu bezeichnen Aufgrund dieser Bestimmungen ist in den

angeführten Urkunden und Dokumenten ein Abstellen auf die geschlechtsspezifische

Bezeichnung des Lehrberufes sichergestellt, sodaß auf diese Weise der Forderung nach

sprachlicher Gleichbehandlung in den Lehrberufsbezeichnungen jedenfalls Rechnung getragen

ist.

§ 7 BAG sieht hingegen nicht vor, in der Lehrberufsliste selbst sowie in den gemäß § 8 BAG

zu erlassenden Ausbildungsvorschriften sowohl die männliche als auch die weibliche Form der

Bezeichnung des Lehrberufs zu verwenden. Um der in § 7 Abs. 3 BAG festgelegten

Verpflichtung nach geschlechtsspezifischer Bezeichnung in den dem Lehrling

auszuhändigenden Dokumenten Nachdruck zu verleihen, wird in den zukünftig zu erlassenden

Ausbildungsvorschriften im jeweiligen § l Abs. 2 nochmals dezidiert darauf hingewiesen

werden, daß in den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und

Lehrbriefen der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form zu

bezeichnen ist.

 

Was den Hinweis auf den Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für wirtschaftliche

Angelegenheiten betrifft, so ist zu bemerken, daß es sich bei der Bezeichnung von Lehrberufen

in der Lehrberufsliste und in den Ausbildungsvorschriften auf Grund der fehlenden

Bezugnahme auf eine konkrete Person nicht um eine Personenbezeichnung, sondern um eine

abstrakte Berufsbezeichnung, eben um eine Bezeichnung eines Lehrberufs handelt.

 

In Hinkunft wird aber versucht werden, neue Lehrberufe geschlechtsneutral zu bezeichnen

bzw. nach der männlichen Form einen Schrägstrich und die weibliche Form anzufügen. Die

beiliegende Broschüre ist kein offizielles Dokument, sondern dient zur Information über die

Vielfältigkeit der Lehrlingsausbildung. In Hinkunft wird aber auch bei solchen

Informationsbroschüren verstärkt auf die oben erwähnten Vorschläge Rücksicht genommen

werden.

 

Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Die in den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen

zu verwendende weibliche Bezeichnung der betreffenden Lehrberufe lautet "Medienfachfrau",

,,Systemgastronomiefachfrau" und "Straßenerhaltungsfachfrau".

                                                                                                                                             Beilage  

Entwurf

 

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die

Berufsausbildung im Lehrberuf Mechatroniker (Mechatroniker - Ausbildungsordnung)

 

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert

durch die Berufsausbildungsgesetz - Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird - hinsichtlich des § 12 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:

 

Lehrberuf im Maschinen- und Anlagenbau

 

         § 1. (1) Im Maschinen- und Anlagenbau ist der Lehrberuf Mechatroniker mit einer Lehrzeit von

dreieinhalb Jahren eingerichtet.

 

        (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form zu bezeichnen.

 

                                                               Berufsprofil

 

         § 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf

Mechatroniker ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht,

selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

          1. Technische Unterlagen lesen und anwenden,

          2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

          3. Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen und dokumentieren,

              Qualitatsmanagementsysteme anwenden,

          4. Mechatronische Teile herstellen und bearbeiten, mechatronische Baugruppen und Komponenten

              zusammenbauen und abgleichen,

          5. Mechanische, elektrische und elektronische Bauelemente, Baugruppen und Komponenten

              zusammenbauen und installieren,

          6. Elektrische und maschinenbautechnische Größen messen und prüfen,

          7. Mechatronische Hardwarekomponenten und Softwarekomponenten installieren und prüfen,

          8. Elektrische, pneumatische und hydraulische Steuerungen aufbauen und prüfen,

          9. Mechatronische Systeme programmieren und prüfen,

        10. Maschinen, Systeme und Anlagen zusammenbauen, montieren und prüfen,

        11. Mechatronische Systeme in Geräten, Maschinen und Anlagen installieren, prüfen, einstellen,

              inbetriebnehmen und übergeben,

        12. Mechatronische Systeme instandhalten und warten,

        13. Fehler, Mängel und Störungen an mechatronischen Systemen aufsuchen, eingrenzen und

              beseitigen,

        14. Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden einrichten, prüfen und

              dokumentieren,

        15. Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren,

        16. Kunden über Einsatz, Anwendung und Wartung mechatronischer Systeme beraten.

          

                                                                              Berufsbild

 

         § 3. Für den Lehrberuf Mechatroniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die

angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart

zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils

befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren

einschließt.

 

Pos.

 1. Lehrjahr

 2. Lehrjahr

 3. Lehrjahr

 4. Lehrjahr

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Maschinen,

 

Geräte und Vorrichtungen

2.

Kenntnisse der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und

Bearbeitungsmöglichkeiten

3.

Lesen und Anwenden von Werkzeichnungen, Montage-, Stromlauf- und Schaltplänen, Anfertigen

von Montage-, Stromlauf- und Schaltskizzen und -plänen

4.

Kenntnis über Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung,


 

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4.Lehrjahr

5.

Grundkenntnisse über

das Planen und

Steuern von

Arbeitsabläufen

Kenntnis über das

Planen und Steuern

von Arbeitsabläufen

Planen und Steuern von Arbeitsabläufen,

Kontrollieren und Beurteilen der

Arbeitsergebnisse

6.

Grundlegende Fertigkeiten in der Werkstoff-

bearbeitung von Hand und unter Verwendung

von Maschinen und Geräten: wie Messen,

Anreißen, Feilen, Sägen, Bohren, Senken,

Spanen, Trennen, Umformen, Passen, Fügen,

Verbinden, Trennen, Oberflächenbearbeiten,

Montieren, Gewindeschneiden

-

7.

Grundkenntnisse der

Elektrotechnik

Kenntnis der Elektrotechnik

-

8.

Zurichten, Verlegen und Anschließen von Leitungen

9.

Isolieren

-

-

10.

Messen maschinenbautechnischer und elektrischer Größen(analog, digital)

11.

Grundkenntnisse über

elektrische und

elektronische

Bauelemente

Kenntnis über

elektrische und

elektronische

Bauelemente

Installieren elektrischer und elektronischer

Bauelemente zu mechatronischen Baugruppen

12.

Anwenden und Überprüfen der mechanischen und elektrischen Schutzmaßnahmen

13.

-

Ausbauen, Zerlegen und Zusammenbauen von Maschinen, Geräten,

 

 

Anlagen und Anlagenteilen

14.

-

Aufsuchen, Beheben von Fehlern in Maschinen, Geräten, Anlagen und

Anlagenteilen

15.

-

-

Aufstellen und Inbetriebnehmen von

Maschinen, Geräten, Anlagen und

Anlagenteilen samt Funktionskontrolle

16.

-

Sichern von Maschinen, Geräten, Anlagen und

Anlagenteilen für den Transport

17.

Grundkenntnisse des Qualitatsmanagements

Kenntnis und Mitarbeit beim

Qualitätsmanagement

18.

-

Herstellen von Kabelverbindungen

-

19.

Kenntnis über

einschlägige Hardware

und Software

Zusammenstellen und Verbinden von

Systemkomponenten, Installieren und Anpassen

von Software, Konfigurieren einschlägiger

Hardware Bussystemen

Installieren und

Konfigurieren von

Netzwerken und

20.

-

Herstellen von elektrischen, pneumatischen und

hydraulischen Steuerungen nach Schaltplänen

Zuordnen von Steuer-

ungskonzepten und

Auswählen von Steu-

erungseinrichtungen

21.

Kenntnis über das

Programmieren

mechatronischer

Systeme

Eingeben und Ändern

von Steuerungspro-

grammen sowie Er-

stellen und Anwenden

von Testprogrammen

Überwachen des Programmablaufs von

mechatronischen Systemen, Feststellen von

Fehlern und Beheben von Fehlern

22.

-

Inbetriebnehmen und

Bedienen

mechatronischer

Systeme

Warten und Instandhalten mechatronischer

Systeme

23.

Kenntnis und Anwendung einschlägiger englischer Fachausdrücke

24.

Kenntnis der einschlägigen maschinenbautechnischen und elektrotechnischen Bau- und

Sicherheitsvorschriften (wie Maschinen - Sicherheitsverordnung, Niederspannungsgeräte-

verordnung, Elektromagnetische Verträglichkeits - Verordnung) und Normen (EN, ÖNOPM,

ÖVE TAEV)


 

Pos.

 1. Lehrjahr

 2. Lehrjahr

 3. Lehrjahr

 4. Lehrjahr

25.

 Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt:

 Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-

 relevanten Arbeitsbereich, Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden

 Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

26.

 Kenntnis über einschlägige Schutzmaßnahmen und die sonstigen in Betracht kommenden

 Vorschriften und Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

27.

 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des

 Berufsausbildungsgesetzes)

28.

 Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

 

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

 

         § 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechatroniker gliedert sich in eine praktische und in

eine theoretische Prüfling.

 

         (2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

 

         (3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Technologie, Arbeitsplanung und

Funktionsanalyse.

 

         (4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Mechatroniker oder den erfolgreichen

Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

 

Praktische Prüfling

Prüfarbeit

 

         § 5. (1) Die Prüfung hat eine mechatronische Arbeitsprobe in Form der Bearbeitung eines

betrieblichen Arbeitsauftrags zu umfassen.

 

         (2) Die Arbeitsprobe hat sich nach Angabe auf die Errichtung, Änderung oder Instandhaltung eines

mechatronischen Systems, einschließlich Arbeitsplanung und Dokumentation der Arbeitsschritte zu

erstrecken. Hiebei ist ein Steuerungsprogramm zu installieren, ändern oder neu zu konfigurieren, danach

zu prüfen und inbetriebzunehmen.

 

         (3) Die Prüflingskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die

Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die

in der Regel in zwölf Stunden durchgeführt werden kann.

 

         (4) Die Prüfarbeit ist nach 14 Stunden zu beenden.

 

         (5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

          1. Zielorientierte Planung und Ausführung der Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung

              wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben,

         2. Fachgerechte Auswahl des Materials und der mechatronischen Komponenten,

         3. Fachgerechte Anwendung von Verdrahtungs- und Verbindungstechniken,

         4. Richtige Einstellung und Abgleichung von Baugruppen (Aktorik, Sensorik),

         5. Fachgerechte Eingrenzung und Behebung von Fehlern und Störungen in den Systemen,

         6. Fachgerechtes Erstellen der Arbeitsprotokolle unter Nutzung von Standardsoftware,

         7. Fachgerechtes Erstellen oder Ändern der Schaltungsunterlagen und technischen

             Kommunikationsunterlagen.

 

Fachgespräch

         § 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

 

         (2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter

Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Im Fachgespräch soll

der Prüfling zeigen, daß er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag

relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung diese Auftrags

begründen kann.

 

         (3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder

Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und

Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind einzubeziehen.

Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung

von Situationen oder Problemen zu führen.

 

          (4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 20 Minuten dauern. Es ist nach 30 Minuten

zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

 

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

        § 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von

Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs

möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle

wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

 

         (2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

         (3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

 

        (4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

 

Technologie

        § 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen

nachstehenden Bereichen zu umfassen:

        1. Werkstoffkunde und Arbeitsverfahren,

        2. Elemente des Maschinenbaus und Anlagenbaus,

        3. Grundlagen der Elektrotechnik,

        4. Grundlagen der Elektronik und Digitaltechnik,

        5. Grundlagen der Prozeßleittechnik (Steuerungen, Regelungen),

        6. Mechatronische Systeme,

        7. Prüf- und Meßtechnik.

 

       (2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus

jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.

 

       (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

 

       (4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

 

Arbeitsplanung

       § 9. (1) Die Prüfung hat sich auf die Anfertigung eines Arbeitsplans zur Montage und

Inbetriebnahme eines mechatronischen Systems nach Vorgabe zu erstrecken.

 

       (2) Bei der Prüfung sind durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und

mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege

darzustellen.

 

      (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden

können.

 

      (4) Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.

 

Funktionsanalyse

       § 10. (1) Die Prüfung hat sich auf das Beschreiben der Vorgehensweise zur vorbeugenden

Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung eines Fehlers in einem mechatronischen System zu

erstrecken.

 

     (2) Bei der Prüfung sind durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und

mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege

darzustellen.

 

     (3) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden kann.

    

     (4) Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.

 

                                                                              Wiederholungsprüfung

 

      § 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

         (2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die Wiederholungs -

prüfung auf die mit “Nicht genügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission

hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen

festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

 

        (3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung

zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der

nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

 

Verhältniszahlen

 

       § 12. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Mechatroniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß

§ 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen Lehrlinge)

festgelegt:

       1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person ......................................... zwei Lehrlinge;

       2. auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person .....................    ein weiterer Lehrling.

 

      (2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Lehrjahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen

mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur

vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

 

      (3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in

Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

- insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

 

      (4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig

ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf

betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller

Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

 

      (5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Mechatroniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8

Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

         1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungs - aufgaben

             betraut ist;

         2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

             ist.

 

      (6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

  

      (7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter

Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b

des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten

Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden

Lehrberufe entspricht.

 

Beilage 2 (Broschüre) konnte nicht gescannt werden!!