5122/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Helmut Peter, Volker Kier, Partnerinnen

und Partner haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend “den Stand der legi -

stischen Vorbereitungen zur Schaffung von kleinen Aktiengesellschaften”, gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1, 2 und 3:

 

Ich möchte vorerst klarstellen, dass es sich bei der “kleinen AG” um einen Begriff in

der rechtspolitischen Diskussion handelt, der im Wesentlichen für eine Deregulie -

rung des Aktienrechts im Hinblick auf die Bedürfnisse mittelständischer Unterneh -

men steht. Wie weit und in welcher Hinsicht sich die kleine AG vom geltenden Akti -

enrecht entfernen sollte, ist damit noch nicht gesagt. Die Reform des deutschen Ak -

tienrechts 1994 wird in der Fachliteratur zwar als Schritt in Richtung “kleine AG” ge -

sehen, nicht aber als ihre Verwirklichung.

 

Die kleine Aktiengesellschaft wurde im Rahmen der Strategiegruppe “Finanzmarkt

Österreich” unter dem Aspekt diskutiert, ob durch sie der Kapitalmarkt gefördert

werden könnte. Näher behandelt wurde diese Frage in der Sitzung des Arbeitskrei -

ses “Recht” am 16. Jänner 1997. Dabei ist wegen der ungewissen kapitalmarktför -

dernden Wirkung der “kleinen AG” beschlossen worden, dieses Vorhaben zurückzu -

stellen.

 

Die Strategiegruppe “Finanzmarkt Österreich” hat den Begriff “kleine Aktiengesell -

schaft” nicht näher diskutiert. Festgehalten wurde aber, dass sie als nicht notierende

AG besser unter der Bezeichnung “private AG” diskutiert werden sollte, da sie nur

als “Vorzimmer für die Börsenotierung” zu sehen sei. Auch die Reform des deut -

schen Aktienrechts 1994 ermöglichte die sogenannte kleine Aktiengesellschaft nur

für nicht notierte Aktiengesellschaften.

 

Mein Ressort hat die deutsche und österreichische rechtspolitische Diskussion zu

diesem Thema selbstverständlich verfolgt, eine Arbeitsgruppe wurde aber nicht ein -

gesetzt, da aus den in der Folge noch auszuführenden Gründen die Zeit für ein der -

artiges Reformvorhaben - das dann auch tiefgreifender ausfallen könnte als die Re -

form des deutschen Aktienrechts - noch nicht gekommen ist.

 

Es ist daher nicht geplant und wäre zeitlich auch nicht möglich, noch in dieser Legis -

laturperiode einen Gesetzesentwurf zu erstellen.

 

Zu 4 und 5:

 

Vorerst sind den Gründen, die gegen die Einführung einer kleinen AG sprechen, die

Gründe gegenüberzustellen, die für sie sprechen könnten;

 

In den einleitenden Ausführungen zur Anfrage sind in sechs Punkten Vorteile der

kleinen AG genannt:

 

Ich darf vorerst zu den Punkten Erleichterung des Börsegangs, leichtere Handelbar -

keit der Anteile und Verbesserung der Eigenkapitalausstattung österreichischer Un -

ternehmen in einem Stellung nehmen:

 

Gerade die mangelnde Eigenkapitalausstattung mittelständischer Unternehmen, die

auch in Deutschland vorwiegend in der Form von Familienunternehmen geführt wer -

den, war Anlass und Triebfeder der Aktienrechtsreform 1994 in der BRD. Unbestrit -

ten war dabei allerdings in der deutschen wie in der österreichischen rechtspoliti -

schen Diskussion, dass die kleine AG, in welcher Ausgestaltung immer, für eine

Börsenotierung nicht in Frage kommt. Die strengen Bestimmungen des geltenden

Aktienrechts sind für die Aktiengesellschaft, die sich an das Anlegerpublikum wen -

det, unerlässlich.

 

Es stellt sich daher die Frage, ob und durch welche Änderungen des Aktienrechts

österreichische Unternehmen bewogen werden sollten, die äußerst beliebte Rechts -

form der GmbH aufzugeben und sich - zur Vorbereitung der Börsenotierung - vor -

erst in eine kleine AG umzuwandeln. Anlässlich des "Going public" müsste dann je -

denfalls die Satzung neuerlich geändert werden. Unter dem Gesichtspunkt der Ei -

genkapitalausstattung und der Förderung des Kapitalmarkts ist die kleine AG also

nur ein Zwischenschritt, dessen gesonderter Stellenwert im Verhältnis zu der damit

verbundenen erhöhten Komplexität der Rechtslage schwer abzuschätzen ist.

Zur Trennung von Anteilseignern und Geschäftsführung ist folgendes zu sagen: Un -

bestritten ist, dass ein entscheidender Grund für die Beibehaltung der Rechtsform

der GmbH aus der Sicht von Familienunternehmen die Einflussmöglichkeit auf die

Geschäftsführung ist. Wer den Großteil seines Vermögens im eigenen Unterneh -

men investiert hält, möchte auch “Herr im eigenen Haus” sein und auf das Geschick

des Unternehmens direkten Einfluss nehmen. Gerade die Machtbegrenzung der Ei -

gentümer einer AG durch die relativ starr vorgegebene Organisationsform und die

Weisungsfreiheit des Vorstands ist daher oft der zentrale Grund, der Unternehmer

von einer Umwandlung in die AG abhält. Eine besondere Problematik des Generati -

onswechsels besteht meiner Ansicht nach bei der GmbH nicht, es wurden zu die -

sem Punkt auch keine Änderungswünsche an das Bundesministerium für Justiz

herangetragen. Gerade bei der GmbH kann durch eine entsprechende Satzungsge -

staltung in Verbindung mit einem darauf abgestimmten Testament eine Lösung ge -

funden werden, die auf die individuelle Situation der Erben und ihr unternehmen -

sches Interesse zugeschnitten ist.

 

Die Ausweitung der Mitarbeiterbeteiligung ist rechtspolitisch alles andere als unum -

stritten. Die Bundesarbeitskammer betont in diesem Zusammenhang stets die Ge -

fahr, dass sich eine ungünstige Entwicklung des Unternehmens dann doppelt nega -

tiv bei den Mitarbeitern auswirkt und im Insolvenzfall sogar zu Verlust von Arbeits -

platz und Ersparnissen oder Anwartschaftsrechten auf Beteiligungspapiere (stock

options) führen kann. Besonders eine sich nicht auf die Führungsebene beschrän -

kende Form der Mitarbeiterbeteiligung wird unter diesem Aspekt sehr kritisch gese -

hen.

 

Damit soll nun keinesfalls gesagt werden, dass die geringe Beliebtheit der Rechts -

form Aktiengesellschaft nicht zu denken geben muss. Die Erfahrungen in der Bun -

desrepublik Deutschland liefern sicherlich wichtige Anhaltspunkte. Sie sind aber

nicht unmittelbar auf Österreich übertragbar, da das österreichische Aktiengesetz in

einigen Punkten weniger strenge Regeln aufweist als das deutsche vor der Reform

1994, sodass der Deregulierungsbedarf geringer ist.

 

Angesichts der starken Durchdringung unseres Gesellschaftsrechts durch die Vor -

gaben der verschiedenen gesellschaftsrechtlichen Richtlinien der EU ist bei nationa -

len gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen der Blick nach Brüssel unerlässlich: Unter

österreichischer Präsidentschaft war die Europäische Aktiengesellschaft schon nahe

daran, endlich das Licht der Welt zu erblicken. Eine politische Einigung zur beglei -

tenden Richtlinie über die Rolle der Arbeitnehmer in der Europäischen Aktiengesell -

schaft ist schließlich aber doch gescheitert. Die deutsche Präsidentschaft wird das

Vorhaben nicht ad acta legen, sondern mit dem einzigen Mitgliedstaat, der beim So -

zialministerrat am 2. Dezember 1998 die politische Einigung verhinderte, bilaterale

Gespräche aufnehmen. Sollte es in nächster Zeit zu einer Einigung kommen, wird

auch das österreichische Aktienrecht in einigen Punkten zu überdenken und für die

Europäische Aktiengesellschaft vorzubereiten sein, die z.B. neben der zweistufigen

Leitungsstruktur (Vorstand und Aufsichtsrat) auch das sogenannte monistische Sy -

stem (ein einziger Verwaltungsrat) vorsieht. Da das Statut der Europäischen Aktien -

gesellschaft in weiten Bereichen auf das jeweilige nationale Aktienrecht verweist,

wird dann auch zu prüfen sein, inwieweit das im europäischen Vergleich eher starre

und formstrenge österreichische Aktiengesetz nicht in manchen Bereichen flexibler

gestaltet werden könnte, wobei aber für börsenotierte Aktiengesellschaften keine

sehr großen Abstriche möglich sind.

 

Es ist aber auch eine neue Entwicklung zu beobachten: Teilweise bedingt durch die

noch immer nicht abgeschlossene Entstehungsgeschichte der Europäischen Aktien -

gesellschaft haben sich einige europäische Unternehmerverbände inzwischen von

der Europäischen Aktiengesellschaft abgewandt. Dies auch mit dem Argument,

dass sich nicht nur die Aktiengesellschaft auf dem Binnenmarkt behaupten müsse,

sondern gerade für kleinere Unternehmen eine europaweit einheitliche Rechtsform

gefunden werden sollte. So hat die französische Handels- und Industriekammer im

September 1998 den Verordnungsentwurf einer “Europäischen Privatgesellschaft"

vorgelegt, die als nicht börsefähige Aktiengesellschaft mit weitestgehender Sat -

zungsfreiheit konzipiert ist. Ihr Mindestkapital soll mit 25.000 Euro dem in der zwei -

ten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie für Aktiengesellschaften vorgeschriebenen

Mindestkapital entsprechen, ihre Anteile sind zwar fungibel, dürfen aber nicht öffent -

lich zur Zeichnung angeboten werden und keine Inhaberpapiere sein. Es soll aber

auch möglich sein, die Übertragung der Geschäftsanteile an eine Genehmigung zu

knüpfen.

 

Noch ist offen, ob und wann die Kommission diesen Vorschlag aufgreift. Es ist aber

anzunehmen, dass sich die Kommission - besonders nach einem allfälligen Schei -

tern der Arbeiten an einer Verordnung über die Europäische Aktiengesellschaft -

Gesellschaftsformen zuwendet, bei denen die Arbeitnehmermitbestimmung keine

Rolle spielt.

 

Vor einer neuerlichen gesellschaftsrechtlichen Weichenstellung in Österreich sollte

daher das Ergebnis dieser Entwicklungen zumindest abgeschätzt werden können.

Im Übrigen darf nicht vergessen werden, dass der Beitritt Österreichs zur EU und

die dadurch notwendigen Anpassungen unseres Gesellschaftsrechts in den letzten

Jahren eine Fülle von neuen Regelungen notwendig gemacht hat, die die betroffe -

nen Unternehmen und ihre Berater in hohem Maß in Anspruch nehmen. In nächster

Zukunft muss auch die Umstellung auf den Euro bewältigt werden Ein weiteres Vor -

haben ist daher nur dann gerechtfertigt ist, wenn seine Vorteile für die österreichi -

schen Unternehmen unbestritten sind.

 

Zu 6:

 

Anknüpfend an das oben Ausgeführte geht es meiner Ansicht nach sohin nicht um

die Frage nach einer Alternative, sondern um die Frage einer sorgfältigen kosten -

Nutzen - Abwägung vor weiteren legislativen Schritten. Dazu muss aber die europäi -

sche Entwicklung zumindest bis zur Entscheidung über das Zustandekommen der

Europäischen Aktiengesellschaft abgewartet werden.