5126/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Jörg Haider und Kollegen haben an mich ei -

ne schriftliche Anfrage, betreffend “die brutale Vergewaltigung einer 18 - jährigen

Schülerin in Wels", gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

 

Von dem in der Anfrage dargestellten Sachverhalt habe ich erst aus Anlass der vor -

liegenden parlamentarischen Anfrage Kenntnis erlangt. Dieser deckt sich im We -

sentlichen mit dem Verfahrensgegenstand des beim Landesgericht Wels gegen

Hannes M. wegen des Verdachtes des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201

Abs. 1 und 3 StGB im Stadium des Vorverfahrens anhängigen Strafverfahrens.

 

Zu 2 bis 6:

 

Grundlage für die Beantwortung dieser Fragen wäre die im Gerichtsakt des Landes -

gerichtes Wels erliegende Strafregisterauskunft über den Tatverdächtigen. Die Mit -

teilung von Inhalten des Gerichtsaktes stünde allerdings im Widerspruch zum

Grundsatz, dass die Entscheidung, ob und wem die Kenntnis von Akteninhalten zu

gestatten ist, den unabhängigen Gerichten vorbehalten ist; in diesem Zusammen -

hang steht auch das Prinzip der Nichtöffentlichkeit des gerichtlichen Vorverfahrens

einer Bekanntgabe von Aktendetails entgegen. Außerdem würde die Weitergabe

von in der Strafregisterauskunft aufscheinenden Daten selbst bei unterbleibender

voller Namensnennung im Hinblick auf das überwiegende Interesse des Tatver -

dächtigen im Sinne des Artikel 20 Absatz 3 B - VG das - auch für die Beantwortung

parlamentarischer Anfragen geltende - Gebot der Amtsverschwiegenheit und das

Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 Datenschutzgesetz verletzen.

 

Ich ersuche daher um Verständnis, dass ich mich aus diesen grundsätzlichen Erwä -

gungen zu einer Beantwortung dieser Fragen außerstande sehe.