5127/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl. - Ing. Maximilian Hofmann, Mag. Hubert
Haupt und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend "Untersu -
chung eines schweren Vorwurfs, der gegen den Vorsitzer eines Geschworenense -
nates erhoben wurde", gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Nein. In der dieser Anfrage zu Grunde liegenden Strafsache haben Beamte meines
Ressorts am 18. November 1993 (somit schon rein zeitlich vor der ersten Briefbom -
benserie, die anfangs Dezember 1993 einsetzte) die ersten Aktivitäten zur Einlei -
tung dieses Strafverfahrens (durch Beischaffung des Tagebuchs der Anklagebehör -
de zur Einsicht) gesetzt. Die Weisung zur Einleitung des Verfahrens erging am
24. Jänner 1994. Ich selbst war weder mit dieser Weisung noch mit der späteren
Anklagegenehmigung befasst.
Den in der Anfrage dargelegten Sachverhalt habe ich unverzüglich untersuchen las -
sen. Die Vorsitzende des Geschworenengerichts gibt an, sich nicht erinnern zu kön -
nen, den ihr in der Anfrage zugeschriebenen Satz in dieser Form gesagt zu haben.
Sie schließt nicht aus, im Hinblick auf die lange Zeitspanne vom Erscheinen der den
Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Artikel in der Zeitschrift "Kommentare
zum Zeitgeschehen" bis zur Anklageerhebung Erwägungen darüber angestellt zu
haben, dass a u c h im Hinblick auf die "Briefbombenkausa" und die in diese Zeit -
spanne fallenden Strafverfahren gegen die "Führer der VAPO, Gottfried Küssel und
Hans Jörg Schimanek" eine größere Sensibilität gegenüber nationalsozialistischem
Gedankengut und bezughabenden Aktivitäten seitens des "Ministers" (n i c h t als
Person, sondern als pars pro toto und hierarchische Spitze einer monokratisch orga -
nisierten Strafverfolgungsbehörde) eingetreten sei und es daraufhin zu erhöhtem
Personaleinsatz und beschleunigter Enderledigung bei Bearbeitung anhängiger
Kausen bei der Anklagebehörde gekommen sei. Dezidiert schließt die Vorsitzende
aus, die Aussage "...dass dieser Prozess gar nicht stattgefunden hätte..." getätigt zu
haben. Diese Äußerung entspräche nicht ihren Erfahrungen und sei in dieser Form
von ihr "so auch sicher nicht gemacht" worden.
Zu 2:
Dem Bundesministerium für Justiz ist bislang keine Menschrechtsbeschwerde des
Verurteilten - das Verfahren endete mit einer durch den Obersten Gerichtshof bestä -
tigten Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe - durch den Europäischen Ge -
richtshof für Menschenrechte zugestellt worden. Die Frage des Vorliegens einer
Konventionsverletzung wird von meinem Ressort nach allfälliger Befassung der Re -
publik Österreich durch den Gerichtshof geprüft werden.