5127/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dipl. - Ing. Maximilian Hofmann, Mag. Hubert

Haupt und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend "Untersu -

chung eines schweren Vorwurfs, der gegen den Vorsitzer eines Geschworenense -

nates erhoben wurde", gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

 

Zu 1:

Nein. In der dieser Anfrage zu Grunde liegenden Strafsache haben Beamte meines

Ressorts am 18. November 1993 (somit schon rein zeitlich vor der ersten Briefbom -

benserie, die anfangs Dezember 1993 einsetzte) die ersten Aktivitäten zur Einlei -

tung dieses Strafverfahrens (durch Beischaffung des Tagebuchs der Anklagebehör -

de zur Einsicht) gesetzt. Die Weisung zur Einleitung des Verfahrens erging am

24. Jänner 1994. Ich selbst war weder mit dieser Weisung noch mit der späteren

Anklagegenehmigung befasst.

 

Den in der Anfrage dargelegten Sachverhalt habe ich unverzüglich untersuchen las -

sen. Die Vorsitzende des Geschworenengerichts gibt an, sich nicht erinnern zu kön -

nen, den ihr in der Anfrage zugeschriebenen Satz in dieser Form gesagt zu haben.

Sie schließt nicht aus, im Hinblick auf die lange Zeitspanne vom Erscheinen der den

Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Artikel in der Zeitschrift "Kommentare

zum Zeitgeschehen" bis zur Anklageerhebung Erwägungen darüber angestellt zu

haben, dass  a u c h  im Hinblick auf die "Briefbombenkausa" und die in diese Zeit -

spanne fallenden Strafverfahren gegen die "Führer der VAPO, Gottfried Küssel und

 

Hans Jörg Schimanek" eine größere Sensibilität gegenüber nationalsozialistischem

Gedankengut und bezughabenden Aktivitäten seitens des "Ministers" (n i c h t  als

Person, sondern als pars pro toto und hierarchische Spitze einer monokratisch orga -

nisierten Strafverfolgungsbehörde) eingetreten sei und es daraufhin zu erhöhtem

Personaleinsatz und beschleunigter Enderledigung bei Bearbeitung anhängiger

Kausen bei der Anklagebehörde gekommen sei. Dezidiert schließt die Vorsitzende

aus, die Aussage "...dass dieser Prozess gar nicht stattgefunden hätte..." getätigt zu

haben. Diese Äußerung entspräche nicht ihren Erfahrungen und sei in dieser Form

von ihr "so auch sicher nicht gemacht" worden.

 

Zu 2:

Dem Bundesministerium für Justiz ist bislang keine Menschrechtsbeschwerde des

Verurteilten - das Verfahren endete mit einer durch den Obersten Gerichtshof bestä -

tigten Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe - durch den Europäischen Ge -

richtshof für Menschenrechte zugestellt worden. Die Frage des Vorliegens einer

Konventionsverletzung wird von meinem Ressort nach allfälliger Befassung der Re -

publik Österreich durch den Gerichtshof geprüft werden.