5134/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Jakob Auer und Kollegen

vom 16. Dezember 1998, Nr. 5350/J, betreffend Berücksichtigung von Gemeinden im

Finanzausgleich, in denen Wasserreservoirs, Naherholungs - und Naturschutzgebieten

situiert sind, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich zur gegenständlichen Anfrage die aktuelle Rechtslage darstellen:

 

Nach dem geltenden Finanzausgleichsgesetz 1997 gibt es keine speziellen Zweck -

zuschüsse oder Finanzzuweisungen für Gemeinden, in denen Wasserreservoirs, Nah -

erholungs - und Naturschutzgebiete liegen. Im weiteren Zusammenhang der Förderung des

Umweltschutzes gewährt der Bund den Ländern und Gemeinden jedoch Zweckzuschüsse

gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 sowie den Ländern Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 7

FAG 1997.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 FAG 1997 gewährt der Bund den Ländern und Gemeinden Zweck -

zuschüsse “zur Förderung des Umweltschutzes, insbesondere der Errichtung und Verbes -

serung von Müllbeseitigungsanlagen, unter Bedachtnahme auf den Umfang, die Lage und

Gefährdung der Wohngebiete und der Erholungsgebiete".

 

Nach § 20 Abs. 7 FAG 1997 erhalten die Länder eine Finanzzuweisung “zur Finanzierung

von umweltschonenden und energiesparenden Maßnahmen" in Höhe von 11,835 % des

Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe; das sind im Ergebnis rund

750 Millionen Schilling p.a.

Da - wie meinen einleitenden Ausführungen zu entnehmen ist - die in den Fragen 1 bis 6

dargestellten Erschwernisse aufgrund der geltenden Rechtslage nicht speziell berücksichtigt

werden können, beantworte ich diese Fragen wie folgt:

 

Zu 1. bis 6.:

Zunächst ist anzumerken, daß der geltende Finanzausgleich im Einvernehmen mit den

Ländern und Gemeinden vorbereitet wurde.

 

Die Verteilung der Besteuerungsrechte und der daraus erfließenden Erträge umfaßt ein

Volumen von rund 675 Milliarden Schilling p.a., wobei die Einnahmen der Gemeinden (ohne

Wien) aus Abgaben unter Berücksichtigung der Transfers zwischen den Gebietskörper -

schaften rund 83 Milliarden Schilling p.a. betragen (alle Beträge laut Gebarungsübersichten

1996, hsgg. vom ÖSTAT). Schon aufgrund dieser Größenordnungen ist es nicht möglich,

auf bundesgesetzlicher Ebene alle besonderen Lasten einzelner Gebietskörperschaften ein -

zubeziehen, sondern muß in gewissem Maß mit pauschalen Verteilungsregelungen das Aus -

langen gefunden werden. Je spezieller die Aufgaben sind, deren Berücksichtigung im

Finanzausgleichsgesetz gefordert wird, umso größer ist die Gefahr, daß der Gesetzgeber

komplexe Einzelregelungen trifft, bei denen andere, gleichwertige Belastungen nicht im

selben Ausmaß berücksichtigt werden können und die insgesamt nicht zu einem sach -

gerechten Ergebnis führen würden.

 

Bereits derzeit wird im österreichischen Finanzausgleich die Finanzkraft der Gebietskörper -

schaften in verschiedene Rechtseinrichtungen einbezogen und werden finanzschwächere

Länder und Gemeinden bevorzugt, und zwar unabhängig davon, worin die Ursachen für die

Finanzschwäche liegen. Ich verweise dabei auf den Landes - Kopfquotenausgleich gemäß

§ 20 Abs. 1 FAG 1997, auf den Gemeinde - Kopfquotenausgleich in § 21 FAG 1997, auf die

Verteilung eines Teiles der Ertragsanteile nach der Finanzkraft in § 10 FAG 1997 und nicht

zuletzt auf die Bedarfszuweisungsmittel der Länder in Höhe von 13,5 % der Gemeinde -

Ertragsanteile, wobei letztere rund 7 Milliarden Schilling p.a. betragen. Dazu kommen noch

die landesgesetzlichen Regelungen der Landesumlage und von diversen Kostenbeiträgen,

die in weiten Bereichen ebenfalls auf die Finanzkraft der Gemeinden abstellen.

 

Diese Maßnahmen stellen sicher, daß auch finanzschwächere Gemeinden ihre Aufgaben

erfüllen können.