5134/AB XX.GP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Jakob Auer und Kollegen
vom 16. Dezember 1998, Nr. 5350/J, betreffend Berücksichtigung von Gemeinden im
Finanzausgleich, in denen Wasserreservoirs, Naherholungs - und Naturschutzgebieten
situiert sind, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich zur gegenständlichen Anfrage die aktuelle Rechtslage darstellen:
Nach dem geltenden Finanzausgleichsgesetz 1997 gibt es keine speziellen Zweck -
zuschüsse oder Finanzzuweisungen für Gemeinden, in denen Wasserreservoirs, Nah -
erholungs - und Naturschutzgebiete liegen. Im weiteren Zusammenhang der Förderung des
Umweltschutzes gewährt der Bund den Ländern und Gemeinden jedoch Zweckzuschüsse
gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 sowie den Ländern Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 7
FAG 1997.
Gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 FAG 1997 gewährt der Bund den Ländern und Gemeinden Zweck -
zuschüsse “zur Förderung des Umweltschutzes, insbesondere der Errichtung und Verbes -
serung von Müllbeseitigungsanlagen, unter Bedachtnahme auf den Umfang, die Lage und
Gefährdung der Wohngebiete und der Erholungsgebiete".
Nach § 20 Abs. 7 FAG 1997 erhalten die Länder eine Finanzzuweisung “zur Finanzierung
von umweltschonenden und energiesparenden Maßnahmen" in Höhe von 11,835 % des
Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe; das sind im Ergebnis rund
750 Millionen
Schilling p.a.
Da - wie meinen einleitenden Ausführungen zu entnehmen ist - die in den Fragen 1 bis 6
dargestellten Erschwernisse aufgrund der geltenden Rechtslage nicht speziell berücksichtigt
werden können, beantworte ich diese Fragen wie folgt:
Zu 1. bis 6.:
Zunächst ist anzumerken, daß der geltende Finanzausgleich im Einvernehmen mit den
Ländern und Gemeinden vorbereitet wurde.
Die Verteilung der Besteuerungsrechte und der daraus erfließenden Erträge umfaßt ein
Volumen von rund 675 Milliarden Schilling p.a., wobei die Einnahmen der Gemeinden (ohne
Wien) aus Abgaben unter Berücksichtigung der Transfers zwischen den Gebietskörper -
schaften rund 83 Milliarden Schilling p.a. betragen (alle Beträge laut Gebarungsübersichten
1996, hsgg. vom ÖSTAT). Schon aufgrund dieser Größenordnungen ist es nicht möglich,
auf bundesgesetzlicher Ebene alle besonderen Lasten einzelner Gebietskörperschaften ein -
zubeziehen, sondern muß in gewissem Maß mit pauschalen Verteilungsregelungen das Aus -
langen gefunden werden. Je spezieller die Aufgaben sind, deren Berücksichtigung im
Finanzausgleichsgesetz gefordert wird, umso größer ist die Gefahr, daß der Gesetzgeber
komplexe Einzelregelungen trifft, bei denen andere, gleichwertige Belastungen nicht im
selben Ausmaß berücksichtigt werden können und die insgesamt nicht zu einem sach -
gerechten Ergebnis führen würden.
Bereits derzeit wird im österreichischen Finanzausgleich die Finanzkraft der Gebietskörper -
schaften in verschiedene Rechtseinrichtungen einbezogen und werden finanzschwächere
Länder und Gemeinden bevorzugt, und zwar unabhängig davon, worin die Ursachen für die
Finanzschwäche liegen. Ich verweise dabei auf den Landes - Kopfquotenausgleich gemäß
§ 20 Abs. 1 FAG 1997, auf den Gemeinde - Kopfquotenausgleich in § 21 FAG 1997, auf die
Verteilung eines Teiles der Ertragsanteile nach der Finanzkraft in § 10 FAG 1997 und nicht
zuletzt auf die Bedarfszuweisungsmittel der Länder in Höhe von 13,5 % der Gemeinde -
Ertragsanteile, wobei letztere rund 7 Milliarden Schilling p.a. betragen. Dazu kommen noch
die landesgesetzlichen Regelungen der Landesumlage und von diversen Kostenbeiträgen,
die in weiten Bereichen ebenfalls auf die Finanzkraft der Gemeinden abstellen.
Diese Maßnahmen stellen sicher, daß auch finanzschwächere Gemeinden ihre Aufgaben
erfüllen können.