5136/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Hermann Böhacker und

Genossen vom 16. Dezember 1998, Nr. 5355/J, betreffend Verschmelzungsverluste, beehre

ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Verschmelzungsverluste waren in keinem Jahr in irgendeiner Weise steuerlich anzu -

erkennen.

 

Im Jahr 1989, auf das in der Einleitung zur vorliegenden Anfrage hingewiesen wurde, war für

die steuerliche Behandlung von Verschmelzungen Art. 1 des Strukturverbesserungsgesetzes

(StruktVG) maßgeblich. Nach § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes blieb ein bei der Verschmelzung

entstandener Buchgewinn oder Buchverlust bei der Ermittlung des steuerpflichtigen

Einkommens und des Gewerbeertrages der übernehmenden Gesellschaft außer Ansatz.

 

Bei den in der Anfrage angesprochenen Verluste handelt es sich um Umwandlungsverluste,

die auf Grund einer verschmelzenden Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz 1954

entstanden sind. Umwandlungen waren auf Grund des schon früher erfolgten

Außerkraftsetzens des Art. II StruktVG nach allgemeiner Auffassung nach den Vorschriften

des § 19 Körperschaftsteuergesetz (KStG) 1966 bzw. § 20 KStG 1988 zu beurteilen.

Mangels einer dem StruktVG entsprechenden Aussage im KStG 1966 hatte das

Bundesministerium für Finanzen in Übereinstimmung mit maßgeblichen Fachautoren

zunächst die Auffassung vertreten, daß verschmelzende Umwandlungen zu steuerpflichtigen

Buchgewinnen (wenn das Umwandlungskapital den Buchwert der Beteiligung des

Hauptgesellschafters überstieg) bzw. zu steuerwirksamen Buchverlusten (wenn der

Beteiligungsbuchwert das Umwandlungskapital überstieg) führen. Da die Rechtslage nicht

eindeutig geklärt war, hat der Gesetzgeber im Jahre 1989 in § 20 KStG die Steuerneutralität

von Buchgewinnen und Buchverlusten bei nicht unter die Liquidationsbesteuerung fallenden

Umgründungen festgeschrieben.

 

 

Zu 2.:

Durch Verschmelzungen sind - wie bereits aus meinen Ausführungen zu Punkt 1 hervor -

geht - keine Steuerausfälle entstanden.

 

Über Umgründungen und deren steuerliche Folgen gibt es keine statistische Erfassung.

Unabhängig davon kann der steuerliche Ausfall bei verschmelzenden Umwandlungen auch

deshalb nicht exakt ermittelt werden, da die Abgabenbehörden die Umwandlungsfälle auf -

gegriffen und die Verluste entsprechend der gesetzlichen Klarstellung als steuerneutrale

Buchverluste behandelt haben.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Steuerneutralität - allerdings in Abweichung von allen

Literaturmeinungen - inzwischen damit bestätigt, daß verschmelzende Umwandlungen nach

dem Umwandlungsgesetz wie eine Verschmelzung im Sinne des Art. 1 Strukturver -

besserungsgesetz zu behandeln wären. Eine derartige Interpretation war für das

Bundesministerium für Finanzen nicht absehbar. Es wurden daher bereits vor Ergehen des

Erkenntnisses gesetzliche Maßnahmen getroffen, mit denen eine Anerkennung von

Buchverlusten ausdrücklich untersagt wurde.

 

 

Zu 3.:

Wie bereits bei Punkt 1 dargelegt, war die steuerliche Beurteilung auf die Auslegung der

damaligen Rechtslage zurückzuführen. Das Bundesministerium für Finanzen hat die

Situation in Übereinstimmung mit maßgeblichen Fachautoren in der Weise interpretiert, daß

mangels einer Ausnahmebestimmung das allgemeine Steuerrecht anzuwenden sei.

 

Diese Interpretation ist allerdings weder eine Verordnung noch eine Weisung und vermag

daher, wie der Verwaltungsgerichtshof bestätigt hat, weder für den anfragenden Abgabe -

pflichtigen noch für die Behörde, die für die Besteuerung des Abgabepflichtigen zuständig

ist, eine Bindungswirkung zu erzeugen.

 

 

Zu 4.:

Steuerbegünstigungen im Sinne von Steuerbefreiungen und tariflichen Ermäßigungen

werden nur im Rahmen der Abgabengesetze gewährt.

Zu 5.:

Die in der Einleitung zur vorliegenden Anfrage angeführte Darlegung von Univ. Prof.

Dr. Doralt entspricht in dieser Form nicht den Gegebenheiten, da Verschmelzungsverluste

- wie ich bereits ausgeführt habe - steuerlich niemals anzuerkennen waren.

 

 

Im übrigen wurde die Interpretation des Bundesministeriums für Finanzen über die

Steuerpflicht von Umwandlungsgewinnen und die Abzugsfähigkeit von

Umwandlungsverlusten allen Personen, die sich mittels Anfragen an das Bundesministerium

gewendet haben, mitgeteilt. Sie wurde auch in der allgemein zugänglichen Fachliteratur

erörtert.

 

 

Zu 6.:

Mangels der Steuerwirksamkeit von Verschmelzungsverlusten gab es keine diesbezüglichen

Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Finanzen.

Die Interpretation des Bundesministeriums für Finanzen über die Steuerpflicht von

Umwandlungsgewinnen und die Abzugsfähigkeit von Umwandlungsverlusten wurde nicht

veröffentlicht, da sie im Zusammenhang mit entsprechenden schriftlicher Anfragen stand,

bei deren Beantwortung sie dargelegt wurde. Wie bereits erwähnt hat sich aber die

allgemein zugängliche Fachliteratur befaßt.

 

 

Zu7.:

Wie schon unter Punkt 1 dargelegt, war nicht die Steuerwirksamkeit von Verschmelzungs -

gewinnen und - verlusten, sondern von Umwandlungsgewinnen und - verlusten zweifelhaft.

 

Nach der gesetzlichen Festlegung der steuerlichen Unwirksamkeit von Buchgewinnen und

Buchverlusten im KStG hat das im Jahr 1992 in Kraft getretene Umgründungssteuergesetz

(UmgrStG) insofern eine bis 1996 wirksame Ausnahmeregelung geschaffen, als durch § 2

Abs. 2 UmgrStG, analog zur Firmenwertabschreibung des § 8 Abs. 3 Einkommensteuer -

gesetz, die Abschreibbarkeit von Firmenwertanteilen ermöglicht wurde, die auf Anteils -

erwerbe vor der Umgründung zurückzuführen und nachweislich in verschmelzungs - und

umwandlungsbedingt entstandenen Buchverlusten enthalten waren. Damit sollte eine

beschränkte Gleichbehandlung in den steuerlichen Konsequenzen des Erwerbes eines

Betriebes (Asset - deal) einerseits und des Erwerbes einer Beteiligung (Share - deal)

andererseits erreicht werden.