5137/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Hermann Böhacker und

Genossen vom 16.12.1998, Nr. 5356/J, betreffend Privatstiftungen, beehre ich mich

folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

 

Der Artikel ist mir bekannt, allerdings teile ich die Auffassung des Verfassers nicht, weil sie

von einem offenkundig bewußt unrichtig dargestellten Verständnis des Stiftungssteuer -

rechtes ausgeht.

 

Die steuerliche Behandlung der Privatstiftung und ihrer Begünstigten ist systematisch so

geregelt, daß das Gesamtbesteuerungsniveau - also Körperschaftsteuer und Einkommen -

steuer - jenes einer natürlichen Person, die vergleichbare Einkünfte erzielt, nicht unter -

schreitet. Dabei ist folgendes zu bedenken:

 

Der Stiftungsakt ist aus Gründen der Unterstützung des Stiftungsgedankens mit einem

“moderaten" Eintrittspreis im Wege der 2,5%igen Schenkungssteuer versehen.

 

Die Privatstiftung selbst ist insoweit normal körperschaftsteuerpflichtig, als zusammen mit

der Zuwendungsbesteuerung des Begünstigten die Einkommensteuerbelastung der von

natürlichen Personen unmittelbar erzielten Einkünfte erreicht werden soll. Betroffen davon

sind betriebliche Einkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Spekulations -

einkünfte der Privatstiftung.

Die Privatstiftung ist insoweit körperschaftsteuerbefreit, als mit der Zuwendungsbesteuerung

des Begünstigten die Einkommensteuerbelastung der von natürlichen Personen unmittelbar

erzielten Einkünfte erreicht wird. Betroffen davon sind Sparerträge, Ausschüttungserträge

und Überschüsse aus der Veräußerung von bestimmten Kapitalanteilen der Privatstiftung.

Die Körperschaftsteuerbefreiung der Privatstiftung ist damit gesamthaft gesehen eine

temporäre, bis zur Zuwendung an Begünstigte wirksame Steuerfreistellung.

Die Zuwendungsbesteuerung der Begünstigten beträgt ebenso wie die Sparbuchsteuer 25%

der Erträgnisse. Die Zuwendungsbesteuerung der Begünstigten geht allerdings über die

Zinsen- und Dividendenbesteuerung der natürlichen Person hinaus, da sie sich auch auf

Substanzzuwendungen der Privatstiftung erstreckt, mit anderen Worten nicht nur die Über-

schüsse der Privatstiftung, sondern auch die Zuwendung von Stiftungskapital erfaßt. Von

einem Privileg der Stiftungsbegünstigten kann also nicht gesprochen werden und der in der

Literatur zum österreichischen Stiftungssteuerrecht diesbezüglich angesprochene Mause -

falleneffekt ist nicht ganz unberechtigt.

 

Im Zusammenhang mit dem “moderaten" Schenkungssteuersatz darf im übrigen nicht über -

sehen werden, daß eine Vermögensdurchschleusung durch eine Privatstiftung keinen

Steuervorteil bringt, da das Zuwenden von gestiftetem Vermögen an Begünstigte innerhalb

von zehn Jahren nach dem Stiftungsakt zu einer Nachversteuerung zum normalen

Schenkungssteuertarif führt.

 

Zu 2.:

 

Die Gleichstellung von Begünstigten einer Privatstiftung mit Steuerpflichtigen, die Spar -

buchzinsen, Wertpapiererträge und Dividenden erzielen, ist - wie zu Frage 1 ausgeführt  -

schon derzeit gegeben. Weitere Schritte sind daher nicht erforderlich.

 

Zu 3.:

 

Zum ersten Teil der Frage verweise ich auf § 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,

nach dem sämtliche Körperschaften - und nicht nur Privatstiftungen - mit Beteiligungs -

erträgen von der Körperschaftsteuer befreit sind. Ob die Privatstiftung mit der Veranlagung

der steuerfrei vereinnahmten Ausschüttungserträge in der Folge steuerfrei ist, hängt - wie zu

Frage 1 dargestellt - von der Art der Veranlagung ab. Was den Konnex mit der

Gesellschaftsfinanzierung anlangt, ist es Sache der vollziehenden Abgabenbehörden,

mißbräuchliche Gestaltungen aufzugreifen und für eine sachgerechte Besteuerung Sorge zu

tragen. Im Bereich der Betriebsprüfung sind bereits entsprechende Maßnahmen ergriffen

worden.

Zu 4.:

 

Die Regelung ist vom System der Einfachbesteuerung nicht änderungsbedürftig, für die

Verhinderung von Mißbräuchen werden die Abgabenbehörden Sorge tragen.

 

Zu 5: - 6. und 9. - 10.:

 

Für die Widmung von Vermögen an eine Privatstiftung ist in den erbschafts -  und

schenkungssteuerrechtlichen Vorschriften ein fester Satz von 2,5% vorgesehen. Hinsichtlich

der Begründung für diesen Steuersatz und die damit verbundene Sicherungseinrichtung

verweise ich auf die Beantwortung der Frage 1.

 

Es erscheint mir aber durchaus sinnvoll, im Zusammenhang mit der diskutierten

Kursgewinnbesteuerung von Aktien eine Veränderung der 2,5 % - igen Schenkungssteuer in

Erwägung zu ziehen. Allerdings sollte hier aber mit Augenmaß vorgegangen werden, um

Abwanderungen ins Ausland zu vermeiden. Da es keine europäische Mindestbesteuerung

für Stiftungen gibt, besteht in diesem Bereich ein besonders scharfer Steuerwettbewerb.

 

Ob für einen Erwerb von 10 Mio S eine Erbschafts -  oder Schenkungssteuer von 4 Mio. S

anfällt, ist im übrigen nicht generell feststellbar, da der Steuertarif je nach Steuerklasse

variiert und etwa in der Steuerklasse I 10% also 1 Mio. S , beträgt.

 

Ich sehe im Zusammenhang mit der angesprochenen Gesamtregelung des Privatstiftungs -

steuerrechtes keinen methodischen Änderungsbedarf.

 

Zu 7.:

 

Nein.

 

Zu 8.:

 

Diese Frage behandelt keinen Gegenstand der Vollziehung und ist daher nicht vom Frage -

recht des § 90 GOG umfaßt.