514/AB
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-
geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Gradwohl und
Kollegen vom 25. April 1996, Nr. 477/J, betreffend Finanzierung des
ÖPUL 1996, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 4:
Exakte Daten über das budgetäre Erfordernis der Maßnahmen des
"ÖPUL-Programmes" im Jahre 1996 werden erst nach einer vollstän-
digen Erfassung und Auswertung der Anträge verfügbar sein. Im
Bundesfinanzgesetz sind für das Jahr 1996 3.100,000.000,-- ATS an
Bundesmitteln budgetiert. An EU-Mitteln stehen 2.275,000.000,-- und
an Landesmitteln 2.066,666.666,-- ATS zur Verfügung. Insgesamt
beträgt der Finanzierungsrahmen für das "ÖPUL-Programm" im Jahre
1996 rund 7.44 Mrd ATS. Im Jahre 1995 lag das Erfordernis bei rund
7.3 Mrd ATS, für 1996 wird mit einem Anstieg der Mittel gerechnet.
Aufgrund der oben erwähnten Auswertungen der Anträge wird es sich
erweisen, ob und inwieweit von der bundesfinanzgesetzlichen Er-
mächtigung Gebrauch zu machen sein wird, um die finanziellen Erfor-
dernisse sicherzustellen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann noch
keine konkrete Auskunft erteilt werden.
Zu den Fragen 5 bis 9:
Schon derzeit gibt es auf Acker-, Grünland- und Spezialkultur-
flächen Förderungsobergrenzen je Hektar (8.500, -- bzw. 9.500, -- und
14.000, -- ATS) . Im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
werden zur Zeit Vorschläge zur Staffelung der Förderungshöchstgren-
zen diskutiert. Ein Vorschlag für eine Prämienstaffelung je Hektar
Ackerfläche sieht folgende Abstufungen vor:
Ackerland bis 100 ha Ackerfläche (AF) S 8.500, -
für die nächsten 200 ha AF S 8.000, -
für die nächsten 200 ha AF S 7.500, -
für alle weiteren ha AF (> 500 ha) S 7.000, -
Hievon ausgenommen wäre die Maßnahme ''Landschaftselemente und Bio-
topentwicklungsflächen mit 20jähriger Stillegung'' .
Die Auswirkungen der einzelnen Vorschläge werden hinsichtlich ihrer
ökologischen Zielsetzung und eventuellen Einsparungseffekte genau
geprüft werden. Die Anzahl der betroffenen Betriebe sowie das
daraus resultierende Einsparungspotential kann daher noch nicht
abgeschätzt werden.
Zu Frage 10:
Gemäß Art 5 Abs 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 kann die Bei-
hilfe auf einen Höchstbetrag je Betrieb begrenzt und je nach Größe
der Betriebe unterschiedlich hoch festgesetzt werden, wobei jedoch
die Anreizwirkung der Maßnahme erhalten bleiben muß. Gerade der
Hinweis auf die Anreizwirkung gibt klar zu verstehen, daß zusätz-
lich zu den Einkommenseinbußen und der aufgrund der Verpflichtung
anfallenden Kosten eine Anreizkomponente geschaffen werden muß, um
eine Umsetzung des Umweltprogrammes im gesamten Hoheitsgebiet des
Mitgliedstaates zu gewährleisten.
Insofern ist eine einzelbetriebliche Prämienobergrenze nur dann
zulässig, wenn spezifische Gründe dies rechtfertigen und die Ef-
fizienz der Umweltmaßnahmen dadurch nicht in Frage gestellt wird.
Zu Frage 11 :
Im Arbeitsübereinkommen ist festgelegt , daß Österreich darauf hin-
wirken wird, daß die EU bei der Konzeption von Agrarförderungen we-
sentlich stärker als bisher soziale Komponenten berücksichtigt. In
diesem Sinne wird sich Österreich bei der Weiterentwicklung der EU-
Förderprogramme dafür einsetzen, daß insbesonders im Bereich der
Berg- und sonstigen benachteiligten Gebiete sowie der biologischen
Landwirtschaft Sockelbeträge möglich sein sollen, bei der Förderung
großer Betriebe sollen entweder die Effekte der Kostendegression
berücksichtigt werden oder bei einzelnen Maßnahmen Förderungsober-
grenzen gelten.
Die Einführung von betrieblichen Förderungsobergrenzen ist auf rein
nationaler Ebene nicht vorgesehen und würde die Wettbewerbsbedin-
gungen der österreichischen Land- und Forstwirtschaft zu anderen
Mitgliedstaaten erheblich verschlechtern.
Zu Frage 12 :
ie Grundlage der Weiterentwicklung des ÖPUL werden die Ergebnisse
der derzeit laufenden Evaluierung sein. Anhand dieser Ergebnisse
wird zu entscheiden sein, ob Änderungen im Umweltprogramm vorzuneh-
men sein werden.
Zu Frage 13 :
Die mit dem Einstiegsstopp zusammenhängenden Änderungen sowie
weitere administrative Änderungen sind mit den Bundesländern und
dem Bundesministerium für Finanzen akkordiert . er Einstiegsstopp
wurde der Europäischen Kommission notifiziert ; die weiteren
Änderungen weisen administrativen Charakter auf und waren der
Europäischen Kommission lediglich zur Kenntnis zu bringen. Diese
Vorgangsweise wird auch bei künftigen Änderungen eingehalten
werden.