514/AB

 

 

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Gradwohl und

Kollegen vom 25. April 1996, Nr. 477/J, betreffend Finanzierung des

ÖPUL 1996, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu den Fragen 1 bis 4:

 

Exakte Daten über das budgetäre Erfordernis der Maßnahmen des

"ÖPUL-Programmes" im Jahre 1996 werden erst nach einer vollstän-

digen Erfassung und Auswertung der Anträge verfügbar sein. Im

Bundesfinanzgesetz sind für das Jahr 1996 3.100,000.000,-- ATS an

Bundesmitteln budgetiert. An EU-Mitteln stehen 2.275,000.000,-- und

an Landesmitteln 2.066,666.666,-- ATS zur Verfügung. Insgesamt

beträgt der Finanzierungsrahmen für das "ÖPUL-Programm" im Jahre

1996 rund 7.44 Mrd ATS. Im Jahre 1995 lag das Erfordernis bei rund

7.3 Mrd ATS, für 1996 wird mit einem Anstieg der Mittel gerechnet.

 

Aufgrund der oben erwähnten Auswertungen der Anträge wird es sich

erweisen, ob und inwieweit von der bundesfinanzgesetzlichen Er-

mächtigung Gebrauch zu machen sein wird, um die finanziellen Erfor-

dernisse sicherzustellen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann noch

keine konkrete Auskunft erteilt werden.

 

Zu den Fragen 5 bis 9:

 

Schon derzeit gibt es auf Acker-, Grünland- und Spezialkultur-

flächen Förderungsobergrenzen je Hektar (8.500, -- bzw. 9.500, -- und

14.000, -- ATS) . Im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

werden zur Zeit Vorschläge zur Staffelung der Förderungshöchstgren-

zen diskutiert. Ein Vorschlag für eine Prämienstaffelung je Hektar

Ackerfläche sieht folgende Abstufungen vor:

 

Ackerland bis 100 ha Ackerfläche (AF) S 8.500, -

für die nächsten 200 ha AF S 8.000, -

für die nächsten 200 ha AF S 7.500, -

für alle weiteren ha AF (> 500 ha) S 7.000, -

 

Hievon ausgenommen wäre die Maßnahme ''Landschaftselemente und Bio-

topentwicklungsflächen mit 20jähriger Stillegung'' .

 

Die Auswirkungen der einzelnen Vorschläge werden hinsichtlich ihrer

ökologischen Zielsetzung und eventuellen Einsparungseffekte genau

geprüft werden. Die Anzahl der betroffenen Betriebe sowie das

daraus resultierende Einsparungspotential kann daher noch nicht

abgeschätzt werden.

 

Zu Frage 10:

 

Gemäß Art 5 Abs 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 kann die Bei-

hilfe auf einen Höchstbetrag je Betrieb begrenzt und je nach Größe

der Betriebe unterschiedlich hoch festgesetzt werden, wobei jedoch

die Anreizwirkung der Maßnahme erhalten bleiben muß. Gerade der

Hinweis auf die Anreizwirkung gibt klar zu verstehen, daß zusätz-

lich zu den Einkommenseinbußen und der aufgrund der Verpflichtung

anfallenden Kosten eine Anreizkomponente geschaffen werden muß, um

eine Umsetzung des Umweltprogrammes im gesamten Hoheitsgebiet des

Mitgliedstaates zu gewährleisten.

 

Insofern ist eine einzelbetriebliche Prämienobergrenze nur dann

zulässig, wenn spezifische Gründe dies rechtfertigen und die Ef-

fizienz der Umweltmaßnahmen dadurch nicht in Frage gestellt wird.

 

Zu Frage 11 :

 

Im Arbeitsübereinkommen ist festgelegt , daß Österreich darauf hin-

wirken wird, daß die EU bei der Konzeption von Agrarförderungen we-

sentlich stärker als bisher soziale Komponenten berücksichtigt. In

diesem Sinne wird sich Österreich bei der Weiterentwicklung der EU-

Förderprogramme dafür einsetzen, daß insbesonders im Bereich der

Berg- und sonstigen benachteiligten Gebiete sowie der biologischen

Landwirtschaft Sockelbeträge möglich sein sollen, bei der Förderung

großer Betriebe sollen entweder die Effekte der Kostendegression

berücksichtigt werden oder bei einzelnen Maßnahmen Förderungsober-

grenzen gelten.

 

Die Einführung von betrieblichen Förderungsobergrenzen ist auf rein

nationaler Ebene nicht vorgesehen und würde die Wettbewerbsbedin-

gungen der österreichischen Land- und Forstwirtschaft zu anderen

Mitgliedstaaten erheblich verschlechtern.

 

Zu Frage 12 :

 

ie Grundlage der Weiterentwicklung des ÖPUL werden die Ergebnisse

der derzeit laufenden Evaluierung sein. Anhand dieser Ergebnisse

wird zu entscheiden sein, ob Änderungen im Umweltprogramm vorzuneh-

men sein werden.

 

Zu Frage 13 :

 

Die mit dem Einstiegsstopp zusammenhängenden Änderungen sowie

weitere administrative Änderungen sind mit den Bundesländern und

dem Bundesministerium für Finanzen akkordiert . er Einstiegsstopp

wurde der Europäischen Kommission notifiziert ; die weiteren

Änderungen weisen administrativen Charakter auf und waren der

Europäischen Kommission lediglich zur Kenntnis zu bringen. Diese

Vorgangsweise wird auch bei künftigen Änderungen eingehalten

werden.