5142/AB XX.GP
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Jörg Haider und
Genossen vom 16. Dezember 1998, Nr. 5437/J, betreffend Arbeitsleihverträge und
Leiharbeit im öffentlichen Dienst, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Im Jahr 1998 waren im Bundesministerium für Finanzen - Zentralleitung insgesamt
19 Personen aufgrund von Arbeitsleihverträgen beschäftigt, wobei drei Arbeitsleihverträge
im Laufe des Jahres 1998 ausgelaufen sind.
Zu 2.:
Diese Arbeitskräfte wurden in meinem Büro, im Büro des Herrn Staatssekretärs, in der
Druckerei und im Zusammenhang mit der EURO - Initiative der Bundesregierung und der
EU - Präsidentschaft Österreichs dienstverwendet.
Zu 3.:
Das Bundesministerium für Finanzen hat mit nachstehenden Institutionen bzw. Firmen
Arbeitsleihverträge abgeschlossen:
- Magistrat der Stadt Wien
- Oesterreichische Nationalbank
- Österreichische Investkredit
- Sparinvest Austria KAG
- Finanzierungsgarantie GmbH
- Investment Bank Austria AG
-
SPÖ Landesorganisation Wien
- Wirtschaftskammer Österreich
- Kammer für Arbeiter und Angestellte Wien
- Kammer für Arbeiter und Angestellte Salzburg
- Manpower
- Flex Work
Zu 4. und 8.:
Arbeitsleihverträge wurden abgeschlossen, weil die Tätigkeit als persönlicher Mitarbeiter
eines Bundesministers bzw. Staatssekretärs auf einem besonderen Vertrauensverhältnis
beruht, im Vergleich zu einer Gesamtberufslaufbahn eher von kurzer Dauer ist und große
Anforderungen an die jeweilige Person stellt. Dabei ist auch nur schwer argumentierbar, daß
diese Mitarbeiter, die von einer anderen Institution bzw. Firma an mein Büro bzw. an das des
Herrn Staatssekretärs verliehen wurden, aufgrund ihrer derzeitigen Tätigkeit
Einkommenseinbußen erleiden.
Die anderen Verwendungen von Personen mit Arbeitsleihverträgen stehen im
Zusammenhang mit zeitlich begrenzten Projekten. Im Hinblick auf diese absehbare zeitliche
Befristung erschien es sinnvoll, für diese Beschäftigungen die Form des Arbeitsleihvertrages
zu wählen, um den Personalaufwand des Bundes nicht auf Dauer zu belasten.
In diesem Zusammenhang möchte ich auch darauf hinweisen, daß Arbeitsleihen zu keiner
Planstellenvermehrung führen, da Punkt 4 Abs. 7 des Stellenplanes für das Jahr 1999
(Anlage III zum Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1999) vorsieht, daß eine entsprechende
Planstelle zu binden ist, wenn ein nicht im Bundesdienst stehender Bediensteter verwendet
wird und der Bund die Personalkosten hiefür trägt, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein.
Zu 5.:
Die Gesamtkosten, die aufgrund dieser Verträge rückvergütet werden mußten, haben sich
für das Jahr 1998 zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung auf rund 15 Mio. S belaufen. Es
wird jedoch darauf hingewiesen, daß im Bundesministerium für Finanzen zu diesem
Zeitpunkt noch nicht alle, das Kalenderjahr 1998 betreffenden Endabrechnungen für diese
Verträge eingelangt waren.
Zu 6. und 7.:
Nach § 20 Abs. 3 Bundeshaushaltsgesetz sind alle im Dienstrecht der Bundesbediensteten
vorgesehenen Geldleistungen und Sachbezüge als Personalausgaben zu veranschlagen.
Alle
übrigen Aufwendungen sind Sachausgaben.
Da Ausgaben im Zusammenhang mit Leiharbeitsverhältnissen nicht aus dem Dienstrecht
resultieren, sind sie zwingend als Sachausgaben unter einer eigens dafür vorgesehenen
Verrechnungspost (VA - Ansatz 1/50008 Voranschlagspost 7294) zu verrechnen.
Mit diesen gesetzlichen Rahmenbedingungen wird somit dem Grundsatz der Budgetwahrheit
entsprochen und eine möglichst genaue Veranschlagung und Verrechnung der betreffenden
Ausgaben sichergestellt.