5145/AB XX.GP

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Anna Elisabeth Aumayr und

Genossen vom 18. Dezember 1998, Nr. 5479/J, betreffend AMA - Beitrag und

Mehrwertsteuer, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

 

Die Einhebung der Mehrwertsteuer vom AMA - Beitrag gründet sich auf den umfassenden

Entgeltsbegriff des Umsatzsteuerrechtes. Entgelt - also die Bemessungsgrundlage für die

Umsatzsteuer - ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung auf -

zuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (§ 4 Abs. 1 UStG 1994).

Zum Entgelt gehören damit grundsätzlich auch Abgaben, die den Unternehmer im Zu -

sammenhang mit seinem Umsatz treffen und die er seinem Abnehmer weiterverrechnet.

Dementsprechend unterliegen auch die AMA - Beiträge, die der Unternehmer (der Beitrags -

schuldner nach § 21 e AMA - Gesetz) seinen Abnehmern als Teil des Lieferentgeltes weiter -

verrechnet, der Umsatzsteuer.

 

Durch die Einhebung der Mehrwertsteuer vom AMA - Beitrag kommt es allerdings zu keiner

USt - Belastung für die Landwirte. Der AMA - Beitrag bzw. die Umsatzsteuer auf dem

(weiterverrechneten) AMA - Beitrag fällt erst bei einer nachfolgenden Wirtschaftsstufe an.

 

Zur Erläuterung ein Beispiel:

Bei der Übernahme von Milch zum Versand oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung ist ein

AMA - Beitrag zu entrichten (§ 21 c Abs. 1 Z 1 AMA - Gesetz). Beitragsschuldner ist der Ver -

sender oder der Inhaber des Bearbeitungs - und Verarbeitungsbetriebs (§ 21 e Abs. 1 Z 1

AMA - Gesetz). Liefert der Bearbeitungs -  oder Verarbeitungsbetrieb (z.B. eine Molkerei) die

verarbeitete Milch weiter (im Regelfall an einen Großhändler), so ist der von der Molkerei

dem Abnehmer weiterverrechnete AMA - Beitrag Teil der Umsatzsteuerbemessungsgrund -

lage für die Milchlieferung. Für den Milchbauern, der die Milch an die Molkerei liefert, bringt

diese Weiterverrechnung inklusive Umsatzsteuer keine Belastung.

 

Eine Belastung der Landwirte kann sich nur aufgrund des § 21 e Abs. 2 AMA - Gesetz er -

geben. Nach dieser Bestimmung kann der nach § 21 e Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 AMA - Gesetz

zu entrichtende AMA - Beitrag auf den jeweiligen Erzeuger überwälzt werden. Wird der AMA -

Beitrag auf den Erzeuger (Landwirt) überwälzt, so bedeutet dies, daß der Landwirt für die

von ihm gelieferten Produkte weniger bezahlt bekommt. Der dem Erzeuger überwälzte AMA -

Beitrag mindert die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage und damit die Umsatzsteuer für die

vom Erzeuger bewirkte Lieferung. Da bei pauschalierten Landwirten (§ 22 UStG 1994) die

Vorsteuer in gleicher Höhe wie die Umsatzsteuer festgesetzt ist, kommt es im Falle des

§ 21 e Abs. 2 AMA - Gesetzes für die pauschalierten Landwirte zu einer Kürzung des Vor -

steuerabzuges (und damit letztlich zu Einkommenseinbußen).

 

Auf die Regelung des § 21 e Abs. 2 AMA - Gesetz bzw. auf die Preisgestaltung, wieviel ein

Landwirt für seine Produkte erhält, hat der Bundesminister für Finanzen allerdings keinen

Einfluß.

 

Zu 2.:

 

Die AMA - Beiträge werden im Regelfall an zum Vorsteuerabzug berechtigte Abnehmer, also

im Unternehmensbereich weiterverrechnet. Im Unternehmensbereich ist die Umsatzsteuer

aufkommensneutral. Durch den vom Abnehmer geltend gemachten Vorsteuerabzug wird die

Belastung der Vorstufe rückgängig gemacht.

 

In welcher Höhe (pauschalierte) Landwirte im Falle der Überwälzung des AMA - Beitrages

nach § 21 e Abs. 2 AMA - Gesetz Vorsteuereinbußen erleiden, kann seitens des Bundes -

ministenums für Finanzen nicht beziffert werden.