5164/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „Haftentschädigung im Fall
Löffler - Foco“, gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Ursprünglich fasste das Geschworenengericht beim Landesgericht Linz am
29. August 1996 in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss, mit dem festgestellt wur -
de1 dass Peter Löffler für die durch die (gesamte Zeit seiner) Anhaltung vom
11. April 1986 bis 23. Juni 1992 entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile kein
Ersatzanspruch zusteht, wobei es in einer ausführlichen Begründung festhielt, war -
um der Tatverdacht als nicht entkräftet zu gelten hatte.
Gegen diesen Beschluss haben Peter Löffler und, soweit auch ein Ersatzanspruch
wegen der zufolge der rechtskräftigen Verurteilung des Geschworenengerichtes
beim Landesgericht Linz vom 31. März 1987 erlittenen Strafhaft abgelehnt wurde,
auch die Staatsanwaltschaft Linz Beschwerde erhoben.
Mit Beschluss vom 6. November 1996 hat das Oberlandesgericht Linz den Be -
schwerden Folge gegeben und festgestellt, dass Peter Löffler für die durch die An -
haltung in Verwahrungs -, Untersuchungs - und Strafhaft vom 11. April 1986 bis
23. Juni 1992 entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile ein Ersatzanspruch
gemäß § 2 Abs. 1 lit. b und
c StEG zusteht.
Dabei vertrat es den Standpunkt, dass das Geschworenengericht bei der Beurtei -
lung der Entkräftung des Tatverdachtes sofort nach einem Freispruch durch die Ge -
schworenen als Erkenntnisquelle lediglich die Niederschrift der Laienrichter heran -
zuziehen hätte und sonstige Erwägungen nicht einfließen dürften.
Diesen Rechtsstandpunkt hat der Oberste Gerichtshof im Rahmen einer Entschei -
dung über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes als rechtswidrig
gewertet. Die Wirkung dieser Entscheidung beschränkt sich allerdings auf die Fest -
stellung der Gesetzesverletzung.
Die Frage des Umfangs des Ersatzanspruchs des Peter Löffler ist Gegenstand
eines beim Landesgericht Steyr anhängigen Zivilverfahrens, in dem der Kläger ins -
gesamt 4,440.000 S samt Anhang, gestützt auf Bestimmungen des Amtshaftungs -
gesetzes, des Strafrechtlichen Entschädigungsgesetzes und der Europäischen Men -
schenrechtskonvention, begehrt. Das Verfahren ist noch nicht beendet.
Zu 2:
Wie ich bereits anlässlich der Beantwortung der schriftlichen Anfrage der Abgeord -
neten zum Nationalrat Rudolf Anschober, Freundinnen und Freunde zur Zahl
1297/J-NR/1996 unter Punkt 7 ausgeführt habe, ist mir die Bekanntgabe des Ab -
stimmungsverhaltens, das ursprünglich zu einer Abweisung des Ersatzanspruchs
des Peter Löffler geführt hat, schon mit Rücksicht auf die Strafbestimmung des
§ 301 Abs. 2 StGB nicht möglich.
Zu 3:
Nach Einvernahme der Verdächtigen gelangte die Staatsanwaltschaft Linz zur An -
sicht, dass die subjektive Tatseite der ihr zur Last gelegten Vorsatzdelikte nicht
nachgewiesen werden könne. Das Verfahren wurde daher am 26. November 1996
gemäß § 90 Abs. 1 StPO zur Einstellung gebracht.
Zu 4:
Auf Grund der zu Punkt 1 bis 3 dargelegten Vorfälle und des Umstandes, dass der
Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Jänner 1998 der Rechtsansicht des
Erstgerichtes gefolgt ist, sehe ich keinen Anlass, legistische Maßnahmen im Bereich
der Leitung der Geschworenengerichte (Schwurgerichtshöfe) zu setzen bzw. diszi -
plinarrechtliche Maßnahmen zu ergreifen.