5166/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Firlinger und Kollegen haben an mich eine
schriftliche Anfrage, betreffend “Gerichtsverfahren von Gert Lagler”, gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Die Höhe der Gert Lagler durch das Strafverfahren erwachsenen Gesamtkosten ist
dem Justizressort nicht bekannt.
Zu 2:
Der lange Verfahrenszeitraum war vor allem durch die Säumigkeit von Sachverstän -
digen bedingt. Zwei Sachverständige mussten deshalb ihrer Tätigkeit enthoben wer -
den. Die lange Zeitdauer für die Erstellung der Sachverständigengutachten war teil -
weise aber auch auf die mangelnde kooperationsbereitschaft des Beschuldigten zu -
rückzuführen.
Zu 3:
Die Entscheidung über die Aufnahme von Beweisen und die Ablehnung von Be -
weisanträgen fällt in die Zuständigkeit der unabhängigen Gerichte; die maßgeben -
den Gründe für die Ablehnung von Beweisanträgen in dieser Strafsache sind mir
nicht bekannt.
Zu 4:
Die Bestellung eines Notgeschäftsführers ist in den strafprozessualen Vorschriften
nicht vorgesehen. Ein Notgeschäftsführer kann nur auf Antrag durch das zuständige
Firmenbuchgericht bestellt werden; ob Gert Lagler einen derartigen Antrag gestellt
hat, ist mir nicht bekannt.
Auch die Bewilligung der Verfahrenshilfe fällt in die Zuständigkeit der unabhängigen
Gerichte. Der zuständige Richter hat aus Anlass der vorliegenden Anfrage dazu un -
ter anderem Folgendes mitgeteilt:
Zu 5:
“Dabei wurde nie beantragt, die gewählte Verteidigung in eine Verfahrenshilfe umzuwandeln. In der
Folge wurde Lagler aber insofern Verfahrenshilfe bewilligt, als ihm sämtliche Aktenkopien unter Hin -
weis auf Verfahrenshilfe kostenlos zur Verfügung gestellt wurden.
Ein direkter Antrag des Gert Lagler ihm, außer der Kostenbefreiung für Aktenkopien, einen Verfah -
renshelfer in einem Stadium zu bestellen, in dem er nicht durch einen gewählten Verteidiger vertreten
war, erliegt nicht im Akt.
Zusammenfassend kann zu diesem Punkt daher ausgeführt werden, dass Gert Lagler Verfahrenshilfe
sehr wohl insofern bewilligt wurde, als er von den Kosten für Aktenkopien befreit wurde.”
Zu 6:
Nach Mitteilung des zuständigen Richters wurden die verfahrenswesentlichen Pas -
sagen des Protokolls der vorletzten Hauptverhandlung vom 26. Oktober 1993 wört -
lich vom Tonband übertragen.
Zu 7:
Nach der vom Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vorgelegten
Stellungnahme lassen sich die Behauptungen des Gert Lagler, wonach im gegen -
ständlichen Strafverfahren 12 c E Vr 12.628/96 (vormals 12 c E Vr 4330/82) des
Landesgerichtes für Strafsachen Wien Aktenteile verschwunden seien, nicht verifi -
zieren.
Zu 8:
Das Ministerdelegiertenkomitee des Europarates hat in seiner Sitzung am 10. Juli
1998 auf Vorschlag des Europäischen Kommission für Menschenrechte und nach
Einholung von Stellungnahmen des Beschwerdeführers Gert Lagler und der öster -
reichischen Bundesregierung eine Entschädigung in der Höhe von 150.000 S für im -
materielle Schäden zuerkannt. Bei der Bemessung dieser Entschädigung wurden
die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten
des Beschwerdeführers sowie die Ver -
fahrensgestaltungen durch die osterreichischen Behörden entsprechend berücksich -
tigt. Die von Vertretern aller Europaratstaaten geprüfte und beschlossene Entschä -
digungssumme für immaterielle Schäden entspricht der Entscheidungspraxis der
Straßburger Instanzen in vergleichbaren Fällen.
Zu 9:
Über die von Gert Lagler gegen die Republik Österreich geltend gemachten Scha -
denersatzansprüche sind - mangels gütlicher Einigung - Zivilprozesse anhängig, de -
ren Ausgang ich im Rahmen der Beantwortung der vorliegenden Anfrage nicht vor -
greifen kann.