5171/AB XX.GP

 

zur Zahl 5514/J - NR/1998

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde haben

an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend „Dr. Heinrich Gross“, gerichtet.

 

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

 

Zu 1:

 

Die Staatsanwaltschaft Wien berichtete, dass die zuständige Untersuchungsrichterin

am 18. Dezember 1998 die Voruntersuchung gegen Dr. Heinrich Gross geschlossen

und der Staatsanwaltschaft Wien den Gerichtsakt (bestehend aus 5 Bänden und

umfangreichen Beiakten) übermittelt hat, wo er am 21. Dezember 1998 einlangte.

Das von der Untersuchungsrichterin in Auftrag gegebene „historische Sachverstän -

digengutachten“ liegt seit 28. Jänner 1999 vor.

 

Der zuständige Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft Wien hat mitgeteilt, dass mit

der Vorlage des Vorhabensberichtes bis ca Ende Februar 1999 zu rechnen ist.

 

Zu 2a:

 

Nach den im Wege über die Präsidenten der Oberlandesgerichte eingeholten Be -

richte wurde Dr. Heinrich GROSS im Jahr 1997 noch in zwei Gerichtsverfahren des

Bezirksgerichtes Liesing als Sachverständiger herangezogen. Im Jahr 1998 ist au -

ßer beim Landesgericht für Strafsachen Wien keine Heranziehung des Dr. GROSS

als Sachverständiger in Gerichtsverfahren bekannt.

 

Zu 2b:

 

Nach den mir vorliegenden Berichten wurde Dr. Heinrich GROSS seit meiner letzten

Anfragebeantwortung nicht mehr als Sachverständiger in Gerichtsverfahren heran -


 

gezogen. In dieser Anfragebeantwortung hatte ich eine neuerliche Maßnahme zur

Schärfung des Problembewusstseins im genannten Bereich angekündigt, die umge-

hend erfolgt ist.

 

Zu 2c:

 

Über den Gesundheitszustand von Dr. Heinrich GROSS liegen mir keine Informatio-

nen vor.

 

Zu 3:

 

Im Zuge des anhängigen Strafverfahrens gegen Dr. Heinrich Gross wurden auf

Grund mehrerer Beschlüsse der Untersuchungsrichterin insgesamt 843 Krankenge -

schichten und 67 Präparate beschlagnahmt. Ein Teil der sichergestellten Kranken -

geschichten ist dem Gerichtsakt angeschlossen, der Rest der Krankengeschichten

befindet sich - ebenso wie sämtliche beschlagnahmten Präparate - derzeit noch

beim Institut für gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck.

Von der bereits erwähnten Anzahl der sichergestellten Präparate und Krankenge -

schichten abgesehen, fällt die Beantwortung der weiteren unter diesem Punkt ge -

stellten Fragen nicht in meinen Vollziehungsbereich.

 

Zu 4:

 

Zu dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Leichenteile bzw. die

Präparate im Bereich von Krankenanstalten sowie in Wissenschafts - und For -

schungseinrichtungen aufbewahrt wurden, für deren Tätigkeit in erster Linie wissen -

schafts - und gesundheitsrechtliche sowie sanitätspolizeiliche Vorschriften maßge -

bend waren. Die Feststellung und Auslegung dieser Rechtsvorschriften fällt nicht in

meinen Vollziehungsbereich. Gleiches gilt für die Beurteilung der Rechtsvorschrif -

ten, die für eine Rechtsnachfolge der Republik Österreich ‚in die von Krankenanstal -

ten oder Wissenschafts - und Forschungseinrichtung während der NS - Zeit allenfalls

erworbenen Rechte an Leichen, Leichenteilen oder Präparaten maßgebend sind.

 

Aus zivilrechtlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, daß zur Rechtsnatur der sterblichen

Überreste der Kinder, insbesondere ob und wem an ihnen Eigentum zustehen kann

- wovon die Anfrage offenbar ausgeht - keine ausdrückliche gesetzliche Regelung

besteht. Es gab und gibt hiezu - im Hinblick darauf, dass die zu beurteilenden Sach -

verhalte in der Regel mehr als fünfzig Jahre zurückliegen, sind auch die seinerzeiti -

gen Rechtsgrundlagen von Relevanz - verschiedene rechtswissenschaftliche Theo -

rien, von denen eine von einem persönlichkeitsrechtlichen Ansatz, andere hingegen

von einem eher sachenrechtlichen Ansatz ausgehen. Insbesondere hängt die Fra -

ge, wem die sterblichen Überreste der von der Anfrage betroffenen Kinder „gehö -

ren“, davon ab, nach welcher der widerstreitenden juristischen Denkschulen man

vorgeht. Dabei kommt es jeweils auch auf die konkreten Umstände des Einzelfalls

an. Grundsätzlich ist nach diesen Theorien durchaus auch der Rechtserwerb zugun -

sten des Rechtsträgers der Krankenanstalt oder der Wissenschafts - bzw. For -

schungseinrichtung möglich, in der die später präparierten Gewebeteile den Leichen

der betroffenen Kinder entnommen worden sind.

 

Im Hinblick auf die nicht unerheblichen Auslegungsschwierigkeiten kann auch nicht

eindeutig festgestellt werden, ob die Eltern oder Hinterbliebenen der betroffenen

Kinder (noch) über deren Leichnam bzw. Teile hievon oder die davon hergestellten

Präparate verfügen und etwa einer Bestattung zuführen können. Aus den gleichen

Gründen ist es nicht möglich, allgemein - ohne Rücksicht auf die konkreten Umstän -

de des Einzelschicksals und des Einzelfalls - zu beurteilen, ob die Republik Öster -

reich über die betroffenen Leichen, Leichenteile und Präparate verfügungsberechtigt

ist. Selbst wenn dies aber der Fall sein sollte, wäre es nicht Sache des Justizres -

sorts, eine solche Verfügung zu treffen, insbesondere eine Bestattung anzuordnen,

weil die Justiz weder Rechtsträgerin einer der beteiligten Wissenschafts -, For -

schungs- oder Krankenanstalten ist noch die - allenfalls als Ausdruck des Familien -

rechts anzusehende oder durch die Verfassung den Gemeinden überantwortete (s.

Art 10 Abs. 1 Z 12 in Verbindung mit Art 118 Abs. 3 Z 7 B - VG) - Totenfürsorge wahr -

zunehmen hat.

 

Die Beantwortung der Frage 4b fällt nicht in den Vollziehungsbereich des Bundesmi -

nisteriums für Justiz.

 

Zu 5a:

 

Gegen Univ. Prof. Hofrat Dr. Gerhart Harrer wurden auf Grund eines im Jahr 1966

anonym erhobenen Vorwurfs, er sei während des Kriegs in einer

bestimmten psychiatrischen Anstalt tätig gewesen und möglicherweise mit der in

dieser Anstalt angeblich vorgekommenen Euthanasie in Verbindung zu bringen, von

der Staatsanwaltschaft Salzburg Erhebungen geführt. Diese Behauptung hat

sich jedoch als unzutreffend herausgestellt, weshalb die Staatsanwaltschaft Salz -

burg Ende 1967 die anonyme Anzeige gemäß § 90 StPO zurückgelegt hat.

Desgleichen ist ein gegen Univ. Prof. Hofrat Dr. Harrer im Jahr 1979 wegen behaup -

teter NS - Belastung beim Landesgericht Salzburg geführtes (weiteres) Verfahren ge -

mäß § 90 StPO eingestellt worden.

 

Univ. Prof. Hofrat Dr. Gerhart Harrer ist in der Sachverständigenliste beim Landesge -

richt Salzburg für das Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie eingetragen und wird

vom Bezirksgericht Salzburg laufend in Unterbringungssachen als Gutachter heran -

gezogen. In früheren Jahren wurde er auch vom Landesgericht Salzburg und (in ei -

nem Sozialrechtsverfahren) vom Landesgericht Wels als Sachverständiger beigezo -

gen.

 

Zu 5b:

 

Nein.