5172/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Theresia Haidlmayr, Freundinnen und Freunde
haben an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend “Situation von chronisch kranken
bzw. behinderten Insassinnen in Strafanstalten”, gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Ich gehe bei der Beantwortung dieses Punktes der Anfrage davon aus, dass er sich
auf chronisch kranke bzw. behinderte Personen bezieht, die aufgrund ihres gesund -
heitlichen Zustandes einer erheblichen Einschränkung ihrer Lebensführung unterlie -
gen.
Durch § 5 (Aufschub des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit) und § 133
(Nachträglicher Aufschub des Strafvollzuges) StVG ist sichergestellt, dass Perso -
nen, an denen aus gesundheitlichen Gründen eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen
werden kann oder deren Leben durch den Vollzug gefährdet würde, nicht im Straf -
vollzug angehalten werden dürfen. Lediglich unter besonderen Voraussetzungen,
insbesondere wenn eine erhöhte Gefährlichkeit von dem Betroffenen ausgeht, ist an
Stelle der Strafhaft eine Ersatzhaft zu vollziehen. Die Entscheidung über einen Straf -
aufschub (§ 5 StVG), einen nachträglichen Strafaufschub (§133 StVG) und die all -
fällige Verhängung einer Ersatzhaft kommt den Gerichten zu.
Derzeit wird in Österreich lediglich an einem einzigen Mann, der wegen Vergewalti -
gung (§ 201 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Jahren verurteilt
wurde, eine Ersatzhaft vollzogen. Der Genannte leidet an Leberzirrhose. Er wird in
der
Krankenabteilung der Justizanstalt Stein angehalten und medizinisch behandelt.
Zu 2 und 3:
Die ärztliche Behandlung aller kranken und behinderten Insassen erfolgt nach § 71
StVG in den Krankenabteilungen der Justizanstalten durch dort tätige Ärzte und me -
dizinisches Hilfspersonal. Bei Bedarf können auch Psychologen beigezogen wer -
den. Sofern in diesen Einrichtungen die Voraussetzungen für die medizinische Be -
treuung eines bestimmten Falles nicht vorliegen, wird der betreffende Insasse je
nach den medizinischen Notwendigkeiten in die Krankenabteilung einer anderer Ju -
stizanstalt, die über die entsprechende medizinische Ausstattung verfügt, oder in ei -
ne allgemeine öffentliche Krankenanstalt verlegt.
Das Bundesministerium für Justiz verfügt über mehrere Vollzugseinrichtungen, de -
nen der Status einer Krankenanstalt nach dem Krankenanstaltengesetz zukommt
und zahlt überdies jährlich rund 190 Millionen S allein an Pflegegebühren für die Be -
treuung von Insassen in öffentlichen Krankenanstalten.
Die medizinische Verantwortung für die Behandlung der Insassen der Justizanstal -
ten liegt - wie auch in Freiheit - in den Händen der behandelnden Ärzte. Allfällig be -
haupteten Unzukömmlichkeiten wird durch das Bundesministerium für Justiz stets
nachgegangen. Zur Beratung in medizinischen Fragen steht dem Bundesministeri -
um für Justiz auch ein Konsiliararzt zur Verfügung.
Zu 4:
Die Beiziehung eines anderen Arztes auf Wunsch eines Insassen regelt § 70 StVG.
Nach dieser Bestimmung ist ein anderer Arzt (als der Anstaltsarzt) beizuziehen,
wenn der Strafgefangene bei Verdacht einer ernsten Erkrankung darum ansucht
und die Kosten dafür übernimmt. Zur Bestreitung dieser Kosten darf der
Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihm sonst für die Verschaffung von Lei -
stungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.
Zu 5:
Die §§ 76ff des Strafvollzugsgesetzes geben den Strafgefangenen bei Arbeitsunfäl -
len und nicht vorsätzlich herbeigeführten Erkrankungen, die etwa durch eine dem
Strafgefangenen zugewiesene Arbeit verursacht wurden, Anspruch auf Leistungen
nach Art der sozialen Unfallversicherung.
Zu 6:
Die gesetzliche Verpflichtung, Vorsorge dafür zu treffen, dass jeder Strafgefangene
nützliche
Arbeit verrichten kann, ergibt sich aus § 45 StVG.
Eine der Hauptsorgen jeder Strafvollzugsverwaltung ist es, nicht nur ausreichende,
sondern auch entsprechend qualifizierte Arbeit für Strafgefangene zu beschaffen.
Zu diesem Zweck können und müssen auch Aufträge von Unternehmen und Privat -
personen übernommen werden. Es besteht kein Grund, Strafvollzugsbedienstete
grundsätzlich von dieser Möglichkeit auszunehmen, insbesondere unter Berücksich -
tigung des Umstandes, dass ein Gutteil der Aufträge für qualifizierte Handwerksar -
beit von dieser Personengruppe stammt.
Die Höhe der Arbeitsvergütung ist durch die §§ 52 f StVG geregelt und richtet sich
einerseits nach dem kollektivvertraglichen Arbeitsentgelt eines mindestens 18 Jahre
alten, mit leichten Tätigkeiten beschäftigten Metallhilfsarbeiters, andererseits nach
der Qualität der geleisteten Arbeit (Hilfsarbeiten, Arbeiten eines Vorarbeiters usw.).
Das Stundenentgelt beträgt brutto zwischen 53,50 S und 80,30 S, das Nettoentgelt
nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages sowie des Arbeitnehmerbeitrages zur Ar -
beitslosenversicherung zwischen 11,40 S und 17 S. Die Höhe des dem Insassen zu -
fließenden Arbeitsentgeltes ist unabhängig vom jeweiligen Auftraggeber.
Zu 7:
Die medizinische Versorgung kranker und behinderter Insassen in österreichischen
Justizanstalten ist durchaus mit der Qualität medizinischer Betreuung außerhalb des
Strafvollzuges zu vergleichen. Ein wesentlicher Teil des für den Strafvollzug insge -
samt zur Verfügung stehenden Budgets wird für diesen Bereich aufgewendet. Miß -
stände sind mir nicht bekannt und werden auch in der vorliegenden Anfrage nicht
konkret aufgezeigt. Sollten in Einzelfällen Unzulänglichkeiten bestehen, ist die Straf -
vollzugsverwaltung daran interessiert, davon Kenntnis zu erhalten.