5173/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5378/J - NR/1998 betreffend Drogentests bei
Pädak - Studierenden, die die Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde am
16. Dezember 1998 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad. 1. - 3.:
Beim Eignungstest ist gemäß § 121 SchOG die gesundheitliche Eignung der Aufnahmewerber an
der PÄDAK nachzuweisen. Für die Durchführung des Eignungstestes ist der Schularzt
verantwortlich. Die Inhalte der Eignungsuntersuchung werden derzeit von der jeweiligen
Pädagogischen Akademie autonom festgelegt. Es wurde jedoch nunmehr eine Arbeitsgruppe
eingesetzt, die einheitliche Kriterien für die Eignungsuntersuchung entwerfen soll. Diese
Arbeitsgruppe hat auch die Aufgabe, zu klären, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen
jedenfalls bei der Eignung zu berücksichtigen sind.
Ad. 4.:
Die Aufnahmewerber sind davon in Kenntnis, dass es sich um die Eignungsprüfung nach § 121
SchOG handelt. Bei positivem Gutachten und Aufnahme durch den Direktor erübrigt sich eine
Bekanntgabe des Ergebnisses der Aufnahmeuntersuchung. Nur bei negativem Gutachten wird der
Aufnahmewerber vom Ergebnis informiert. Allenfalls kann dieser weitere ärztliche Gutachten
beibringen.
Ad. 5.:
Die
Abhaltung des Eignungstests ist geltende Rechtslage nach § 121 SchOG.
Ad. 6.:
Im Bereich der Bundesanstalten für Leibeserziehung ist gemäß § 9 der Verordnung zur Feststellung
der körperlichen Eignung des Aufnahmewerbers, BGBI. Nr. 140/1974 idgF, im Rahmen der
Eignungsprüfung eine Untersuchung nach sportärztlichem Kriterien durchzuführen. Hinsichtlich
der Frage nach der Bekanntgabe der Ergebnisse wird auf die Beantwortung der Frage 4 verwiesen.
Ad. 7.:
Hier ist festzuhalten, dass es sich gegenständlich nicht - wie unrichtig in der Frage formuliert - um
einen Drogentest gehandelt hat, sondern um einen unter Wahrung der vollen Anonymität der
Aufnahmewerber durchgeführten Feldversuch. Dieser Auflage wurde vollinhaltlich entsprochen:
Nach Beendigung der Aufnahmeuntersuchung wurden die verbliebenen Restharnproben in nicht
gekennzeichnete Becher umgeleert, in der Reihenfolge vertauscht und jeder 2. bis 3. Becher mit
mehreren Streifen dem Test unterzogen. Dies deshalb, um allfällige Störeinflüsse auszuschließen.
Um ein repräsentatives Ergebnis dieser Feldversuche zu erhalten, hätten diese doppelt
anonymisierten Studien in Wien und Salzburg durchgeführt werden sollen. Ziel dieses Versuches
war daher zu keinem Zeitpunkt herauszufinden, ob die Aufnahmewerber, wie viele der
Aufnahmewerber bzw. wer von den Aufnahmewerbern Drogen konsumieren, sondern ob die
Methode der Harnuntersuchung mittels Teststreifen geeignet ist, eine Untersuchung gemäß § 13
Abs. 1 Suchtmittelgesetz (BGB1. I Nr. 112/1997) durchzuführen.
Ad. 8.:
Es wurden weder geheime noch andere Drogentests an irgendeiner Pädagogischen Akademie
durchgeführt.
Ad. 9.:
Auch in anderen Bereichen des BMUK wurden keine Drogentests durchgeführt.
Ad. 10.:
Es wurden im Bereich des BMUK keine geheimen Drogentests durchgeführt, sodass die Frage nur
mit Nein beantwortet werden kann.
Ad. 11. und 12.:
Es wurden keine personenbezogenen Tests an Aufnahmewerbern durchgeführt. Im Hinblick auf die
doppelte Anonymisierung und der damit garantierten Anonymität, war und ist eine Zuordnung der
Stichproben
im Rahmen des Feldversuches zu einzelnen Aufnahmewerbern ausgeschlossen.
Ad. 13.:
Der durchgeführte Feldversuch war im Hinblick auf die nicht deckungsgleiche Anzeige der
Teststreifen nicht aufschlussreich und brachte daher kein konkretes verwertbares Ergebnis. Weiters
wird auf die Beantwortung der Frage 7 verwiesen.
Ad. 14.:
Nein; es wurden keine Aids - Tests vorgenommen.
Ad. 15.:
Da die Anwendung des Datenschutzgesetzes personenbezogene Daten voraussetzt, der Feldversuch
jedoch in anonymisierten Form durchgeführt wurde, wurde das Datenschutzgesetz nicht verletzt.
Ad. 16.:
Das Ergebnis des Feldversuches war nicht aussagekräftig und brachte kein konkretes verwertbares
Ergebnis. Die verwendeten Testunterlagen wurden vernichtet.
Ad. 17.:
Erst durch ein Schreiben des Amtsführenden Präsidenten des Stadtschulrates für Wien vom
30. 11. 1998 habe ich Kenntnis erlangt.
Ad. 18.:
Durch diesen Feldversuch war nie beabsichtigt, in die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte
der Aufnahmewerber einzugreifen und ist ein solcher Eingriff auch nicht erfolgt.
Darüber hinaus habe ich die sofortige Einstellung des Feldversuches verfügt.
Ad. 19. und 20.:
Nein, ein solches Gutachten ist mir nicht bekannt. Festzuhalten ist jedenfalls. dass es nicht darum
ging, Personen auf Drogen zu testen, sondern mittels anonymisierten Feldversuchs abzuklären, ob
Harnuntersuchungen mittels Teststreifen eine praktikable und geeignete Methode zur Vollziehung
des § 13 Abs. 1 Suchtmittelgesetz darstellt.
Ad. 21.:
Nein. Die beiden Herrn genießen mein uneingeschränktes Vertrauen.
Ad. 22.:
SC Dr. OBERLEITNER hat sich für das Sommersemester 1999 als Vortragender karenzieren
lassen.
Ad. 23.:
Die weitere Vorgangsweise bezüglich des Schularztes wird derzeit von meinen Fachabteilungen
geprüft.
Ad. 24.:
Nein.
Ad. 25.:
Ich sehe keinen Anlass zu dieser persönlichen Äußerung Stellung zu nehmen.
Ad. 26. - 28.:
Nach § 121 SchOG ist die körperliche Eignung nachzuweisen. Es wurden die Aufnahmswerber
bereits vom Vorgänger des derzeitigen Schularztes (seit Bestehen der Pädagogischen Akademie)
aufgefordert, Urinproben abzugeben.
Ad. 29.:
Diese Frage ist nicht einheitlich beantwortbar, weil die Durchführung des Eignungstests von den
einzelnen Pädagogischen Akademien autonom gehandhabt wird.
Ad. 30. - 32.:
Weder der Schularzt an der PÄDAK Wien noch Schulärzte an anderen PÄDAK haben eine eigene
Sekretärin bzw. Assistentin. Es gehört jedoch zu den Aufgaben des Sekretariatspersonals, den
Schularzt administrativ zu unterstützen.
Es ist richtig, dass die Frau des SC Dr. OBERLEITNER als Sekretariatskraft der PÄDAK angestellt
ist.
Ad. 33. - 36. und 38.:
Der Feldversuch wurde in den Räumlichkeiten der Pädagogischen Akademie durchgeführt. Es
wurde kein Labor in Anspruch genommen.
Für die Durchführung des Feldversuchs fielen ausschließlich die Materialkosten für die Teststreifen
an.
Da der an der PÄDAK Salzburg vorgesehene Feldversuch nicht durchgeführt wurde, fielen
lediglich S 38.000,-- für die PÄDAK Wien an.
Ad. 37.:
Der Feldversuch sollte zur Klärung der Frage dienen, ob die Methode der Harnuntersuchung mittels
Teststreifen
den Erfordernissen einer Untersuchung gemäß § 13 Abs. 1
Suchtmittelgesetz genügt.
Ad. 39.:
Es ist nicht richtig, dass SC Dr. OBERLEITNER für seine Vorlesung an der PÄDAK Mehrdienst -
leistungsvergütungen bekommt. Die durch die Vorlesung entfallenen Stunden werden vom
Sektionschef eingearbeitet.
Ad 40. und 41.:
Ich werde mit entsprechenden Vorschlägen die im März stattfindende Sitzung der Drogenko -
ordinationskommission unter dem Vorsitz von Herrn Dr. LITZKA befassen und diese ersuchen,
abzuklären, welche Vorgangsweise zweckmäßig und rechtlich gangbar ist.
Ad. 42.:
Ja. Auch der Missbrauch von Alkohol zählt für mich zum Drogenspektrum