519/AB

 

 

 

der Anfrage der Abgeordneten Meisinger, Mag. Haupt, Blünegger,

Madl und Kollegen betreffend Mitgliederbefragung bei den Arbeiter-

kammern, Nr. 649/J.

 

 

Frage 1:

 

Wie stehen Sie als Kontrollorgan zur Mitgliederbefragung bei den

Arbeiterkammern?

 

 

Antwort :

 

Gemäß § 91 Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) unterliegen die Arbei-

terkammern und die Bundesarbeitskammer meiner Aufsicht . Als

"Kontrollorgan'' ist hingegen der Kontrollausschuß, der von jeder

Vollversammlung der Arbeiterkammer gewählt wird, bzw. im weiteren

Sinne jede Vollversammlung selbst anzusehen, wie dies dem Wesen

der Selbstverwaltung entspricht, das die weisungsfreie, eigenver-

antwortliche Besorgung der eigenen Angelegenheiten durch demokra-

tisch legitimierte Organe auszeichnet, wozu auch die Einrichtung

interner Kontrollinstitutionen gehört .

 

Die Mitgliederbefragungen in den einzelnen Arbeiterkammern, deren

rechtliche Zulässigkeit außer Zweifel steht, werden aufgrund auto-

nomer Entscheidungen der Selbstverwaltungseinrichtungen der Arbei-

terkammern und der Bundesarbeitskammer im Rahmen ihres gesetz-

lichen Wirkungsbereiches durchgeführt . Für ein aufsichtsbehörd-

liches Handeln wäre - wie auch in anderen in Selbstverwaltung zu

besorgenden Angelegenheiten - nur dann Anlaß und Raum, wenn Zwei-

fel an der Gesetzmäßigkeit von Organbeschlüssen der Arbeiterkam-

mern auftauchen. Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben.

 

 

Frage 2 :

 

Welche Kosten werden in jedem Bundesland und österreichweit für

die Befragung aufgewendet?

 

 

Antwort :

 

Die Bundesarbeitskammer hat dazu in einer Stellungnahme mitge-

teilt , daß die Kosten erst nach Abschluß aller mit den Mitglieder-

befragungen zusammenhängenden Tätigkeiten feststehen können.

Grundsätzlich sei aber festzustellen, daß Aufwendungen für eine

Verbesserung des Kontakts zu den Mitgliedern und für noch eine in-

tensivere Information über die Tätigkeit und Leistungen der Arbei-

terkammern sinnvolle Investitionen in die Zukunft der gesetzlichen

Interessenvertretung der Arbeitnehmer darstellen.

 

Die Bundesarbeitskammer hat weiters in ihrer Stellungnahme ausge-

führt : ''Die Behauptung in der Einleitung der Anfrage, daß die Ar-

beiterkammern ''bis zu 70% ihrer Leistungskapazität für die Befra-

gung'' aufbringen, entbehrt jeder Grundlage. Die Vorbereitung und

Durchführung der Mitgliederbefragung in den Arbeiterkammern erfor-

dert zwar einen erheblichen organisatorischen und personellen Auf-

wand, der aber zum weitaus überwiegenden Teil durch zusätzlichen

Einsatz von ehrenamtlichen FunktionärInnen und freiwilligen Mit-

arbeiterInnen in den Betrieben, Gewerkschaften und Arbeiterkammern

zustandegebracht werden kann. Keineswegs kommt es dadurch zu Lei-

stungseinschränkungen für die kammerzugehörigen ArbeitnehmerInnen

- im Gegenteil : der unmittelbare Kontakt zur den Mitgliedern und

die weiter verstärkte Präsenz der Arbeiterkammern in der Öffent-

lichkeit haben dazu geführt , daß die Leistungen der Arbeiterkam-

mern viel deutlicher erkannt und von ihren Mitgliedern auch noch

stärker in Anspruch genommen werden. Der Umfang der Leistungen der

Arbeiterkammern für die von ihnen vertretenen ArbeitnehmerInnen

war noch nie so groß wie jetzt . "

 

 

Fragen 3 bis 6 :

 

Sollte es zu Verfehlungen beim Sammeln der Unterschriften kommen,

wie werden sie geahndet?

 

Ist eine Wiederholung der Befragung vorgesehen, wenn Verfehlungen

nachgewiesen werden?

 

Wie werten Sie die nicht demokratische Vorgangsweise bei der Mit-

gliederbefragung, aufgrund dessen, daß eine geheime Stimmabgabe

nicht immer möglich ist?

 

Wie stehen Sie zu den Vorfällen, daß stimmberechtigte Pflichtmit-

glieder bei Abstimmungsverweigerung unter Druck gesetzt wurden,

indem man ihnen negative Konsequenzen androhte und sie so zur

Stimmabgabe zwang?

 

Antwort :

 

Die Mitgliederbefragungen sind keine Wahl, die nach den Bestimmun-

gen der Arbeiterkammer-Wahlordnung durchzuführen sind, sondern

sind eine autonome, im gesetzlichen Aufgabenbereich der Arbeiter-

kammern gelegene Angelegenheit , deren Durchführung durch Organbe-

schlüsse eben dieser Arbeiterkammern geregelt ist . Diese Be-

schlüsse zielen darauf ab, die Mitgliederbefragung so zu gestal-

ten, daß die Grundsätze einer demokratischen, persönlichen und ge-

heimen Befragung gewährleistet sind.

 

Wie bereits angeführt , liegt die Durchführung der Mitgliederbefra-

gung im autonomen Bereich der Arbeiterkammern. Eine Befassung der

Aufsichtsbehörde ist weder vorgesehen noch notwendig. Im übrigen

ist darauf hinzuweisen, daß, soweit in der Anfrage von Verfehlungen

die Rede ist , diese nicht näher substantiiert werden, sodaß auf

sie als bloße Behauptungen nicht näher einzugehen ist .

Frage 7 :

 

Was halten Sie davon, künftig auf solche zeitaufwendigen und kost-

spieligen Selbstdarstellungen, wie es die Mitgliederbefragung dar-

.

stellt , zu verzichten und dafür den Pflichtbeitrag von 0,5% auf

O,4% zu senken?

 

Antwort :

 

Die Arbeiterkammerumlage dient dazu, die gesamte Tätigkeit der Ar-

beiterkammern und der Bundesarbeitskammer im Rahmen ihres ge-

setzlichen Wirkungsbereiches abzudecken. Gemäß § 61 Abs . 2 AKG

wird die Höhe der Umlage von der Hauptversammlung der Bundesar-

beitskammer beschlossen; sie darf höchstens 0,5% der für die ge-

setzliche Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitrags-

grundlage betragen, wobei die Höchstbeitragsgrundlage nach ASVG

nicht überschritten werden darf . Für eine Änderung dieser gesetz-

liche Regelung besteht aus meiner Sicht keine Notwendigkeit .