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der Anfrage der Abgeordneten Meisinger, Mag. Haupt, Blünegger,
Madl und Kollegen betreffend Mitgliederbefragung bei den Arbeiter-
kammern, Nr. 649/J.
Frage 1:
Wie stehen Sie als Kontrollorgan zur Mitgliederbefragung bei den
Arbeiterkammern?
Antwort :
Gemäß § 91 Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) unterliegen die Arbei-
terkammern und die Bundesarbeitskammer meiner Aufsicht . Als
"Kontrollorgan'' ist hingegen der Kontrollausschuß, der von jeder
Vollversammlung der Arbeiterkammer gewählt wird, bzw. im weiteren
Sinne jede Vollversammlung selbst anzusehen, wie dies dem Wesen
der Selbstverwaltung entspricht, das die weisungsfreie, eigenver-
antwortliche Besorgung der eigenen Angelegenheiten durch demokra-
tisch legitimierte Organe auszeichnet, wozu auch die Einrichtung
interner Kontrollinstitutionen gehört .
Die Mitgliederbefragungen in den einzelnen Arbeiterkammern, deren
rechtliche Zulässigkeit außer Zweifel steht, werden aufgrund auto-
nomer Entscheidungen der Selbstverwaltungseinrichtungen der Arbei-
terkammern und der Bundesarbeitskammer im Rahmen ihres gesetz-
lichen Wirkungsbereiches durchgeführt . Für ein aufsichtsbehörd-
liches Handeln wäre - wie auch in anderen in Selbstverwaltung zu
besorgenden Angelegenheiten - nur dann Anlaß und Raum, wenn Zwei-
fel an der Gesetzmäßigkeit von Organbeschlüssen der Arbeiterkam-
mern auftauchen. Dies ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben.
Frage 2 :
Welche Kosten werden in jedem Bundesland und österreichweit für
die Befragung aufgewendet?
Antwort :
Die Bundesarbeitskammer hat dazu in einer Stellungnahme mitge-
teilt , daß die Kosten erst nach Abschluß aller mit den Mitglieder-
befragungen zusammenhängenden Tätigkeiten feststehen können.
Grundsätzlich sei aber festzustellen, daß Aufwendungen für eine
Verbesserung des Kontakts zu den Mitgliedern und für noch eine in-
tensivere Information über die Tätigkeit und Leistungen der Arbei-
terkammern sinnvolle Investitionen in die Zukunft der gesetzlichen
Interessenvertretung der Arbeitnehmer darstellen.
Die Bundesarbeitskammer hat weiters in ihrer Stellungnahme ausge-
führt : ''Die Behauptung in der Einleitung der Anfrage, daß die Ar-
beiterkammern ''bis zu 70% ihrer Leistungskapazität für die Befra-
gung'' aufbringen, entbehrt jeder Grundlage. Die Vorbereitung und
Durchführung der Mitgliederbefragung in den Arbeiterkammern erfor-
dert zwar einen erheblichen organisatorischen und personellen Auf-
wand, der aber zum weitaus überwiegenden Teil durch zusätzlichen
Einsatz von ehrenamtlichen FunktionärInnen und freiwilligen Mit-
arbeiterInnen in den Betrieben, Gewerkschaften und Arbeiterkammern
zustandegebracht werden kann. Keineswegs kommt es dadurch zu Lei-
stungseinschränkungen für die kammerzugehörigen ArbeitnehmerInnen
- im Gegenteil : der unmittelbare Kontakt zur den Mitgliedern und
die weiter verstärkte Präsenz der Arbeiterkammern in der Öffent-
lichkeit haben dazu geführt , daß die Leistungen der Arbeiterkam-
mern viel deutlicher erkannt und von ihren Mitgliedern auch noch
stärker in Anspruch genommen werden. Der Umfang der Leistungen der
Arbeiterkammern für die von ihnen vertretenen ArbeitnehmerInnen
war noch nie so groß wie jetzt . "
Fragen 3 bis 6 :
Sollte es zu Verfehlungen beim Sammeln der Unterschriften kommen,
wie werden sie geahndet?
Ist eine Wiederholung der Befragung vorgesehen, wenn Verfehlungen
nachgewiesen werden?
Wie werten Sie die nicht demokratische Vorgangsweise bei der Mit-
gliederbefragung, aufgrund dessen, daß eine geheime Stimmabgabe
nicht immer möglich ist?
Wie stehen Sie zu den Vorfällen, daß stimmberechtigte Pflichtmit-
glieder bei Abstimmungsverweigerung unter Druck gesetzt wurden,
indem man ihnen negative Konsequenzen androhte und sie so zur
Stimmabgabe zwang?
Antwort :
Die Mitgliederbefragungen sind keine Wahl, die nach den Bestimmun-
gen der Arbeiterkammer-Wahlordnung durchzuführen sind, sondern
sind eine autonome, im gesetzlichen Aufgabenbereich der Arbeiter-
kammern gelegene Angelegenheit , deren Durchführung durch Organbe-
schlüsse eben dieser Arbeiterkammern geregelt ist . Diese Be-
schlüsse zielen darauf ab, die Mitgliederbefragung so zu gestal-
ten, daß die Grundsätze einer demokratischen, persönlichen und ge-
heimen Befragung gewährleistet sind.
Wie bereits angeführt , liegt die Durchführung der Mitgliederbefra-
gung im autonomen Bereich der Arbeiterkammern. Eine Befassung der
Aufsichtsbehörde ist weder vorgesehen noch notwendig. Im übrigen
ist darauf hinzuweisen, daß, soweit in der Anfrage von Verfehlungen
die Rede ist , diese nicht näher substantiiert werden, sodaß auf
sie als bloße Behauptungen nicht näher einzugehen ist .
Frage 7 :
Was halten Sie davon, künftig auf solche zeitaufwendigen und kost-
spieligen Selbstdarstellungen, wie es die Mitgliederbefragung dar-
.
stellt , zu verzichten und dafür den Pflichtbeitrag von 0,5% auf
O,4% zu senken?
Antwort :
Die Arbeiterkammerumlage dient dazu, die gesamte Tätigkeit der Ar-
beiterkammern und der Bundesarbeitskammer im Rahmen ihres ge-
setzlichen Wirkungsbereiches abzudecken. Gemäß § 61 Abs . 2 AKG
wird die Höhe der Umlage von der Hauptversammlung der Bundesar-
beitskammer beschlossen; sie darf höchstens 0,5% der für die ge-
setzliche Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitrags-
grundlage betragen, wobei die Höchstbeitragsgrundlage nach ASVG
nicht überschritten werden darf . Für eine Änderung dieser gesetz-
liche Regelung besteht aus meiner Sicht keine Notwendigkeit .