5192/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5520/J - NR/1998 betreffend gesetzliche Verhinderung
von Projektunterricht, die die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde am
23 Dezember 1998 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1. - 3.:
Gemäß § 61 des GG in der bis zum 13. August 1998 geltenden Fassung war die Bezahlung von
Mehrdienstleistungen an Lehrer bei Leistung einzelner Supplierstunden selbst dann vorgesehen,
wenn dem Lehrer z.B. wegen der Abwesenheit seiner Klasse auf Grund deren Teilnahme an einer
Schulveranstaltung einzelne von ihm laut der Lehrfächerverteilung zu unterrichtende Wochen -
stunden entfallen sind. Andererseits mussten Supplierungen dann unentgeltlich geleistet werden,
wenn der vertretene Lehrer aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr als einen Tag an der
Unterrichtserteilung verhindert war. Auch im Sinne einer größeren Einzelfallgerechtigkeit wurde
eine Änderung des § 61 GG dahingehend vorgenommen, dass die Bezahlung von
Mehrdienstleistungen die tatsächliche Überschreitung der Lehrverpflichtung eines Lehrers
voraussetzt, wird die Lehrverpflichtung durch Unterrichtstätigkeit bzw. durch in die
Lehrverpflichtung eines Lehrers einrechenbare sonstige Leistungen überschritten, so ist nunmehr
jede Supplierstunde abzugelten. Diese Regelungen wurden in ausführlichen Verhandlungen
vereinbart und führen zu einer deutlichen Verbesserung für jene Lehrer, die die Lehrverpflichtung
tatsächlich überschreiten.
Schon bisher fördern die Lehrpläne der einzelnen Schularten Projektarbeiten und fächerverbinden -
den Unterricht. Zusätzlich werden die in Ausarbeitung stehenden Lehrpläne für die Sekundarstufe I
die fächerübergreifende und projektbezogene Gestaltung der didaktischen Arbeit noch weiter
verdeutlichen und einen erweiterten Auftrag zu einer entsprechenden Schwerpunktsetzung
darstellen. Da der Lehrplan eine rahmenhafte Verpflichtung darstellt, ist auch die Schulaufsicht
ständig bemüht, die genannten Ziele in der Entwicklungsarbeit der Schulen zu verankern und wird
dabei in den Besprechungen mit meinem Ressort nachdrücklich unterstützt.
Ad 4.:
Die Schulleiter haben die Einteilung zu Supplierungen in der Weise zu organisieren, dass
pädagogische und dienstrechtliche Belange (Sicherstellung einer Fachsupplierung einerseits und
Verwendung der Lehrer im Rahmen ihres Beschäftigungsausmaßes andererseits) bestmöglich
miteinander in Einklang stehen.