5192/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5520/J - NR/1998 betreffend gesetzliche Verhinderung

von Projektunterricht, die die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde am

23 Dezember 1998 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Ad 1. - 3.:

Gemäß § 61 des GG in der bis zum 13. August 1998 geltenden Fassung war die Bezahlung von

Mehrdienstleistungen an Lehrer bei Leistung einzelner Supplierstunden selbst dann vorgesehen,

wenn dem Lehrer z.B. wegen der Abwesenheit seiner Klasse auf Grund deren Teilnahme an einer

Schulveranstaltung einzelne von ihm laut der Lehrfächerverteilung zu unterrichtende Wochen -

stunden entfallen sind. Andererseits mussten Supplierungen dann unentgeltlich geleistet werden,

wenn der vertretene Lehrer aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr als einen Tag an der

Unterrichtserteilung verhindert war. Auch im Sinne einer größeren Einzelfallgerechtigkeit wurde

eine Änderung des § 61 GG dahingehend vorgenommen, dass die Bezahlung von

Mehrdienstleistungen die tatsächliche Überschreitung der Lehrverpflichtung eines Lehrers

voraussetzt, wird die Lehrverpflichtung durch Unterrichtstätigkeit bzw. durch in die

Lehrverpflichtung eines Lehrers einrechenbare sonstige Leistungen überschritten, so ist nunmehr

jede Supplierstunde abzugelten. Diese Regelungen wurden in ausführlichen Verhandlungen

vereinbart und führen zu einer deutlichen Verbesserung für jene Lehrer, die die Lehrverpflichtung

tatsächlich überschreiten.

Schon bisher fördern die Lehrpläne der einzelnen Schularten Projektarbeiten und fächerverbinden -

den Unterricht. Zusätzlich werden die in Ausarbeitung stehenden Lehrpläne für die Sekundarstufe I

die fächerübergreifende und projektbezogene Gestaltung der didaktischen Arbeit noch weiter

verdeutlichen und einen erweiterten Auftrag zu einer entsprechenden Schwerpunktsetzung

darstellen. Da der Lehrplan eine rahmenhafte Verpflichtung darstellt, ist auch die Schulaufsicht

ständig bemüht, die genannten Ziele in der Entwicklungsarbeit der Schulen zu verankern und wird

dabei in den Besprechungen mit meinem Ressort nachdrücklich unterstützt.


 

Ad 4.:

Die Schulleiter haben die Einteilung zu Supplierungen in der Weise zu organisieren, dass

pädagogische und dienstrechtliche Belange (Sicherstellung einer Fachsupplierung einerseits und

Verwendung der Lehrer im Rahmen ihres Beschäftigungsausmaßes andererseits) bestmöglich

miteinander in Einklang stehen.