5194/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 5509/J - NR/1998 betreffend anonymer Versuch an

einer Pädagogischen Akademie, festzustellen, ob und mit welcher Verlässlichkeit aus Harnproben

auf Drogenkonsum geschlossen werden könnte, die die Abgeordneten Dr. Harald Ofner und

Kollegen am 22 Dezember 1998 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Ad. 1.:

Die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes über den Erwerb, Besitz und Erzeugung und die

Strafdrohungen sind mir bekannt.

 

Ad. 2.:

Es liegt weder im Interesse der Lehrerschaft noch im Interesse der Schüler, wenn Lehrer Drogen

konsumieren. Ich habe deshalb bereits Ende Dezember den Vorschlag in die Diskussion

eingebracht, angehende Lehrer zu verpflichten, eine “Garantieerklärung” abzugeben, dass sie keine

Drogen konsumieren

 

Ad. 3.:

Ich teile grundsätzlich die Ansicht, dass bei gegebener Information keine rechtswidrige Handlung

vorliegt. Zur Frage der strafrechtlichen Substanz weise ich darauf hin, dass die Beurteilung der

Erfüllung strafrechtlicher Tatbestände ausschließlich in die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit fällt.

Ad. 4.:

Der Feldversuch wurde zur Abtestung der Harnstreifen auf ihre Tauglichkeit und Praktikabilität im

Hinblick auf § 13 Abs. 1 Suchtmittelgesetz unter der Auflage der doppelten Anonymisierung

durchgeführt. Der Feldversuch war im Hinblick auf die nicht deckungsgleiche Anzeige der

Teststreifen nicht aufschlussreich und brachte kein verwertbares konkretes Ergebnis.

 

Durch diesen Feldversuch war nie beabsichtigt, in die Rechte der Aufnahmewerber einzugreifen.

Darüber hinaus habe ich die sofortige Einstellung des Feldversuches verfügt.