5197/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija STOISITS, Freundinnen und

Freunde haben am 23.12.1998 unter der Nr. 5515/J an mich eine parlamentarische

Anfrage betreffend die Mißhandlung von polnischen Staatsbürgern am 19.12.1997

gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zur Frage 1:

 

Sieben Bedienstete der GREKO Hohenau führten am 19.12.1997 im Verlaufe der

Fahrt des Zuges D 202 ,,CHOPIN“ (Abfahrt Bahnhof Wien - Süd um 21.25 Uhr - plan -

mäßiger Halt in Hohenau um 22.10 Uhr - planmäßige Weiterfahrt um 22.34 Uhr) die

Grenzkontrolle durch, wobei bei einer Reihe von Fahrgästen eine nicht unbeachtliche

Anzahl von Übertretungen nach dem Fremdengesetz und sonstigen Verwaltungsvor -

schriften festgestellt werden mußte.

Bemerkt wird, daß an diesem Freitag (letztes Wochenende vor Weihnachten) ein

äußerst hohes Reiseaufkommen (ca. 1.400 Fahrgäste) zu beobachten war.

Zur Klärung des Sachverhalts war es daher für die eingesetzten Grenzgendarmen

erforderlich, 19 Fremde zwecks Weiterführung der Grenzkontrolle auf die Dienststelle

in Hohenau zu bitten. Bei diesen 19 polnischen Staatsbürgern waren bei Kontrolle

der Einreisestempel - sie waren ohne Sichtvermerk eingereist - und Besichtigung

des Gepäcks Umstände festgestellt worden, die den Schluß zuließen, daß diese im

Bundesgebiet einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sind und somit Ver -

waltungsübertretungen begangen haben. So wurden unter anderem erhebliche Bar -

geldbeträge, Aufzeichnungen über geleistete Arbeiten, erhaltene Geldleistungen und

Arbeitgeber, sowie verschmutzte Arbeitsbekleidung und Werkzeug festgestellt. Wei -

ters hatten sich 2 Personen trotz eines aufrechten Aufenthaltsverbotes wiederholt im

Bundesgebiet aufgehalten.

Zwar sieht das Abkommen zwischen Österreich und Polen über die gegenseitige

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vor, daß die Staatsbürger der beiden Vertrags -

staaten mit den vorgesehenen Reisedokumenten ohne Sichtvermerk in das jeweilige

Hoheitsgebiet einreisen und sich dort für eine bestimmte Zeit aufhalten und wieder

ausreisen dürfen - allerdings dürfen sie dort kein Arbeitsverhältnis eingehen!

Die Amtshandlungen wurden auf der Dienststelle weitergeführt und daraufhin dem

fremdenpolizeilichen Journaldienst der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf telefo -

nisch berichtet.

Der Beamte dieser Behörde ordnete die Festnahme und Vorführung der 19 ange -

haltenen Fremden zur Einleitung bzw. Durchsetzung von fremdenpolizeilichen Maß -

nahmen an.

Aufgrund dieser Anordnung wurden diese 19 Personen zur Sicherung der Vorfüh -

rung festgenommen und anschließend zur Hintanhaltung von Selbst - und Fremdge -

fährdung körperlich durchsucht.

Bis zur fremdenpolizeilichen Behandlung durch Organe der BH Gänserndorf wurden

diese Festgenommenen in einem sogenannten „Anhalteraum“ und einem sog. „Tran -

sitraum“ angehalten. Andere Räumlichkeiten standen nicht zur Verfügung.

Über Anordnung der Behörde wurden von 14 Festgenommenen gern. § 37a Abs. 2

Z. 2 VStG vorläufige Sicherheiten in der Höhe von 5 500,- bis 5 2.500,- (insgesamt

S 29.000,-) eingehoben und die vorgesehenen Bestätigungen ausgestellt. Von 5

Festgenommenen konnte keine vorläufige Sicherheit eingehoben werden.

Weiters erfolgte die vorgesehene erkennungsdienstliche Behandlung.

Die behördliche Amtshandlung wurde auf der Dienststelle in Hohenau durchgeführt.

Mit den behördlichen Niederschriften wurde am 20.12.1997 ab 03.25 Uhr begonnen.

Der letzte Festgenommene wurde ab 17.20 Uhr niederschriftlich vernommen.

Die Niederschriften wurden von einem Vertreter der Bezirkshauptmannschaft unter

Mitwirkung einer Dolmetscherin verfaßt.

GendBeamte wirkten nicht mit.

Von der Behörde wurde anschließend je ein Bescheid über die Verhängung eines

befristeten Aufenthaltsverbotes und über die Verhängung der Schubhaft ausgestellt

und ausgefolgt.

Die Abschiebung erfolgte durch Gendarmeriebeamte.

 

In diese langwierigen Amtshandlungen waren insgesamt 23 Gendarmeriebeamte

involviert.

Die behördlichen Amtshandlungen wurde insgesamt von 2 Vertretern der Behörde

unter Mitwirkung von 2 Dolmetscherinnen durchgeführt.

 

Zur Frage 2:

 

Nein.

 

Zu den Fragen 3 und 4:

 

Eine Beantwortung entfällt im Hinblick auf die Beantwortung der Frage 2.

 

Zu Frage 5:

 

Nein.

 

Zu den Fragen 6 und 12:

 

Zwei dieser 19 betroffenen Personen haben - getrennt voneinander - bereits Anfang

des Jahres 1998 Beschwerde geführt.

Die eine Beschwerde wurde offensichtlich beim österreichischen Generalkonsulat in

Krakau eingebracht und von dort an das Bundesministerium für auswärtige Angele -

genheiten weitergeleitet.

Die andere Beschwerde wurde in einer Verbalnote der Botschaft der Republik Polen

in Wien dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten übermittelt. In die -

ser Verbalnote wurde auch darauf hingewiesen, daß ein Abgeordneter des polni -

schen Parlaments in Warschau Beschwerden erhalten habe.

In dieser von der polnischen Botschaft in Wien übermittelten Beschwerde wurden

quasi als Zeugen noch weitere 7 Personen genannt - darunter auch jene Person, die

sich mit ihrer Beschwerde an das österreichische Generalkonsulat in Krakau gewen -

det hat. Auch die restlichen 6 Personen waren von den Amtshandlungen am

19.120.12.1997 betroffen.

 

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hat beide Beschwerden

dem Bundesministerium für Inneres übermittelt.

 

Weitere Beschwerden polnischer Behörden sind im Zusammenhang mit diesem

Vorfall nicht bekannt geworden.

 

Vom BMI wurden umgehend Ermittlungen in die Wege geleitet.

Aufgrund des Ergebnisses dieser Ermittlungen waren nach eingehender Prüfung

keine Maßnahmen straf -, disziplinär - oder dienstrechtlicher Natur zu setzen. Aller -

dings wurden Feststellungen in Zusammenhang mit der zum Teil mangelhaften Do -

kumentation einzelner Handlungsabläufe getroffen und Fehler abgestellt.

 

Dazu ist zu bemerken, daß die Bundesgendarmerie die Grenzkontrolle in diesem

Bereich erst mit 1.7.1997 übernommen hat und man schon damals bemüht war, den

mit Inkrafttreten des Schengener Vertragswerkes (1.12.1997) jedenfalls geforderten

hohen Standard bei der Grenzkontrolle zu erfüllen. Es darf aber auch nicht uner -

wähnt bleiben, daß es zumindest in den ersten Monaten zu Anlaufschwierigkeiten

gekommen ist. Diesen Umständen ist durch laufende Schulungsveranstaltungen be -

gegnet worden und es besteht seitens meines Ressorts das Bemühen, auch durch

zusätzliche Infrastrukturinvestitionen und zusätzliches Personal Abhilfe zu schaffen.

Allerdings muß auch darauf Bedacht genommen werden, daß es für die mit der

Durchführung der Grenzkontrolle und des fremdenpolizeilichen Verfahrens befaßten

Bediensteten manchmal nicht einfach ist, die Gratwanderung zwischen der einge -

gangenen völkerrechtlichen Verpflichtung zur Sicherung der EU - Außengrenze und

der Gewährleistung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte ohne Fehler durch -

zuführen.

 

Zu Frage 7:

 

Ja.

 

Zu Frage 8:

 

Wie mir berichtet wird, wurden die festgenommenen Personen über die Möglichkeit

der Verständigung von Vertrauenspersonen bzw. konsularischen Vertretern infor -

miert und ihnen die Möglichkeit auf Verlangen eingeräumt. Allerdings ist - wie ich

bereits erwähnt habe - dieser Umstand nicht zweifelsfrei dokumentiert worden. Dies

hätte ohne Umstände auf dem vorgesehenen und auch verwendeten Haftbericht

bzw. in der behördlichen Niederschrift vermerkt werden können.

 

Zu Frage 9:

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf wurden von den 19 Festgenommener

insgesamt S 51.889,- an Dolmetschgebühren einbehalten. Dieser Betrag wurde auf

zwei Sammelbestätigungen (Gebührennote der beiden Dolmetscherinnen) nachvoll -

ziehbar dokumentiert.

Die verbleibenden Restgeldbeträge wurden den jeweiligen Personen wieder ausge -

folgt - allerdings bedauerlicherweise wieder ohne eine lückenlose Dokumentation.

 

Zu den Fragen 10 und 11:

 

Auf der Dienststelle stehen nur beschränkt Räumlichkeiten für die Festgenommenen

zur Verfügung, was am 19.120.12.1997 aufgrund der großen Zahl an festgenomme -

nen Personen zu Problemen geführt hat. Wie mir berichtet wird, kann es allerdings

ausgeschlossen werden, daß ein Festgenommener an einen Heizkörper gekettet

wurde.

 

Zu Frage 13:

 

Nein - in diesem Zusammenhang nicht.