5202/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Jörg HAIDER und Kollegen haben am 20. Jänner

1999 unter der Nr. 5617/J - NR/1999 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend großzügige Dauerurlaube für Gewerkschaftsfunktionäre gerichtet.

 

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu den Fragen 1 bis 4:

Im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sind weder

derzeit noch waren in den letzten zehn Jahren Gewerkschaftsfunktionäre - und sei es

auch nur teilweise - dienstfreigestellt.

 

 

 

Zu den Fragen 5 bis 7:

Am 1. Jänner 1999 waren im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für auswärtige

Angelegenheiten zwei Bedienstete jeweils gänzlich für Zwecke der Personalvertretung

dienstfreigestellt, wie dies nach § 25 Abs. 4 Personalvertretungsgesetz für einen Perso -

nalstand von über 700, aber weniger als 3000 wahlberechtigten Bediensteten vorgesehen

ist. Teilweise Dienstfreistellungen von Personalvertretern sind in diesem Ressort weder

heuer noch in den letzten zehn Jahren erfolgt.

Zu den Fragen 8 und 9:

Da diese Fragen im Ressortbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegen -

heiten lediglich die zwei zur Gänze dienstfreigestellten Personalvertreter betreffen, kann

der diesbezüglich im Jahr 1998 erwachsene Personalaufwand aus Gründen des Schutzes

personenbezogener Daten nicht bekanntgegeben werden, weil aus der diesbezüglichen

Summe direkt auf die Höhe des Jahresbruttoeinkommens der zwei betroffenen Bedien -

steten rückzuschließen wäre.

 

 

 

Zu den Fragen 10 und 11:

Gemäß § 29 Abs. 2 Personalvertretungsgesetz trägt der Bund unter bestimmten Voraus -

setzungen die Kosten der Inlandsreisen von Personalvertretern. Da vom beim Bundesmi -

nisterium für auswärtige Angelegenheiten in Wien eingerichteten Dienststellenausschuß

der Personalvertretung im Inland nur diese Zentralstelle zu betreuen ist, fallen keine Ko -

sten für diesbezügliche Inlandsreisen an. (Zwar sind von diesem Dienststellenausschuß

aufgrund einer Kundmachung des Zentralausschusses gemäß § 4 Abs. 3 und 4 PVG

auch die dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unterstellten österrei -

chischen Dienststellen im Ausland zu betreuen, doch kommt ein Ersatz diesbezüglicher

Reisekosten aufgrund des eindeutigen Wortlautes der oben angeführten Gesetzesbe -

stimmung nicht in Betracht.) Dies gilt sinngemäß auch für den Zentralausschuß der Per -

sonalvertretung beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Es ist deshalb

im hiesigen Ressort in den letzten zehn Jahren kein Aufwand für Reisekosten in Perso -

nalvertretungsangelegenheiten angefallen.

 

Den Organen der Personalvertretung sind gemäß § 29 Abs. 1 PVG entsprechende

Räumlichkeiten samt Einrichtung, Beheizung und Beleuchtung zur Verfügung zu stellen.

Weiters sind die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für

Telefon sowie für die Zustellung der Schriftstücke vom Bund zu tragen. Diese Sachlei -

stungen werden sowohl dem Dienststellenausschuß als auch dem Zentralausschuß der

Personalvertretung beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in natura zur

Verfügung gestellt, sodaß keine individuelle Erfassung der einschlägigen Kosten (z. B. für

die Beheizung und Beleuchtung des im Laufe der Jahre in den verschiedenen, vom Res -

sort benützten bundeseigenen Amtsgebäuden untergebrachten Sitzungszimmers für

Zwecke der Personalvertretung oder für deren Briefporti) erfolgt.

 

 

 

Zu Frage 12:

Sowohl der Personalaufwand für die zwei im Ressort gesetzmäßig dienstfreigestellten

Personalvertreter als auch der Sachaufwand, der dem Bund im Bereich des Bundesmini -

steriums für auswärtige Angelegenheiten für Personalvertretungszwecke erwächst, er -

scheint im Hinblick auf die diesbezügliche gesetzliche Rechtsgrundlage des § 29 PVG

vertretbar und auch im Vergleich zur im Anwendungsbereich des Arbeitsverfassungsge -

setzes normierten Dienstfreistellung von Betriebsräten unter Tragung der für Zwecke der

betrieblichen Dienstnehmervertretung in der Österreichischen Wirtschaft erwachsenden

Kosten durch den jeweiligen Dienstgeber gerechtfertigt. Ohne Übernahme der gegen -

ständlichen Personalvertretungskosten durch den Bund wäre der Öffentliche Dienst in die -

ser Hinsicht benachteiligt, weil dann den beim Bund beschäftigten Dienstnehmern keine

der betrieblichen Interessenvertretung von in der Privatwirtschaft beschäftigten Arbeit -

nehmer/inneln vergleichbare Wahrnehmung ihrer beruflichen und sozialen Interessen ge -

währleistet sein würde. Dieser in der Vergangenheit bestandene Nachteil wurde seitens

des Gesetzgebers durch die im März 1967 erfolgte Verabschiedung des Bundes -

Personalvertretungsgesetzes behoben.