5203/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Jörg HAIDER und Kollegen haben am 20. Jänner
1999 unter der Nr. 5630/J-NR/1999 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend Nebenbeschäftigung von Bediensteten gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Am 1. Jänner 1999 lagen im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten insge-
samt 31 Meldungen über erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen (einschließlich solcher
gemäß § 56 Abs. 5 BDG 1979) vor, die alle auf Mitarbeiter/innen der Zentralstelle entfie-
len.
Zu Frage 2:
Diese 31 Meldungen betreffen folgende Nebenbeschäftigungen:
• zwei eine Tätigkeit als Übersetzer/in bzw. Dolmetscher/in,
• zwei eine Tätigkeit als Lehrbeauftragte/r an einer Universität bzw. Volkshochschule,
• zwei eine Anstellung an der Diplomatischen Akademie Wien (siehe auch unten),
• eine die freiberufliche bzw. selbständige künstlerische Tätigkeit (siehe ganz unten),
• zwei eine Tätigkeit als Kundenbetreuer bei einem Buchklub bzw. Schreibwarenhändler,
• eine als Repräsentant eines Sportartikelerzeugers,
• vier eine jeweils stundenweise Aushilfe bei einem Event - Manager, einem Bewachungs-
unternehmen, bei einem Elektroinstallations- und bei einem Gastgewerbetreibenden,
• zwei eine Tätigkeit im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und
• fünfzehn eine Tätigkeit im Bereiche internationaler Organisationen oder zwischenstaat-
licher Einrichtungen.
Sowohl die zwei Angestellten der Diplomatischen Akademie als auch die freiberuflich bzw.
selbständig tätige Künstlerin und ebenso die zwei Angestellten österreichischer Entwick-
lungshilfeorganisationen sowie die fünfzehn Angestellten internationaler Organisationen
oder zwischenstaatlicher Einrichtungen üben ihre - formal als Nebenbeschäftigung von
Bundesbediensteten zu wertende - Tätigkeit für einen anderen Dienstgeber als den Bund
als Hauptberuf während eines ihnen durch den Bund gegen Entfall der Bezüge gewähnten
Urlaubes (= Karenzurlaub) aus, sodaß lediglich 11 der 31 zum Stichtag vorliegenden Mel-
dungen betreffend Nebenbeschäftigungen von tatsächlich aktiven Angehörigen des hiesi-
gen Personalstandes stammen.
Zu den Fragen 3 und 4:
Da die Ressortangehörigen zumindest in den letzten fünf Jahren jeweils von sich aus der
gesetzlichen Pflicht entsprochen haben, keine Nebenbeschäftigung auszuüben, die sie an
der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindern oder die Vermutung ihrer Befangen-
heit hervorrufen oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden würde, ist
das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in den letzten fünf Jahren in kei-
nem Fall zu einer negativen Beurteilung einer gemeldeten Nebenbeschäftigung veranlaßt
und daher auch nicht die Durchführung eines Verfahrens betreffend die Untersagung ei-
ner gemeldeten Nebenbeschäftigung erforderlich gewesen.
Zu Frage 5:
Wie sich aus der Beantwortung der Fragen 3 und 4 ergibt, besteht bezüglich des Auswär-
tigen Dienstes keine Notwendigkeit zu einer Änderung der ressortinternen Haltung in der
nur etwa 2 % der Ressortangehörigen direkt betreffenden Frage der Nebenbeschäftigung
von Bundesbediensteten.
Zu den Fragen 6 bis 8:
Mangels laufender listenmäßiger bzw. elektronischer Erfassung der im hiesigen Ressort
äußerst selten gestellten Anträge betreffend Genehmigung der außergerichtlichen Abga-
be von Gutachten durch Bundesbedienstete kann eine meritorische Beantwortung dieser
Fragen
leider nicht erfolgen.
Zu den Fragen 9 und 10:
Aufgrund des Legalitätsprinzips gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG ist die Dienstbehörde (bzw.
Personalstelle nach § 2e VBG 1948) auf die Erstattung der gesetzlich vorgeschriebenen
Meldung einer Nebenbeschäftigung gemäß § 56 Abs. 3 und 5 BDG 1979 (bzw. § 8 VBG
1948) oder auf die Einbringung von Anträgen betreffend die beabsichtigte Abgabe von
Sachverständigengutachten gemäß § 57 BDG 1979 seitens betroffener Bediensteter an-
gewiesen, da sie diesbezüglich nicht zu eigenständigen Nachforschungen ermächtigt ist.
Eine Unterlassung der pflichtgemäßen Befassung der Dienstbehörde (bzw. der Personal-
stelle nach § 2e VBG 1948) in derartigen Fällen ist für den betreffenden Bediensteten mit
der Gefahr eines zufälligen Bekanntwerdens bzw. einer Informierung der Dienstbehörde
(bzw. der Personalstelle nach § 2e VBG 1948) durch Dritte und sohin für Beamte mit dem
Risiko der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bzw. für Vertragsbedienstete mit dem
Risiko einer Entlassung verbunden, worüber die Bediensteten im Rahmen ihrer Aus- und
Fortbildung in Kenntnis gesetzt werden. Seitens des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten sind in diesem Zusammenhang keine weitergehenden Maßnahmen ge-
plant.
Zu Frage 11:
Ein Entfall von Dienststunden infolge der Nebenbeschäftigung von Bediensteten ist be-
grifflich ausgeschlossen, da jede die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben behindernde
Nebenbeschäftigung gemäß § 56 Abs. 2 BDG 1979 (bzw. § 5 Abs. 1 letzter Satz VBG
1948) untersagt werden muß. Da die Einhaltung der Dienstzeit der laufenden Überprüfung
durch den jeweiligen Vorgesetzten (siehe § 45 Abs. 1 BOG 1979 und § 5b Abs. 1 VBG
1948) unterliegt, ist davon auszugehen, daß im Bundesministerium für auswärtige Ange-
legenheiten keine Dienststunden infolge Ausübung einer Nebenbeschäftigung entfallen.
Zu Frage 12:
Wie bereits in der Antwort zu Frage 11 zum Ausdruck gebracht wurde, ist jede Nebenbe-
schäftigung zu untersagen, durch die der sie ausübende Bedienstete an der ordnungs-
gemäßen Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert wird. Im Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten wird jede gemeldete bzw. bekanntgewordene Nebenbe-
schäftigung
im Lichte der diesbezüglich geltenden Gesetzesbestimmungen geprüft
und
dem unmittelbaren Vorgesetzten des sie ausübenden Bediensteten zur Kenntnis ge-
bracht, um im Rahmen der von ihm wahrzunehmenden Dienstaufsicht sicherzustellen,
daß dadurch der Dienstbetrieb keine Beeinträchtigung erfährt. Seitens des Bundesmini-
steriums für auswärtige Angelegenheiten sind daher in diesem Zusammenhang keine
weitergehenden Maßnahmen geplant.
Zu den Fragen 13 und 14:
Im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten erwachsen zufolge der Nebenbe-
schäftigungen von Bediensteten nur jene Kosten, die mit der oben erwähnten Prüfung auf
ihre Zulässigkeit nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen notwendigerweise
verbunden sind. Aufgrund der geringen Zahl derartiger Fälle werden zufolge der Neben-
beschäftigung von Bediensteten auch für deren vorerwähnte Überprüfung keine zusätzli-
chen Bediensteten benötigt. Im übrigen verweise ich auf die Beantwortung der analogen
Anfrage Nr. 5628/J-NR/1999 durch den Herrn Bundeskanzler.