5207/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. HAIDER und Kollegen haben am
20. Jänner 1999 unter der Zahl Nr. 5592/J-NR/1999 an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend ,,Auslandsdienstreisen" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Die Kosten der Auslandsdienstreisen für die Bediensteten meines Ressorts
betrugen
1995: S 16.115.566,70, davon S 7.425.383,70 Flugkosten
1996: S 18.930.584,40, davon S 8.479.838,90 Flugkosten
1997: S 25.444.297,93, davon S 12.002.739,33 Flugkosten
1998: S 29.051.182,72, davon S 14.794.803,92 Flugkosten
In den Gesamtkosten sind auch Kosten für Kongreß - und sonstige Teilneh-
mergebühren enthalten, da diese Kosten mit den Reisekosten, die nicht Flug-
kosten sind, unter dem selben Bundesvoranschlagsposten (Nr. 5613 - Aus-
landsreisen) verbucht werden. Von einer Feststellung der konkreten Kosten
ohne diese Gebühren mußte im Hinblick auf den damit verbundenen hohen
Verwaltungsaufwand abgesehen werden. Ich gehe aber davon aus, dass die-
se Gebühren mit einem vergleichsweise wohl relativ geringen Betrag zu ver-
anschlagen
sind.
Zu Frage 2:
Die Gesamtkosten für Auslandsreisen des jeweiligen Ressortchefs haben im
Jahr
1995 insgesamt S 93.105,30
1996 insgesamt S 210.336,90
1997 insgesamt S 129.879,60
1998 insgesamt S 231.116,54
betragen.
Zu Frage 3:
Die Gesamtkosten der EU - relevanten Reisen betrugen für meine Person
einschließlich der Begleitpersonen im Jahr 1998 S 258.142,40, hievon
S 132.994,70 im zweiten Halbjahr 1998. Ich weise in diesem Zusammenhang
darauf hin, daß die dem Bund erwachsenen Kosten geringer sind, zumal von
den Kosten für meine Begleitpersonen seitens der Europäischen Union an
den Bund S 15.780,-- refundiert wurden.
Eine Trennung der EU - relevanten Reisen von den Reisen, die zusätzlich
durch den EU - Ratsvorsitz angefallen sind, ist nicht möglich, zumal die Reisen
in der Funktion als Ratsvorsitzender auch außerhalb des Ratsvorsitzes, wenn
auch lediglich in der Funktion als Minister eines Mitgliedstaates der Europäi-
schen Union, angefallen wären.
Zu Frage 4:
Die gesetzlichen Grundlagen hinsichtlich der Abwicklung von Auslands-
dienstreisen von Bundesbediensteten finden sich in den §§ 25ff. der Reise-
gebührenvorschrift 1955. Darüberhinaus werden die vom Bundesministerium
für Finanzen regelmäßig herausgegebenen Erlässe, die Informationen be-
treffend die Abwicklung und Einsparungsmöglichkeiten auf den Dienstreise-
sektor beinhalten, der Abwicklung von Auslandsdienstreisen durch mein Res-
sort zugrundegelegt.
Zu Frage 5 bis 7 und 9:
Ich verweise auf diesbezügliche bundesweite Initiativen und Maßnahmen, die
zu entsprechenden Verträgen zwischen der Republik Österreich und einzel-
nen Unternehmen führten.
Im ersten Quartal 1994 wurde zwischen der Republik Österreich, vertreten
durch den Bundeskanzler, und AUSTRIAN AIRLINES, Österreichische Luft-
verkehrs
AG, rückwirkend mit 1. Jänner 1994 ein Vertrag geschlossen. Mit
Schreiben vom 31. Juli 1995 teilte der Bundeskanzler dem Vorstand der
AUSTRIAN AIRLINES, Österreichische Luftverkehrs AG, mit, daß eine Ver-
längerung des Vertrages über das Kalenderjahr 1995 hinaus nicht in Aussicht
genommen sei.
Im Hinblick auf das bedeutende Auftragsvolumen sowie aus Gründen der
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wurde unter Mitbefassung eines ex-
ternen Experten eine den EU - Bestimmungen entsprechende Ausschreibung
der Flugreisen des Bundes durchgeführt.
Angebote wurden von den Unternehmen Reisebüro KUONI, Gesellschaft
m.b.H., Österreichisches Verkehrsbüro AG, Quality in Travel, Gesellschaft
m.b.H. und AUSTRIAN AIRLINES, Österreichische Luftverkehrs AG, gelegt.
Auf Grundlage des vorliegenden Gutachtens eines externen Beraters
(DIEBOLD GmbH) wurde von der Vergabekommission am 22. Novem-
ber 1995 beschlossen, der Bundesregierung zu empfehlen, den Zuschlag an
den Bestbieter Österreichisches Verkehrsbüro AG zu erteilen.
Am 21. Dezember 1995 wurde der Vertrag zwischen der Republik Österreich
und der Österreichischen Verkehrsbüro AG geschlossen.
Der mit dem Österreichischen Verkehrsbüro (kurz: ÖVB) abgeschlossene
Vertrag enthält folgende Konditionen:
- Das ÖVB verpflichtet sich, Flüge zu bestimmten angeführten Haupt-
destinationen zu den bestmöglichen Konditionen (Bestpreisgarantie) zu
besorgen und durchzuführen.
Das ÖVB gestaltet über seine Kontakte und durch kreative Leistungs-
gestaltung ein optimales Reiseangebot zum aktuellen Bestpreis und die
verbindliche Buchung für die zeitlichen und örtlichen Vorgaben der reise-
anfordernden Dienststelle.
Als höchste Ausgangswerte für die Preisermittlung gelten für die Haupt-
destinationen jeweils halbjährlich festgelegte Flugtarife (ÖVB - Basis-
preise).
- Das ÖVB wird auch die Besorgung und Durchführung von Flügen zu
anderen als festgelegten Destinationen zum jeweils niedrigsten Tarif (Best
Buy) vornehmen.
- Das ÖVB gewährt für die gesamte Vertragslaufzeit einen Preisabzug von
den obigen Preisen im Ausmaß von 9 %.
- Darüberhinaus garantiert das ÖVB, dass alle Vorteile aus den von den
einzelnen Airlines angebotenen Firmenförderprogrammen der Republik
Österreich zugute kommen.
- Für vom Bund in Anspruch genommene Zusatzleistungen (Packages), wie
zum Beispiel Hotel, Transfer, Busse, etc., gilt ebenfalls Bestpreisgarantie
sowie ein zusätzlicher Preisabschlag von mindestens 6 %.
- Dem Bund wird der Meistbegünstigungsstatus eingeräumt.
Für die Österreichische Bundesregierung und deren Delegationen wurde
desweiteren nach Durchführung einer internationalen Ausschreibung gemäß
Bundesvergabegesetz unter Mitwirkung eines externen technischen Sach-
verständigen, eines externen Vergaberechtsexperten sowie eines externen
Vertragsrechtsexperten und in Verfolgung eines Beschlusses des Minister-
rates vom 8. Oktober 1998 zwischen der Republik Österreich, vertreten durch
das Bundesministerium für Finanzen, und der Firma Lauda Air Luftfahrt AG
ein entsprechender Rahmenvertrag abgeschlossen.
Der Vertrag, der am 29. Oktober 1998 - rückwirkend mit 1. Oktober 1998 -
vorerst auf zwei Jahre abgeschlossen wurde, enthält folgende wesentlichen
Konditionen:
- Die Firma Lauda Air Luftfahrt AG stellt auf Anforderung in Verbindung mit
anderen österreichischen Flugunternehmen vier Flugzeugtypen zur Verfü-
gung, mit denen der Bedarf voll abgedeckt werden kann:
Kategorie I: 6 - 9 Sitzplätze, Lear Jet 60, Reaktionszeit 2 Stunden
Kategorie II:10 - 20 Sitzplätze, Challenger 601, Reaktionszeit 2 Stunden
Kategorie III: 21 - 50 Sitzplätze, Regionaljet, Reaktionszeit 24 Stunden
Kategorie IV: 51 - 80 Sitzplätze, Fokker, Reaktionszeit 24 Stunden
- Zentrale und direkte Abrechnung mit den einzelnen Ressorts an Hand
der Passagierlisten durch die Firma Lauda Air Luftfahrt AG. Dadurch ist
gewährleistet, dass die anfallenden Kosten auch bei gemischten Delega-
tionen bei jenen Ressorts anteilsmäßig verrechnet werden, die die Fluglei-
stungen in Anspruch nehmen.
-
Garantierte Reaktionszeit (= tatsächlicher Abflug ab Auftragserteilung)
- 24 - Stunden telefonische Erreichbarkeit des Büros des Auftragnehmers
(Dispatch) auch an Sonn- und Feiertagen.
- Ersatzpflicht und Pönale im Falle der Nichteinbringung der vertraglichen
Verpflichtungen unabhängig vom Verschulden des Auftragnehmers (aus-
genommen Höhere Gewalt).
- Abnahmeverpflichtung von 400 Flugstunden pro Jahr durch den Auftrag-
geber.
- Garantierte Preise pro Flugstunde je nach Kategorie zwischen öS 24.000,-
(Kategorie I bis 9 Sitze) und öS 90.000,-- (Kategorie IV bis 80 Sitze).
Durch diesen Vertrag ist zu erwarten, dass die durch die laufend zunehmen-
den internationalen Verflechtungen und Beziehungen steigenden Flugleistun-
gen verwaltungsökonomisch und kostengünstig abgewickelt werden können.
Zu Frage 8:
Nein. Die Abwicklung der Auslandsdienstreisen erfolgt bereits jetzt nach dem
Grundsatz der Sparsamkeit und orientiert sich an den vom Bundesministeri-
um für Finanzen regelmäßig herausgegebenen Erlässen, die Informationen
betreffend die Abwicklung und Einsparungsmöglichkeiten auf dem Dienstrei-
sesektor beinhalten.